10-31 Nr. 7

Errichtung einer
Qualitäts- und UnterstützungsAgentur -
Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW)1

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 17.05.2018 (ABl. NRW. 06/2018 S. 36)

1 Das Landesinstitut ist als Einrichtung des Landes gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW - SGV. NRW. 2005) im Geschäftsbereich des jetzigen Ministeriums für Schule und Bildung mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 errichtet worden.

Es führt die Bezeichnung Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW).

2 Das Landesinstitut nimmt Aufgaben im Bereich Schule und Bildung sowie im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung wahr. Das Landesinstitut berät und unterstützt die zuständigen Ministerien. Es ist die von den zuständigen Ministerien beauftragte zentrale Einrichtung

- für pädagogische Dienstleistungen insbesondere zur Unterstützung der Schulen bei der Wahrnehmung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages

- sowie für Unterstützungsleistungen für die übergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung im Bereich der Weiterbildung (Supportstelle Allgemeine Weiterbildung).

2.1 Es arbeitet in den Aufgabenfeldern:

- Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung von Schulen und Unterricht,

- Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht und Materialien zu deren Implementation,

- Zentrale Prüfungen und Lernstandserhebungen im Kontext von Unterrichtsentwicklung,

- Inklusion in Schulen,

- Ganztag in Schulen,

- Interkulturelle Schulentwicklung, Schulentwicklung in regionalen Kooperationen,

- Professionalisierung und Qualifizierung der pädagogischen Berufe vor allem der Führungskräfte in Schule, den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, der Schulaufsicht sowie der in der Fortbildung eingesetzten Lehrkräfte,

- Beobachtung und Analyse schulfachlicher Entwicklungen in Wissenschaft und Forschung,

- Clearingstelle evidenzbasierte Pädagogik,

- Lehren und Lernen im digitalen Wandel, soweit diese Aufgaben nicht von der Medienberatung NRW wahrgenommen werden (das Landesinstitut und die Medienberatung NRW stimmen sich hinsichtlich dieser Aufgaben jährlich ab),

- Unterstützung des Ministeriums bei der Erschließung und Transformation von wissenschaftlichen Erträgen sowie von Ergebnissen von Bildungsforschungsprojekten,

- Übergreifende Qualitätssicherung und Weiterentwicklung im Bereich der Weiterbildung.

2.2 Durch Erlass kann das für Schule und Bildung zuständige Ministerium dem Landesinstitut weitere Aufgabenfelder übertragen. Für den Bereich der Allgemeinen Weiterbildung erfolgt die Aufgabenübertragung im Einvernehmen mit dem hierfür zuständigen Ministerium.

2.3 Wesentliche Leistungen des Landesinstituts sind unter anderem die Entwicklung von Lehrplanentwürfen für alle Schulformen und Schulstufen, die Entwicklung von Aufgaben für die zentralen Prüfungen, die Erstellung von Handreichungen und Materialien als Hilfen für die Unterrichtspraxis, die Durchführung und Begleitung von Evaluationen und Modellvorhaben, Konzeptions- und Materialentwicklungsaufgaben für zentrale insbesondere landesweit angelegte Maßnahmen der Professionalisierung des pädagogischen Leitungs- und Fortbildungspersonals.

3 Grundlage für die Aufgabenerledigung und die Arbeitsschwerpunkte sind das vom für Schule und Bildung zuständigen Ministerium unter Beteiligung des für die Allgemeine Weiterbildung zuständigen Ministeriums gemeinsam mit dem Landesinstitut entwickelte jährliche Zielprogramm nebst der mittel- und langfristigen Arbeitsplanung.

4 Das Landesinstitut nimmt seine Aufgaben in enger Kooperation mit den Schulaufsichtsbehörden wahr und arbeitet mit der Medienberatung NRW, mit den Weiterbildungsträgern und anderen Einrichtungen und Stellen aus Lehrerbildung, Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft zusammen. Dabei sollen auch die Möglichkeiten längerfristiger Kooperationen mit Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen genutzt werden. Entsprechende Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des für Schule und Bildung sowie Weiterbildung zuständigen Ministerien.

5 Das Landesinstitut untersteht der Fachaufsicht der für Schule und Bildung sowie Allgemeine Weiterbildung (Supportstelle Allgemeine Weiterbildung) zuständigen Ministerien. Die Dienstaufsicht obliegt dem für Schule und Bildung zuständigen Ministerium.

6 Das Landesinstitut hat seinen Sitz in Soest.

7 Die Leiterin oder der Leiter des Landesinstituts ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dort tätigen Beschäftigten. Die Dienstvorgesetzteneigenschaft richtet sich nach den dafür geltenden gesonderten Bestimmungen.

Die Leiterin oder der Leiter vertritt das Landesinstitut nach außen.

Die Leiterin oder der Leiter wird durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten. Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter leitet in der Regel zugleich einen Arbeitsbereich.

8 Das Landesinstitut gliedert sich in einen Leitungsbereich und Arbeitsbereiche.

Die Organisation sowie der Geschäftsablauf innerhalb des Landesinstituts ergeben sich im Übrigen aus dem Organisationsplan sowie der Geschäftsordnung.

Änderungen der Geschäftsordnung und des Organisationsplanes bedürfen der Zustimmung des für Schule und Bildung zuständigen Ministeriums. Soweit der Bereich der Allgemeinen Weiterbildung betroffen ist, wird das hierfür zuständige Ministerium beteiligt.

Die Verteilung der einzelnen Aufgaben auf die Arbeitsbereiche und Beschäftigten regelt der von der Leitung erlassene Geschäftsverteilungsplan.

9 Geeignete administrative Querschnittsaufgaben wie etwa die Bereiche Informations- und Kommunikationstechnik, Publikationen sowie Angelegenheiten der Kosten- und Leistungsrechnung sollen unter Bündelung der jeweiligen Ressourcen im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft (shared service) des Landesinstituts mit dem für Schule und Bildung zuständigen Ministerium oder mit vom Ministerium beauftragten Behörden und Einrichtungen wahrgenommen werden. Das dort eingesetzte Personal des Landesinstituts unterliegt dem fachlichen Weisungsrecht der Leitung der für den shared service zuständigen Organisationseinheiten im Ministerium oder in der beauftragten Behörde oder Einrichtung. Die Dienstvorgesetzteneigenschaften der Leiterin oder des Leiters des Landesinstituts bleiben hiervon unberührt. Die weiteren Einzelheiten werden mit gesondertem Erlass unter Beteiligung des Landesinstituts festgelegt.

10 Das Landesinstitut führt das Landeswappen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung über die Führung des Landeswappens (SGV. NRW. 113). Die Umschrift des kleinen Landessiegels lautet:

Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule

11 Das Landesinstitut nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der durch den Haushalt bereitgestellten Mittel wahr.

 


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