21-13 Nr. 11

Multiprofessionelle Teams
im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen
und weiterführenden Schulen

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 05.05.2021 (ABl. NRW. 05/21)1

Zur Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer wirken Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister im Rahmen von Multiprofessionellen Teams an Grundschulen und weiterführenden Schulen bei der Erziehung, Unterrichtung und Beratung der Schülerinnen und Schüler mit.

Der Einsatz von Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern erfolgt ausschließlich an weiterführenden Schulen in Klassen des Gemeinsamen Lernens, da der Schwerpunkt ihres Tätigkeitsbereichs insbesondere im Bereich „Übergang von der Schule in den Beruf“ liegt.

1 Aufgaben

Schwerpunkt der Aufgaben der Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister ist die selbständige und eigenverantwortliche Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie unterstützen den Unterricht und tragen durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolges bei. Darüber hinaus nehmen sie besondere Aufgaben der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen mit. Die übergreifende Verantwortung einer Lehrkraft, die in der Tätigkeit einer Lehrkraft mit Lehramtsstudium (§ 57 SchulG) eingesetzt ist, bleibt unberührt. Das Inklusionskonzept jeder Grundschule und jeder weiterführenden allgemeinen Schule des Gemeinsamen Lernens trifft konkrete Aussagen dazu, welche wesentlichen Aufgaben zu erfüllen sind, und wie die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister mit den Lehrkräften der Schule kooperieren.

Ziel ist die Unterstützung und Stärkung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler durch

- Mitwirkung bei der Ermittlung von Lernständen und Lernentwicklungen durch kontinuierliche, professionelle Beobachtung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht,

- Mitwirkung bei der Durchführung von Lernausgangslagen- und Lernprozessdiagnostik und der Erstellung entsprechender Förderpläne,

- Mitwirkung bei der Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen in innerer und äußerer Differenzierung insbesondere bei Schülerinnen und Schülern, deren Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Verhaltensweisen besondere Entwicklungsbedarfe aufweisen,

- Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elterninformation und Unterstützung bei der Elternberatung,

- Arbeitsgruppenangebote für Schülerinnen und Schüler in Klassen des Gemeinsamen Lernens zum schrittweisen Aufbau von Schlüsselqualifikationen,

- Akquise, Vorbereitung, Betreuung und Nachbereitung von Praxisphasen der Schülerinnen und Schüler in Klassen des Gemeinsamen Lernens,

- Mitwirkung bei der Umsetzung der Standardelemente in Klassen des Gemeinsamen Lernens, insbesondere der prozessorientierten Begleitung und Beratung, im Rahmen der Beruflichen Orientierung,

- Kooperation mit außerschulischen Partnern wie Betrieben, Institutionen der Wirtschaftsregion, Agentur für Arbeit, Jugendberufshilfe,

- Dokumentation des Verbleibs der Absolventinnen und Absolventen der Klassen des Gemeinsamen Lernens nach der Schulentlassung.

Auch wirken die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/ Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von schulischen Projekten im Rahmen des Unterrichts oder der Öffnung von Schule und bei schulkulturellen Veranstaltungen mit und arbeiten mit den Lehrkräften zusammen.

2 Einstellung

Für eine Einstellung kommen vor allem Personen mit den folgenden Abschlüssen in Betracht:

- Hochschulabschlüsse Soziale Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit),

- Hochschulabschlüsse Diplom-Pädagogik,

- Hochschulabschlüsse Heilpädagogik,

- Hochschulabschlüsse als Erzieherin oder Erzieher oder Abschlüsse als staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher,

- vergleichbare Hochschulabschlüsse und vergleichbare pädagogische Ausbildungen.

Ebenso können auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister an weiterführenden Schulen eingestellt werden. Wenn durch Berufserfahrungen, Fortbildungen oder anderweitige Ausbildungsnachweise umfangreiche pädagogische Kompetenzen nachgewiesen werden, können auch vergleichbare Ausbildungen oder andere Abschlüsse zugelassen werden.

Die unbefristete Einstellung von Fachkräften anderer pädagogischer Berufsgruppen/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern darf nicht dazu führen, dass entsprechendes Personal des Schulträgers lediglich in den Landesdienst übernommen wird. Die Einstellungsbehörde hat darauf zu achten, dass die zu beschäftigenden Personen grundsätzlich über den Einsatz an der konkreten allgemeinen Schule des Gemeinsamen Lernens hinaus auch an anderen Schulen des Gemeinsamen Lernens einsetzbar sind.

Die Stellenausschreibung unter www.andreas.nrw.de und das Auswahlverfahren erfolgen gemäß den Vorschriften zum Ausschreibungsverfahren der Lehrereinstellung. Sofern ein Einsatz an einer weiteren Schule in Betracht kommt, soll hierauf in der Stellenausschreibung hingewiesen werden.

Die Bestimmung der §§ 164 und 165 SGB IX in Verbindung mit der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (BASS 21-06 Nr. 1.1) sind zu beachten.

3 Arbeitsrechtliche Hinweise

Auf die im Landesdienst tätigen Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die zur Mitarbeit in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen eingestellt werden, sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz NRW und Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L. Die Eingruppierung erfolgt gemäß dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2. Die Eingruppierung von Beschäftigten, die von dieser Eingruppierungsregelung nicht erfasst sind, erfolgt unter Berücksichtigung der für die Aufgabenerfüllung einschlägigen Qualifikation einzelfallbezogen in eine Entgeltgruppe des TV-L.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu regeln. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte im Jahresdurchschnitt 41 Stunden in der Woche. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entfallen 28 Unterrichtsstunden auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht. Der über die wöchentlichen Unterrichtsstunden hinausgehende Arbeitszeitanteil steht für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie andere Aufgaben im Rahmen der Nummer 1 dieses Erlasses zur Verfügung. Die wöchentlichen Unterrichtsstunden ermäßigen sich aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung in analoger Anwendung der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW (BASS 11-11 Nr. 1/1.1).

4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt der nicht veröffentlichte Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 19. Juli 2018 „Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen; Aktenzeichen 511-6.03.17.04-145249“ außer Kraft.

 


1 Eingearbeitet:

RdErl. v. 12.04.2022 (ABl. NRW. 05/22); RdErl. v. 12.10.2021 (ABl. NRW. 10/21)