20-51 Nr. 3

Erwerb von Lehrbefähigungen
und Unterrichtserlaubnissen für die Erteilung
des katholischen oder evangelischen
Religionsunterrichts
in Fällen einer Konversion

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23.02.2014 (ABl. NRW. S. 133)

Nach Abstimmung mit den (Erz-)Bistümern und den evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen wird in Konversionsfällen folgendes Verfahren zum Erwerb von Lehrbefähigungen und staatlichen Unterrichtserlaubnissen festgelegt:

1. Lehrkräfte für Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre verlieren durch eine Konversion zum jeweils anderen Bekenntnis ihre bisherige kirchliche Bevollmächtigung (Vokation oder missio canonica). Damit dürfen sie, unabhängig vom Bestand der staatlichen Lehrbefähigung, im Fach ihres bisherigen Bekenntnisses keinen Religionsunterricht mehr erteilen. Für das Fach des neuen Bekenntnisses verfügen sie nicht über eine staatliche Lehrbefähigung.

2. Der Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung setzt grundsätzlich den Abschluss eines entsprechenden Lehramtsstudiums voraus. Dazu kommen Erweiterungsstudiengänge nach § 16 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (BASS 1-8) in Betracht sowie auslaufend staatliche Erweiterungsprüfungen nach § 22 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (BASS 1-8 ü).

Über Anrechnungen bisheriger Leistungen auf BA/MA-Studiengänge entscheidet die jeweilige Hochschule.

Alternativ dazu kann im Einzelfall eine Anerkennung anderweitiger Abschlüsse als Erweiterung nach § 14 Absatz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 durch die dafür zuständige Bezirksregierung zum Erwerb einer Lehrbefähigung führen.

Die erworbene Lehramtsbefähigung (Laufbahnbefähigung) besteht fort, unabhängig davon, ob für das Fach des neuen Bekenntnisses eine Lehrbefähigung oder eine Unterrichtserlaubnis erworben wird.

3. Unabhängig vom Erwerb einer Lehrbefähigung ist ein Unterrichtseinsatz auf der Grundlage einer Unterrichtserlaubnis möglich. Lehrkräfte erhalten eine unbefristete Unterrichtserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss eines Zertifikatskurses im Fach ihres neuen Bekenntnisses.

4. Ein Einsatz in der gymnasialen Oberstufe ist im Rahmen von Nummer 26.4 VVzAPO-GOSt (BASS 13-32 Nr. 3.2) möglich. Dabei wird berücksichtigt, dass die Lehrkräfte nicht nur bereits ein fachlich affines Hochschulstudium sondern darauf aufbauend auch einen Zertifikatskurs im neu zu unterrichtenden Fach absolviert haben.

Die örtlich zuständigen Bezirksregierungen können nach Absolvieren des Zertifikatskurses und nach Vorliegen der unbefristeten kirchlichen Unterrichtserlaubnis die Ausnahmegenehmigung gemäß Nummer 26.4 VVzAPO-GOSt auf Dauer erteilen. Die Genehmigung kann im Einzelfall von einer schulaufsichtlichen Überprüfung abhängig gemacht werden.

Vor Abschluss des Zertifikatskurses und Erteilung der unbefristeten kirchlichen Unterrichtserlaubnis kann die Genehmigung nach Nummer 26.4 VVzAPO-GOSt bereits befristet erteilt werden.

5. Die Zuständigkeit der Kirchen zur Erteilung kirchlicher Bevollmächtigungen bleibt unberührt.

Zugang zu den von den kirchlichen Instituten angebotenen Zertifikatskursen wird konvertierten Lehrkräften unabhängig vom Personalbedarf gewährt.

Sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, erteilen die Kirchen für die Dauer des Zertifikatskurses bereits eine vorläufige (befristete) kirchliche Unterrichtserlaubnis, nach Abschluss des Zertifikatskurses eine unbefristete kirchliche Unterrichtserlaubnis.