13-52 Nr. 51

Laborschule
des Landes Nordrhein-Westfalen
an der Universität Bielefeld;
Grundlagenerlass für die Aufgaben
und die Zusammenarbeit von Versuchsschule,
Wissenschaftlicher Einrichtung,
Gemeinsamer Leitung
und Wissenschaftlichem Beirat

Gem. RdErl. d. Kultusministeriums u.d.
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
v. 13.07.1992 (GABl. NW. I S. 182)1

Bezug:

Beschluss der Landesregierung vom 24.10.1989

Die Laborschule des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld umfasst zwei selbstständige Einrichtungen:

- die „Laborschule“ als staatliche Versuchsschule gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz (SGV. NRW. 2005) und § 25 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG - BASS 1-1), im Folgenden „Schule“ genannt, mit den Jahrgangsstufen 0-10 (Vorschuljahr, Primarstufe und Sekundarstufe I); sie wird als Ganztagsschule geführt. Gemäß § 6 Abs.6 SchulG trägt sie die Bezeichnung „Laborschule des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld - Primarstufe und Sekundarstufe I“. Die Schule hat den Auftrag, in einer einheitlichen, die Primarstufe und die Sekundarstufe I umfassenden Schulorganisation mit differenzierten Bildungsmöglichkeiten, die nach Art, Umfang und Anspruchshöhe der gestellten Anforderungen die Vergabe aller Abschlüsse der Sekundarstufe I rechtfertigen, im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsplanes unter Beratung durch die Wissenschaftliche Einrichtung neue Möglichkeiten des Lernens und Zusammenlebens in der Schule zu entwickeln und zu erproben.

- die „Wissenschaftliche Einrichtung Laborschule“ der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Bielefeld gemäß § 29 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG - SGV. NRW. 223), im Folgenden „Wissenschaftliche Einrichtung“ genannt. Ihr obliegt die Erarbeitung des Forschungs- und Entwicklungsplans, die wissenschaftliche Beratung der Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Forschungs- und Entwicklungsplans sowie Durchführung, wissenschaftliche Auswertung und Dokumentation der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

Beide Einrichtungen sind institutionell getrennt, in der Aufgabenerfüllung jedoch aufeinander bezogen. Unbeschadet der Institutionalisierung der Schule nach dem Schulgesetz und der Wissenschaftlichen Einrichtung nach dem Gesetz über die Hochschulen nehmen die Mitglieder beider Einrichtungen alle Aufgaben, die im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsplans die Wechselwirkung von Unterricht, Forschung und Entwicklung betreffen, in einer sich gegenseitig bedingenden Verantwortung wahr. Für die gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben wird eine Gemeinsame Leitung eingerichtet. Der Schule und der Wissenschaftlichen Einrichtung ist ein Wissenschaftlicher Beirat als gemeinsames Beratungsgremium zugeordnet. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

1 Die Schule

1.1 Grundlagen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit

Die Schule nimmt die ihr obliegenden Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in eigener Verantwortung wahr. Grundlagen für ihre Arbeit sind die bisher entwickelten inhaltlichen Rahmenvorgaben und unterrichtsorganisatorischen Strukturkonzepte, insbesondere

- die Verbindung von Vorschuljahr, Primarstufe und Sekundarstufe I,

- die Stufengliederung,

- die altersheterogenen Gruppen in „Haus I“ (Vorschuljahr, Klassen 1 und 2),

- die Stammgruppen und das Prinzip der inneren Differenzierung,

- die Gliederung des Unterrichts in Erfahrungsbereiche,

- differenzierte Berichte zum Lernvorgang bis zum 9. Schuljahr.

Die Mitarbeit der Schule an den Projekten des Forschungs- und Entwicklungsplans bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Schule und Bildung. Soweit Lehrkräfte der Schule im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsplans Aufgaben übernehmen, führen sie diese im Einvernehmen mit der Wissenschaftlichen Einrichtung und mit ihrer Beratung durch. Die Schule kann ihrerseits Entwicklungs- und Forschungsaufgaben anregen.

1.2 Schulträger und Schulaufsicht

1.2.1 Träger der Schule ist das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Aufgaben des Schulträgers nimmt die Bezirksregierung Detmold wahr.

1.2.2 Die Schulaufsicht (Dienst- und Fachaufsicht - § 86 Abs. 2 SchulG) über die Schule wird gemäß § 88 Abs. 2 SchulG von der Bezirksregierung Detmold ausgeübt.

1.2.3 Bei Personalmaßnahmen, die für den gemeinsamen Auftrag von Schule und Wissenschaftlicher Einrichtung von Bedeutung sein können, wirkt die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung in folgender Weise mit:

- Bei der Beauftragung von Lehrerinnen und Lehrern zur Mitarbeit in der Wissenschaftlichen Einrichtung hat die Geschäftsführenden Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung gegenüber der Schulaufsicht ein Vorschlagsrecht; über die Vorschläge ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Schule herzustellen (vgl. Nr. 1.5). Die Entscheidung über die Beauftragung trifft die Schulaufsicht.

- Bei dienstlichen Beurteilungen von Lehrerinnen und Lehrern, die im Beurteilungszeitraum in der Wissenschaftlichen Einrichtung tätig waren, gibt die Schulaufsicht der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

- Bei der Besetzung von Lehrerstellen und Stellen für pädagogisches Fachpersonal sowie von Schulleitungsstellen macht die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung nach Kenntnisnahme der Bewerbungsunterlagen sowie unter Berücksichtigung der Eignungsvermerke der Schulaufsicht einvernehmlich mit der Leiterin oder dem Leiter der Schule einen Besetzungsvorschlag. Will die Schulaufsicht von dem Besetzungsvorschlag abweichen, wird der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

1.3 Schulordnung

Die Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO - BASS 21-02 Nr. 4) und der Fünfte Teil des Schulgesetzes (BASS 1-1) mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften finden für die Schule Anwendung.

1.4 Abschlüsse

Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 9 den Ersten Schulabschluss, nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 den Ersten Erweiterten Schulabschluss - oder den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) - gegebenenfalls mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Wer die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangs- oder Überweisungszeugnis. Die Einzelheiten werden in einer vom Ministerium für Schule und Bildung zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt.

1.5 Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer

Die Lehrerinnen und Lehrer der Laborschule nehmen ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie die damit verbundenen schulischen Aufgaben auf der Grundlage der bisher entwickelten inhaltlichen Rahmenvorgaben und der unterrichtsorganisatorischen Strukturkonzepte wahr (vgl. Nr. 1.1). Sie können bei der Bewertung von Forschungsergebnissen für die Unterrichtspraxis mitwirken und Forschungs- und Entwicklungsaufgaben anregen.

Lehrerinnen und Lehrer, die in Projekten des Forschungs- und Entwicklungsplans mitarbeiten, können nach Maßgabe des Haushalts im Rahmen eines dafür bereitgestellten Stellenkontingents mit einem bestimmten Anteil ihrer Pflichtstunden von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden und für einen festgelegten Zeitraum bestimmte Aufgaben in der Wissenschaftlichen Einrichtung übernehmen. Diese Aufgaben werden schulintern ausgeschrieben. Für die Beauftragung gilt das Verfahren gemäß Nr. 1.2.3, 1. Spiegelstrich.

Die Verantwortung für Unterricht und Erziehung liegt bei der Schule. Die Teilnahme eines Mitgliedes der Wissenschaftlichen Einrichtung am Unterricht bedarf der Zustimmung der unterrichtenden Lehrkraft. In begründeten Ausnahmefällen kann die Teilnahme versagt werden.

1.6 Schulleitung

1.6.1 Im Rahmen der Vorschriften von § 60 SchulG gehören zur Schulleitung

- die Schulleiterin oder der Schulleiter,

- die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter,

- die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter,

- die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter für die Primarstufe mit Vorschuljahr,

- die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter für die Sekundarstufe I.

Teil I des Runderlasses des Kultusministeriums über „Organisation und Geschäftsverteilung für Gesamtschulen“ vom 20.12.1990 (BASS 21-02 Nr. 3) gilt entsprechend.

1.6.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt die Geschäftsführende Leiterin oder den Geschäftsführenden Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung, ggf. ein beauftragtes Mitglied der Wissenschaftlichen Einrichtung zu den gemeinsamen Dienstbesprechungen ein, sofern Arbeitsvorhaben der Wissenschaftlichen Einrichtung berührt sind.

1.7 Schulmitwirkung

Die Regelungen zur Mitwirkung in der Schule (Siebter Teil Zweiter Abschnitt SchulG) und die hierzu ergangenen Vorschriften finden für die Schule entsprechende Anwendung, sofern nicht gemäß § 25 Abs. 1 SchulG nachfolgend eine andere Regelung getroffen ist.

1.7.1 Schulkonferenz

1.7.1.1 Die Schulkonferenz hat zwölf Mitglieder. Mitglieder der Schulkonferenz sind Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der pädagogischen Fachkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler im Verhältnis 3 : 2 : 1.

1.7.1.2 In Ergänzung zu § 65 Abs. 2 SchulG entscheidet die Schulkonferenz

a) über Vorschläge der Schule an die Wissenschaftliche Einrichtung

- zur Weiterentwicklung der inhaltlichen Rahmenvorgaben und unterrichtsorganisatorischen Strukturkonzepte gemäß Nr. 1.1,

- zur Erstellung des Forschungs- und Entwicklungsplans einschließlich seiner Fortschreibung,

- zu den langfristigen gemeinsamen Arbeitsschwerpunkten von Schule und Wissenschaftlicher Einrichtung;

b) über das Benehmen mit der Wissenschaftlichen Einrichtung hinsichtlich des Forschungs- und Entwicklungsauftrages;

c) über Grundsätze für die Teilnahme von Mitgliedern der Wissenschaftlichen Einrichtung am Unterricht.

1.7.1.3 An den Sitzungen der Schulkonferenz kann die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter, ggf. ein beauftragtes Mitglied der Wissenschaftlichen Einrichtung mit beratender Stimme teilnehmen.

1.7.2 Lehrerkonferenz

1.7.2.1 Die Lehrerkonferenz wählt aus ihrer Mitte zwei Mitglieder sowie deren Stellvertretung für die Gemeinsame Leitung (vgl. Nr. 3.2.1).

1.7.2.2 An den Sitzungen der Lehrerkonferenz kann die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter, ggf. ein beauftragtes Mitglied der Wissenschaftlichen Einrichtung mit beratender Stimme teilnehmen.

1.7.3 Erfahrungsbereichskonferenzen

1.7.3.1 Anstelle von Fachkonferenzen werden für die an der Schule vertretenen Erfahrungsbereiche (vgl. Nr. 1.1) Erfahrungsbereichskonferenzen nach den Bestimmungen des § 70 SchulG eingerichtet.

1.7.3.2 Mitglieder der jeweiligen Erfahrungsbereichskonferenz sind alle Lehrerinnen und Lehrer der Schule, die die Lehrbefähigung für mindestens eines der im Erfahrungsbereich vertretenen Fächer besitzen oder darin unterrichten.

1.7.3.3 Über die Aufgaben gemäß § 70 Abs. 4 SchulG hinaus entscheiden die Erfahrungsbereichskonferenzen über Anregungen zu Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in ihrem Bereich. Im Übrigen gilt Nr. 1.7.1.2.

1.7.3.4 An den Sitzungen der Erfahrungsbereichskonferenzen kann die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter, ggf. ein beauftragtes Mitglied der Wissenschaftlichen Einrichtung mit beratender Stimme teilnehmen.

1.7.4 Schulpflegschaft

In Ergänzung zu § 72 SchulG wählt die Schulpflegschaft aus ihrer Mitte das Mitglied sowie das stellvertretende Mitglied für die Gemeinsame Leitung (vgl. Nr. 3.2.1).

2 Die Wissenschaftliche Einrichtung

2.1 Rechtsstellung

Die Wissenschaftliche Einrichtung ist eine Einrichtung der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Bielefeld gemäß § 29 HG.

2.2 Aufgaben

2.2.1 Die Aufgaben der Wissenschaftlichen Einrichtung sind - unbeschadet der Aufgaben und Rechte der Gemeinsamen Leitung und des Wissenschaftlichen Beirats - die Erarbeitung des Forschungs- und Entwicklungsplans zur Erfüllung des allgemeinen Auftrags der Laborschule als Versuchsschule, die wissenschaftliche Beratung der Schule bei deren Aufgaben im Rahmen dieses Forschungs- und Entwicklungsplans sowie Durchführung, wissenschaftliche Auswertung und Dokumentation der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

Dazu gehören insbesondere

- Kooperation mit der Schule in allen Fragen, die den Unterricht und das Schulleben betreffen,

- Forschung und Entwicklung auf den Gebieten der Schulpädagogik und Didaktik, soweit sie auf die Schule bezogen sind,

- Mitwirkung an der Lehrerbildung,

- Kooperation mit den am Forschungsgegenstand interessierten schulischen, außerschulischen und wissenschaftlichen Institutionen.

2.2.2 Ihren Forschungs- und Entwicklungsauftrag nimmt die Wissenschaftliche Einrichtung im Benehmen mit der Schule wahr.

2.3 Verwaltungs- und Benutzungsordnung

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Wissenschaftlichen Einrichtung ist Angelegenheit des Senats der Universität Bielefeld.

3 Die Gemeinsame Leitung

3.1 Aufgaben

3.1.1 Für die Zusammenarbeit von Wissenschaftlicher Einrichtung und Schule wird eine Gemeinsame Leitung eingerichtet.

- 3.1.2 Die Gemeinsame Leitung fördert und steuert die zur Erfüllung des gemeinsamen Auftrags notwendige Zusammenarbeit von Schule und Wissenschaftlicher Einrichtung. Dazu gehören insbesondere Beratung und Vorschläge zu

- den langfristigen gemeinsamen Arbeitsschwerpunkten,

- den inhaltlichen Rahmenvorgaben und den unterrichtsorganisatorischen Strukturkonzepten gemäß Nr. 1.1,

- dem alle zwei Jahre von der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung vorzulegenden Forschungs- und Entwicklungsplan einschließlich der Verwendung des zur Mitarbeit von Lehrkräften in der Wissenschaftlichen Einrichtung bzw. in den Projekten des Forschungs- und Entwicklungsplans bereitgestellten Stellenkontingents (vgl. Nr. 1.5 Abs. 3),

- dem alle zwei Jahre von der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung und der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu erstattenden Bericht über die pädagogische und wissenschaftliche Entwicklung der Schule,

- den Grundsätzen der Sachmittel- und Stellenplanung der Schule und der Wissenschaftlichen Einrichtung.

3.2 Zusammensetzung und Vorsitz

3.2.1 Der Gemeinsamen Leitung gehören an

- die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung,

- drei weitere Mitglieder der Wissenschaftlichen Einrichtung, die hauptberuflich an der Fakultät für Erziehungswissenschaft tätig sind; davon sollen zwei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren und eines der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören,

- die Leiterin oder der Leiter der Schule,

- zwei Lehrkräfte der Schule,

- ein Mitglied der Schulpflegschaft.

3.2.2 Der Vorsitz in der Gemeinsamen Leitung wird von der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung wahrgenommen. Die Vertretung liegt bei der Leiterin oder bei dem Leiter der Schule.

3.2.3 Die Gemeinsame Leitung kann andere Mitglieder der Schule und der Wissenschaftlichen Einrichtung als Sachverständige zur Beratung hinzuziehen.

3.3 Geschäftsordnung

Die Gemeinsame Leitung gibt sich eine Geschäftsordnung (Anlage). Sie wird vom Senat der Universität Bielefeld beschlossen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Bildung.2

4 Der Wissenschaftliche Beirat

4.1 Aufgaben

Wissenschaftlicher Einrichtung und Schule ist gemeinsam ein Wissenschaftlicher Beirat zugeordnet. Er nimmt Stellung zu den von der Gemeinsamen Leitung vorgeschlagenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zu den daraus folgenden Arbeitsergebnissen und Erfahrungen der Schule, insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer Bedeutung für Entwicklungen im Bereich der Erziehungswissenschaft, der Fachdidaktiken sowie der Lehreraus- und -fortbildung. Der Beirat kann von sich aus Forschungs- und Entwicklungsaufgaben anregen.

4.2 Zusammensetzung und Bestellung

4.2.1 Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören an

ohne Stimmrecht:

- die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung,

- eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor der Fakultät für Erziehungswissenschaft als Mitglied der Gemeinsamen Leitung;

mit Stimmrecht:

- eine weitere Wissenschaftlerin oder ein weiterer Wissenschaftler der Universität Bielefeld,

- drei auswärtige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler.

4.2.2 An den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats nimmt die Leiterin oder der Leiter der Schule mit beratender Stimme teil. Beauftragte des Ministeriums für Schule und Bildung können an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teilnehmen.

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag des Rektors der Universität Bielefeld vom Ministerium für Schule und Bildung für die Dauer von vier Jahren bestellt; mehrmalige Bestellung ist möglich.

4.3 Geschäftsordnung

Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Beschlussfassung durch den Senat der Universität Bielefeld und der Zustimmung des Ministeriums für Schule und Bildung.

 

Nachfolgend finden Sie die Anlage zum Erlass:

Anlage

Laborschule des Landes Nordrhein-Westfalen
an der Universität Bielefeld
Geschäftsordnung der Gemeinsamen Leitung
von Versuchsschule und Wissenschaftlicher Einrichtung

§ 1
Stellung der Gemeinsamen Leitung

Die Gemeinsame Leitung ist ein Gremium für die Zusammenarbeit zweier institutionell getrennter, jedoch in der Aufgabenerfüllung zusammenarbeitender Einrichtungen. Sie geht in ihrer Stellung auf den Beschluss der Landesregierung vom 24. Oktober 1989 zurück.

§ 2
Zusammensetzung der Gemeinsamen Leitung

(1) Der Gemeinsamen Leitung gehören an

- die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung,

- drei weitere Mitglieder der Wissenschaftlichen Einrichtung, die hauptberuflich an der Fakultät für Erziehungswissenschaft tätig sind; davon sollen zwei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren und eines der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören,

- die Leiterin oder der Leiter der Schule,

- zwei Lehrkräfte der Schule,

- ein Mitglied der Schulpflegschaft.

(2) Die Gemeinsame Leitung kann andere Mitglieder der Schule und der Wissenschaftlichen Einrichtung als Sachverständige zur Beratung hinzuziehen.

§ 3
Aufgaben der Gemeinsamen Leitung

Die Gemeinsame Leitung fördert und steuert die zur Erfüllung des gemeinsamen Auftrags notwendige Zusammenarbeit von Schule und Wissenschaftlicher Einrichtung. Dazu gehören insbesondere Beratung und Vorschläge zu

- den langfristigen gemeinsamen Arbeitsschwerpunkten,

- den inhaltlichen Rahmenvorgaben und den unterrichtsorganisatorischen Strukturkonzepten gemäß Nr. 1.1 des Grundlagenerlasses für die Schule,

- dem alle zwei Jahre von der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung vorzulegenden Forschungs- und Entwicklungsplan. Dieser weist den Umfang des Arbeitseinsatzes aus, den Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte sowie die an der Wissenschaftlichen Einrichtung tätigen Lehrerinnen und Lehrer in den Projekten erbringen sollen.

- dem alle zwei Jahre von der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung und der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu erstattenden Bericht über die pädagogische und wissenschaftliche Entwicklung der Schule,

- den Grundsätzen der Sachmittel- und Stellenplanung der Schule und der Wissenschaftlichen Einrichtung.

§ 4
Vorsitz in der Gemeinsamen Leitung

(1) Der Vorsitz in der Gemeinsamen Leitung wird von der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung wahrgenommen. Die Vertretung liegt bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule.

(2) Die oder der Vorsitzende beruft Sitzungen der Gemeinsamen Leitung unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein und leitet die Sitzungen.

§ 5
Umsetzung der Vorschläge der Gemeinsamen Leitung

(1) Die Gemeinsame Leitung gibt ihre Vorschläge an die zuständigen Gremien der Schule und ggf. an die Schulaufsicht sowie an die Wissenschaftliche Einrichtung und ggf. an die Fakultät weiter. Diese setzen - jeweils entsprechend ihrer Zuständigkeit - die Vorschläge der Gemeinsamen Leitung durch Beschluss in Kraft. Kommt ein Beschluss auf diese Weise nicht zustande, geht die Vorlage, versehen mit den geäußerten Bedenken, an die Gemeinsame Leitung zurück, die erneut über sie berät und den zuständigen Gremien zur abschließenden Entscheidung zuleitet.

(2) Vor der Weiterleitung gemäß Absatz 1 gibt die Gemeinsame Leitung dem Wissenschaftlichen Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit die Bildung von Arbeitsschwerpunkten, der Strukturplan, die Rahmenvorgaben und die Forschungs- und Entwicklungspläne betroffen sind.

(3) Der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung und der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt gemeinsam die Wahrnehmung der übrigen Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit der Schule und der Wissenschaftlichen Einrichtung betreffen. Hierzu gehören insbesondere

- die Vorbereitung der Beratungen und die Weiterleitung der Vorschläge der Gemeinsamen Leitung,

- die Koordination der Abwicklung der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit den Unterrichts- und Erziehungsaufgaben der Schule,

- die Einwirkung auf die sachgerechte Umsetzung des Strukturplans und der Rahmenvorgaben gemäß Nr. 1.1 des Grundlagenerlasses für die Schule,

- die Vertretung der gemeinsamen Belange der Schule und der Wissenschaftlichen Einrichtung gegenüber der Fakultät für Erziehungswissenschaft, der Universität und den Schulaufsichtsbehörden.

(4) Die Mitglieder der Gemeinsamen Leitung haben das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit der Schule und der Wissenschaftlichen Einrichtung betreffen, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung zu informieren.

§ 6
Änderungen der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung werden nach Anhörung der Schule und der Wissenschaftlichen Einrichtung von der Gemeinsamen Leitung beschlossen. Die Änderungen bedürfen der Beschlussfassung durch den Senat der Universität Bielefeld sowie der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Bildung.

 

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
Gem. RdErl. v. 25.01.1994 (GABl. NW. I S. 39)

2 Die Genehmigung wurde ausgesprochen durch Erlass des KM v. 13.07.1992 (n.v.-II B 6.37-2 Nr. 715/92).