11-11 Nr. 6

Zusätzliche Stellen
für besondere Förderung
und für Vertretungsaufgaben
in der Grundschule

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 29.06.2006 (ABl. NRW. S. 406)1

Bezug:

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 20.03.2014 - n.v. 112 „Eckdatenerlass“

Mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 steht zur Vermeidung von Unterrichtsausfall in den Grundschulen eine schulübergreifende Vertretungsreserve bei den Schulämtern im Volumen von landesweit 900 Stellen zur Verfügung. Dazu liegt der Schulaufsicht und den Schulen eine Handreichung vor.

Gleichzeitig wurden den Grundschulen mit dem Bezugserlass 1.000 Stellen für besondere Förderung und für Vertretungsaufgaben zugewiesen.

Diese zusätzlichen Stellen sollen vorrangig den Schulen zugewiesen werden, die in einem schwierigen sozialräumlichen Umfeld arbeiten und einen überdurchschnittlich hohen Anteil von Kindern unterrichten, die besondere individuelle Förderung benötigen. Die Berechnung der auf die einzelne Bezirksregierung entfallenden Stellenkontingente erfolgte deshalb über eine Gewichtung der Schülerzahlen gemäß ASD unter Einbeziehung eines Sozialindexes. Der Sozialindex berücksichtigt auf der Ebene der Schulamtsbezirke (kreisfreie Städte, Kreise) vier soziodemographische Merkmale: Arbeitslosenquote, Sozialhilfequote, Migrantenquote (Ausländer und Aussiedler), Anteil der Wohnungen in Einfamilienhäusern.

Die Zuweisung von Stellen bzw. Stellenanteilen durch die Bezirksregierungen an die Schulämter erfolgt ebenfalls auf der Grundlage der über den Sozialindex gewichteten Schülerzahlen. Die Bezirksregierungen richten ihre Steuerungsmaßnahmen entsprechend aus.

Da ein Sozialindex auf Schulebene derzeit noch nicht erstellt werden kann, ist eine zielgenaue Steuerung der Stellenzuweisung an die einzelne Schule nur auf der Grundlage der vorhandenen schulaufsichtlichen Erfahrungen möglich. Dabei sind folgende Grundsätze anzuwenden:

1. Die zusätzlichen Stellen sollen vorrangig den Schulen zugewiesen werden, die in einem schwierigen sozialräumlichen Umfeld arbeiten und eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Kindern unterrichten, die besondere individuelle Förderung benötigen. Ferner sind die im jeweiligen „Eckdatenerlass“ genannten Kriterien für die Stellenzuweisung auf einzelne Schulen zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Aufhebung der Schulbezirke werden mit den zusätzlichen Lehrkräften die Bedingungen und Fördermöglichkeiten dieser Schulen gezielt verbessert. Zudem erhalten die Schulen mit diesen Stellen das Potential um ihre schulinternen Vertretungskonzepte zu optimieren und damit den vorgesehenen Unterricht und differenzierte Förderangebote zu realisieren.

2. Die Stellen sollen zur gezielten Förderung gemäß § 4 AO-GS in der gesamten Grundschulzeit eingesetzt werden. Dies kann zum Beispiel in Form von äußerer Differenzierung oder auch durch Doppelbesetzung im Rahmen der Stundentafel geschehen. Individuellen Fördermaßnahmen in der Schuleingangsphase kommt ein besonderer Stellenwert zu.

3. Unabhängig von der allgemeinen Unterrichtsorganisation der einzelnen Schule ist die Entwicklung jahrgangsübergreifender Förderkonzepte und Fördermaßnahmen erwünscht, wenn dadurch ein effektiverer Mitteleinsatz und erweiterte Förderangebote möglich sind.

4. Die Zuweisung kleiner Stellenanteile an eine Schule ist zu vermeiden (kein „Gießkannenprinzip“). Bei der Zuweisung an die einzelne Schule sind gegebenenfalls schon zugewiesene Stellen für Integrationshilfen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist auch, wie die Schule mit sozialpädagogischen Fachkräften ausgestattet ist.

5. Die zusätzlichen Stellen sind nicht zu Veränderungen der Klassenbildung und damit zur Verringerung der Klassenfrequenzen zu verwenden.

6. Die einzelne Schule berücksichtigt die zugewiesenen Stellenanteile in ihrem schulinternen Vertretungskonzept. Wenn in der Schule unvorhergesehener Vertretungsbedarf entsteht, setzt sie diese Lehrkräfte in vertretbarem Rahmen auch zur Sicherung der Unterrichtsversorgung ein.

7. Die Eltern sind über das schulische Vertretungskonzept wie über Förderangebote und Fördermaßnahmen zu informieren. Dabei ist auf den die Stundentafel ergänzenden Charakter zusätzlicher Förderangebote eindeutig hinzuweisen. Ebenso ist aufzuzeigen, dass zahlreiche Förderangebote nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht dauerhaft während des gesamten Schuljahres stattfinden müssen.

8. Die Schulämter berücksichtigen bei der Entscheidung über die Zuweisung einer Lehrkraft der schulübergreifenden Vertretungsreserve bzw. über die Zuweisung flexibler Mittel für Vertretungsunterricht an eine Schule die dort vorhandenen zusätzlichen Stellen.

Die Schulen verpflichten sich, die Verwendung der Stellen im Rahmen ihres schulischen Förderkonzeptes nachvollziehbar der unteren Schulaufsicht darzulegen.

 


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