20-53 Nr. 1

Vereinbarungen
mit der katholischen Kirche
über die Erteilung
des staatlichen Unterrichtsauftrages,
die Verwendung von Katecheten und
die kirchliche Einsichtnahme
in den Religionsunterricht

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 18.02.1956 (ABl. KM. NW. S. 35)1

I.
Vereinbarung

zwischen der Unterrichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einerseits

und dem Erzbistum Köln, dem Erzbistum Paderborn, dem Bistum Aachen, dem Bistum Essen und dem Bistum Münster andererseits

in Durchführung des § 32 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GV. NW. S. 61/GS. NW. S. 430)2 betreffend Erteilung des staatlichen Unterrichtsauftrages an Geistliche vom 18. Februar 1956.

Geistliche, die Religionsunterricht erteilen, bedürfen neben der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) des staatlichen Unterrichtsauftrages. Der staatliche Unterrichtsauftrag wird durch die obere Schulaufsichtsbehörde zurückgenommen, wenn die kirchliche Oberbehörde einem Geistlichen, dem der staatliche Unterrichtsauftrag erteilt worden ist, die missio canonica entzogen hat. Die kirchliche Oberbehörde wird bei der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung für den Religionsunterricht die didaktischen und pädagogischen Erfordernisse der Schule berücksichtigen.

Vor jeder Berufung von Geistlichen als Religionslehrer ist das Einvernehmen zwischen staatlicher Schulaufsichtsbehörde und kirchlicher Oberbehörde herbeizuführen.

Bei Einrichtung von Planstellen für hauptamtliche Lehrer zur Deckung des Unterrichtsbedarfs ist der Religionsunterricht an Schulen aller Schulformen wie alle übrigen Unterrichtsfächer zu berücksichtigen. An Schulen aller Schulformen ist auf Vorschlag der kirchlichen Oberbehörde wenigstens einem Geistlichen Gelegenheit zur Erteilung von Religionsunterricht als nebenberuflicher Religionslehrer zu geben, soweit der Unterrichtsbedarf nicht durch hauptamtliche Lehrkräfte gedeckt ist.

In Ausführung dieser Grundsätze wird zwischen den Unterzeichneten folgendes vereinbart:

1 Hauptamtliche oder hauptberufliche Religionslehrer

(1) Geistliche als hauptamtliche oder als hauptberufliche Religionslehrer an öffentlichen Schulen werden vom Schulträger im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde in das Beamten- oder Angestelltenverhältnis3 berufen. Für die Verwendung im Beamtenverhältnis gelten die allgemeinen beamten- und besoldungsrechtlichen, für die Verwendung im Angestelltenverhältnis3 die allgemeinen dienstrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften. Die Berufung in das Beamtenverhältnis sowie der Abschluß des Anstellungsvertrages enthalten gleichzeitig den staatlichen Unterrichtsauftrag.

Die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Angestelltenverhältnisses3 enthält gleichzeitig die Zurücknahme des staatlichen Unterrichtsauftrages.

(2) Zur planmäßigen Anstellung als beamteter geistlicher Religionslehrer ist in der Regel die Ablegung der für die einzelne Schulart vorgeschriebenen Lehramtsprüfungen erforderlich, soweit nicht unter (3) Abweichendes bestimmt ist.

(3) Zur planmäßigen Anstellung als beamteter geistlicher Religionslehrer an berufsbildenden Schulen sind erforderlich:

a) der Nachweis des abgeschlossenen theologischen Studiums und der Priesterweihe,

b) eine kirchliche Ergänzungsausbildung, die den Anforderungen des berufsbildenden Schulwesens Rechnung trägt.

Die Unterrichtsverwaltung wird die Möglichkeit dazu schaffen, daß Studienräte an berufsbildenden Schulen, die die Befähigung für die Laufbahn des Studienrates an einer berufsbildenden Schule besitzen, der ausschließlich in Religion unterrichtet, durch eine Zusatzausbildung die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erwerben können.

2 Nebenberufliche Religionslehrer

(1) Geistliche als nebenberufliche Religionslehrer an öffentlichen Schulen werden an Grund-, Haupt- und Sonderschulen4 vom Schulträger im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, an sonstigen öffentlichen Schulen im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde, nebenberuflich beschäftigt.

(2) Der staatliche Unterrichtsauftrag wird durch die obere Schulaufsichtsbehörde dem Geistlichen schriftlich erteilt.

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die kirchliche Oberbehörde nach Benehmen mit dem Schulleiter und dem Schulträger über den Bedarf an nebenberuflichen Religionslehrern. Die kirchliche Oberbehörde wird im Rahmen des Möglichen geeignete Geistliche benennen. An die Stelle der kirchlichen Oberbehörde kann eine von der kirchlichen Oberbehörde benannte örtliche kirchliche Stelle treten.

(4) Auf Antrag des Geistlichen wird der staatliche Unterrichtsauftrag zurückgenommen.

(5) Der staatliche Unterrichtsauftrag kann entzogen werden, wenn sich aus der Person oder der Unterrichtstätigkeit des Religionslehrers schwerwiegende Bedenken gegen seine Verwendung als nebenberuflicher Religionslehrer ergeben. Die Entziehung kann nur im Wege eines geordneten Verfahrens erfolgen. Von der Absicht, ein solches Verfahren einzuleiten, ist die kirchliche Oberbehörde unverzüglich zu unterrichten. Es ist ihr Gelegenheit zu geben, zu den Bedenken der Schulaufsichtsbehörde Stellung zu nehmen. In dem Verfahren auf Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrages hat der Geistliche das Recht, vorher von der Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde gehört zu werden. Die Entziehung ist der kirchlichen Oberbehörde von der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.

(6) Über die Erteilung, die Zurücknahme und die Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrages wird bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eine Kartei geführt. Eine Zweitausfertigung der Urkunde über die Erteilung, die Zurücknahme und die Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrages erhält die kirchliche Oberbehörde.

(7) Die nach Absatz 1 zuständige Schulaufsichtsbehörde hat dafür Vorsorge zu treffen, daß eine ordnungsmäßige und pünktliche Erteilung des Religionsunterrichts sichergestellt wird, wenn der Geistliche an der Erteilung zeitweilig verhindert ist. Sie kann den Schulleiter ermächtigen, entsprechende Maßnahmen zu treffen, insbesondere einen andere Geistlichen, der den staatlichen Unterrichtsauftrag besitzt, mit der Vertretung zu beauftragen.

3 Die Stellung der hauptamtlichen,
hauptberuflichen und nebenberuflichen
geistlichen Religionslehrer

(1) Die Geistlichen haben als hauptamtliche, hauptberufliche oder nebenberufliche Religionslehrer im Lehrkörper der betreffenden Schule die gleiche Stellung wie die anderen hauptamtlichen, hauptberuflichen oder nebenberuflichen Lehrer. Sie sind verpflichtet, die für alle Lehrer geltenden Vorschriften der allgemeinen Schulordnung zu beachten.

(2) Bei der Verwendung von Geistlichen zur Erteilung von Religionsunterricht ist auf ihren seelsorgerischen Dienst und auf ihre Stellung als Geistlicher Rücksicht zu nehmen.

(3) Die hauptamtlichen und hauptberuflichen geistlichen Religionslehrer sind berechtigt und verpflichtet, an den Schul- und Klassenkonferenzen teilzunehmen. Die nebenberuflichen geistlichen Religionslehrer sind zur Teilnahme an den Konferenzen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn es sich um Fragen der religiösen Erziehung handelt.

4 Hauptamtliche, hauptberufliche und
nebenberufliche geistliche Religionslehrer
an Privatschulen (Ersatzschulen)

Für die Erteilung des Religionsunterrichts an Privatschulen (Ersatzschulen) wird der staatliche Unterrichtsauftrag zugleich mit der nach § 41 Abs. 2 Schulordnungsgesetz vom 8. April 1952 (GV. NW. S. 61/GS. NW. S. 430)5 erforderlichen Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit an der Ersatzschule von der Schulaufsichtsbehörde erteilt. Die Genehmigung muß vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit eingeholt werden.

5 Verwendung von Ordensgeistlichen
und ausländischen Geistlichen

(1) Die Verwendung von Ordensgeistlichen zur Erteilung von Religionsunterricht wird von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde geregelt.

(2) Die Verwendung von Geistlichen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zur Erteilung von Religionsunterricht bestimmt sich nach Art. 14 des Reichskonkordats.

6 Verwendung von Laienreligionslehrern
(Religionslehrer, die die Priesterweihe nicht
empfangen haben)

Für die Verwendung von Laienreligionslehrern mit abgeschlossener theologischer Ausbildung finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechende Anwendung.

7 Übergangsbestimmungen

Geistliche und Religionslehrer, die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung Religionsunterricht erteilen, üben ihre Tätigkeit weiter aus. Die nach dieser Vereinbarung erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen gelten bei diesen Personen als erfüllt; der staatliche Unterrichtsauftrag gilt als erteilt.

II.
Vereinbarung

zwischen der Unterrichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einerseits

und dem Erzbistum Köln, dem Erzbistum Paderborn, dem Bistum Aachen und dem Bistum Münster andererseits,

in Durchführung des § 32 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 - GV. NW. S. 61 -1 betr. Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchlich ausgebildete Katecheten.

1 Falls die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrer oder Geistliche nicht sichergestellt ist, kann der Religionsunterricht auch durch kirchlich ausgebildete Katecheten erteilt werden. Voraussetzungen hierfür sind:

a) Besitz der staatlichen Lehrbefähigung,

b) Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica),

c) Einvernehmen zwischen der staatlichen Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde über die Verwendung im einzelnen Fall.

2 Die Ausbildung der Katecheten ist Aufgabe der Kirche. Sie wird zur Ausbildung von Katecheten für die Verwendung im Religionsunterricht nur Bewerber zulassen, die nach ihrem Charakter und Bildungsstand geeignet erscheinen.

3 In den von der Kirche zur Ausbildung der Katecheten eingerichteten Laienseminaren oder anderen entsprechenden Einrichtungen ist im allgemeinen eine theoretische und praktische Ausbildungszeit von zwei Jahren vorgesehen, an die sich ein Probejahr in der Seelsorge anschließt.

Während des Probejahres nehmen die Katecheten an von der Kirche eingerichteten religionspädagogischen Arbeitsgemeinschaften teil. Diese Arbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe, die Katecheten je nach ihrer Eignung für den an einer bestimmten Schulart zu erteilenden Religionsunterricht weiter auszubilden.

Während des Studiums am Seminar und während des Probejahres ist den Katecheten Gelegenheit zum Hospitieren in den Schulen zu geben, wobei sie auch selbst Unterrichtsstunden übernehmen sollen.

4 Am Schluß der zweijährigen Ausbildungszeit findet eine Prüfung statt. Am Ende des Probejahres fertigt der Bewerber eine schriftliche Arbeit an und hält eine Probelektion.

5 Die Studienpläne der Seminare werden, soweit sie die Ausbildung der Katecheten betreffen, von der kirchlichen Oberbehörde dem Ministerium für Schule und Bildung mitgeteilt.

Die Schulaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, auf Wunsch die Seminare besuchen zu lassen, um Einsicht in den Lehrbetrieb zu nehmen.

Die Schulaufsichtsbehörde entsendet zu der von der Kirche durchzuführenden Prüfung der Katecheten am Schluß der zweijährigen Seminarausbildung einen Vertreter. Dieser erhält Einsicht in Lebenslauf und Zeugnisse der Bewerber. Ihm wird ein Bericht über die Leistung der Bewerber in den einzelnen katechetischen Studienfächern vorgelegt.

Die Schulaufsichtsbehörde kann auch zu der am Abschluß des Probejahres zu leistenden Probelektion einen Vertreter entsenden.

Der Vertreter der Schulaufsichtsbehörde, der der Prüfung bzw. der Probelektion beiwohnt, unterzeichnet die Zeugnisse mit, die am Ende der zweijährigen Ausbildung und beim Abschluß des Probejahres über die Ausbildung für den katechetischen Unterricht ausgestellt werden.

6 Nach erfolgreichem Abschluß des Probejahres beantragt die kirchliche Oberbehörde bei der Schulaufsichtsbehörde, dem Katecheten die Befähigung auszusprechen, Religionsunterricht an einer Schulart oder an mehreren Schularten zu erteilen. Die kirchliche Oberbehörde legt dabei der Schulaufsichtsbehörde folgende Unterlagen vor: Lebenslauf, Bildungsgang, Zeugnisse über bestandene Prüfungen, Bericht des Ausbildungsleiters über die schriftliche Arbeit und die Probelektion, Urkunde über die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica). Auf Grund dieser Unterlagen wird seitens der Schulaufsichtsbehörde die Bescheinigung über die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ausgestellt.

7 Auf Antrag der kirchlichen Oberbehörde stellt die Schulaufsichtsbehörde auch bei Vorlegen eines anderen, aber gleichwertigen Bildungsganges die Bescheinigung über die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts aus.

8 Wenn die Erteilung des schulplanmäßigen Religionsunterrichts durch Lehrer oder Geistliche an einer Schule nicht sichergestellt ist, haben die Schulleiter dies der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen. Diese benachrichtigt die kirchliche Oberbehörde über den Bedarf an Katecheten zur Erteilung des Religionsunterrichts.

In gleicher Weise macht die kirchliche Oberbehörde der Schulaufsichtsbehörde Mitteilung, wenn nach ihrer Feststellung im Einzelfall der Einsatz eines Katecheten notwendig wird.

In beiden Fällen benennt die kirchliche Oberbehörde den Katecheten, der für den Einsatz in der geplanten Stelle in Frage kommt. Dabei legt sie die Urkunden über die Erteilung der staatlichen Lehrbefähigung und den Besitz der missio canonica vor.

Die Schulaufsichtsbehörde veranlaßt im Benehmen mit dem Schulträger die Einstellung des Katecheten an der vorgesehenen Schule und erteilt den staatlichen Unterrichtsauftrag.

9 Die kirchliche Oberbehörde kann ihre in Ziffer 8 genannten Funktionen auf die Dechanten oder Pfarrer oder - für die Berufsschulen - auf die Leiter des Religionsunterrichts an den Berufsschulen in den Diözesen übertragen.

10 Die Katecheten werden vom Schulträger im Angestellten- oder, soweit es die Rechtslage zuläßt, im Beamtenverhältnis beschäftigt. Sie haben nach Erteilung des staatlichen Unterrichtsauftrages die für alle Lehrer geltenden Vorschriften der allgemeinen Schulordnung zu beachten. Sie sind berechtigt und verpflichtet, an den Schul- und Klassenkonferenzen teilzunehmen.

11 Die Vergütung für die Erteilung des Religionsunterrichts durch Katecheten im Angestelltenverhältnis erfolgt nach der der Schulart entsprechenden Vergütungsgruppe der TO.A, sofern die Katecheten die volle Zahl von Unterrichtsstunden erteilen. Erteilen die Katecheten mehr als die Hälfte, aber weniger als die volle Zahl der Unterrichtsstunden, so erfolgt die Vergütung gemäß § 19 ATO bruchteilmäßig. Wird seitens der Katecheten weniger als die Hälfte der Unterrichtsstunden erteilt, so erfolgt die Vergütung nach den Vergütungssätzen für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts.

12 Der einem Katecheten erteilte staatliche Unterrichtsauftrag kann entzogen werden, wenn sich aus der Person oder Unterrichtstätigkeit des Katecheten wesentliche Bedenken gegen seine Verwendung im Religionsunterricht ergeben. Die Schulaufsichtsbehörde macht der kirchlichen Oberbehörde hiervon schriftliche Mitteilung. Die kirchliche Oberbehörde wird die gegen den Katecheten erhobenen Bedenken prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen treffen. Die Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrages kann nur im Wege eines geordneten Verfahrens erfolgen, in dem der Katechet sowohl von der Schulaufsichtsbehörde wie von der kirchlichen Oberbehörde zu hören ist.

Die Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrages ist der kirchlichen Oberbehörde von der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.

13 Bei der Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Katecheten sind die allgemeinen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

14 Bei Verwendung von Katecheten an Privatschulen (Ersatzschulen) kommt ein staatlicher Unterrichtsauftrag nicht in Betracht. Jedoch bedürfen nach § 41 Abs. 2 SchOG (jetzt: § 102 Abs. 1 SchulG) Katecheten zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung muß vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit eingeholt werden.

15 Katecheten, die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung Religionsunterricht erteilen, üben ihre Tätigkeit weiter aus. Auf Grund eines von der kirchlichen Oberbehörde nach Prüfung der Vorbedingungen zu stellenden Antrages erhalten sie die staatliche Lehrbefähigung und den staatlichen Unterrichtsauftrag.

III.
Vereinbarung

zwischen der Unterrichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einerseits

und dem Erzbistum Köln, dem Erzbistum Paderborn, dem Bistum Aachen und dem Bistum Münster andererseits,

in Durchführung des § 33 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 - GV. NW. 1952, S. 61 ff. -6 (Schulgesetz) betr. kirchliche Einsichtnahme in den Religionsunterricht.

1 Durch die Einsichtnahme vergewissert sich die Kirche, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird (Art. 14 Abs. 3 LV)7. Die Einsichtnahme der Kirche in den Religionsunterricht wird nach § 33 Abs. 4 SchOG1 durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte wahrgenommen. Sie trägt keinen schulaufsichtlichen Charakter.

Die Einsichtnahme dient nicht nur der Beurteilung des Religionsunterrichts im Sinne des Satzes 1, sondern auch der Förderung und Pflege aller Maßnahmen, die geeignet sind, eine Vertiefung der religiösen Erziehung herbeizuführen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller an der Durchführung des Religionsunterrichts Beteiligten zu sichern.

2 Die Einsichtnahme in den Religionsunterricht wird gegenüber allen Religionsunterricht erteilenden Lehrern, Geistlichen und Katecheten ausgeübt.

3 Die kirchliche Oberbehörde beruft für die Durchführung der Einsichtnahme geeignete, der Schule besonders verbundene Beauftragte und benennt diese der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe des Dienstbereichs, in dem sie tätig sein sollen.

4 Der Auftrag zur Durchführung der Einsichtnahme wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Wiederholte Beauftragung ist möglich. Im Einzelfall kann ein besonderer Auftrag erteilt werden.

5 Die Dienstbereiche der Beauftragten werden von der kirchlichen Oberbehörde unter Berücksichtigung der einzelnen Schularten für größere Bezirke bestimmt.

6 Die kirchlichen Beauftragten setzen von dem beabsichtigten Besuch die zuständige Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig in Kenntnis. Diese gibt die Mitteilung an die Schulen weiter.

7 Die kirchlichen Beauftragten wohnen dem Religionsunterricht bei und können auch selbst einen Teil des Unterrichts übernehmen. Etwaige Wünsche hinsichtlich des dem Unterricht zugrunde zu legenden Stoffgebietes sollen möglichst vorher mitgeteilt werden. Im Anschluß an die Einsichtnahme können die kirchlichen Beauftragten mit den Religionslehrern ihre im Unterricht gewonnenen Erfahrungen austauschen. Sie können mit allen an der Schule haupt- oder nebenamtlich Religionsunterricht erteilenden Lehrern, Geistlichen und Katecheten eine Konferenz abhalten, mit ihnen über die vorliegenden Erfahrungen sprechen, Anregungen geben und Meinungsverschiedenheiten zu klären suchen.

8 Der Vertreter der Schulaufsichtsbehörde und der Schulleiter wohnen in der Regel dem Besuch des kirchlichen Beauftragten im Religionsunterricht nicht bei, es sei denn, daß eine Verständigung zwischen ihnen und dem Beauftragten erfolgt, wobei der Wunsch des Lehrers nach Möglichkeit zu berücksichtigen ist.

9 Ergeben sich im Einzelfall wesentliche Bedenken im Sinne der Ziffer 1, so soll zunächst versucht werden, diese in einem persönlichen Gespräch zwischen dem kirchlichen Beauftragten und dem Lehrer zu beheben. Kommt es bei dieser Aussprache nicht zur Verständigung, so kann sich die kirchliche Oberbehörde an die Schulaufsichtsbehörde wenden. Der Lehrer hat das Recht, von der kirchlichen Oberbehörde wie von der Schulaufsichtsbehörde gehört zu werden. Können die Bedenken nicht behoben werden und sieht sich die kirchliche Oberbehörde genötigt, dem Lehrer die kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica), zu entziehen, so verständigt sie die Schulaufsichtsbehörde. Entzieht die kirchliche Oberbehörde einem Geistlichen oder Katecheten, der Religionsunterricht erteilt, die kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica), so teilt sie dies der Schulaufsichtsbehörde mit.

10 Die mit der kirchlichen Einsichtnahme verbundenen Kosten werden von der kirchlichen Oberbehörde getragen.

Düsseldorf, den 18. Februar 1956

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 22.03.1971 (GABl. NW. S. 175)

2 jetzt: § 31 Abs. 3 SchulG (BASS 1-1)

3 jetzt: Tarifbeschäftigungsverhältnis

4 jetzt: Förderschulen

5 jetzt: § 102 Abs. 1 SchulG

6 jetzt: § 31 Abs. 5 SchulG

7 s. BASS 0-2