12-21 Nr. 18

Kommunale Integrationszentren

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung und Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge
und Integration

Vom 8. Mai 2018 (ABl. NRW. 06/18 S. 39)1

1 Grundlagen und Auftrag

1.1 Integration geschieht vor Ort. Den Kommunen und Kreisen kommt da-her bei der Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte eine entscheidende Bedeutung zu. Die unterschiedlichen Akteure müssen vor Ort eng zusammenwirken, um das Zusammenleben in Vielfalt erfolgreich zu gestalten. Dies bezieht sich gleichermaßen auf bereits seit längerer Zeit hier lebende sowie neu zugewanderte Menschen.

1.2 Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Kommunen bei dieser Aufgabe und fördert in Kreisen und kreisfreien Städten Kommunale Integrationszentren (§ 8 Teilhabe- und Integrationsgesetz).

1.3 Die Kommunalen Integrationszentren haben vorrangig den Auftrag, durch Koordinierungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen Einrichtungen des Regelsystems in der Kommune im Hinblick auf die Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte zu sensibilisieren und zu qualifizieren. Das gleiche gilt auch für neue Zuwanderungsgruppen.

1.3.1 Die Kommunalen Integrationszentren tragen dazu bei, die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Sie orientieren sich an der Bildungskette von der frühen Förderung über den Elementarbereich, die Schule und die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit bis zum Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung, ein Studium oder einen Beruf. Dazu arbeiten sie mit den Kooperationspartnern vor Ort, insbesondere mit den Trägern von frühkindlichen Bildungseinrichtungen, dem staatlichen Schulamt, dem Regionalen Bildungsbüro, der kommunalen Koordinierung für den Übergang Schule-Beruf und weiteren zusammen.

1.3.2 Handlungsfelder der Kommunalen Integrationszentren sind neben Bildung, Erziehung und Betreuung, z.B. Beschäftigung, Kultur, Sport, politische Partizipation, ehrenamtliches Engagement, soziale Arbeit im Bereich Flüchtlinge und Neuzuwanderung, Gesundheit sowie die Pflege älterer Menschen.

1.3.3 Der Laiensprachmittlerpool und KOMM-AN NRW sind Bestandteile der Grundförderung der Kommunalen Integrationszentren. Die Umsetzung des KIM in den Kommunalen Integrationszentren regelt eine gesonderte Richtlinie.

1.4 Voraussetzung für die Einrichtung und den dauerhaften Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums sind ein durch den Rat der Stadt oder durch den Kreistag in Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden verabschiedetes oder fortgeschriebenes Integrationskonzept und die Landesförderung gemäß Gem. RdErl. d. MKJFGFI u.d. MSB „Richtlinien für die Förderung Kommunaler Integrationszentren“ (BASS 11-02 Nr. 10). Die Antrag stellende Gebietskörperschaft beteiligt von Anfang an die Schulaufsicht, die örtliche Schulverwaltung, die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die Wohlfahrtsverbände, ihre Mitwirkungsgremien nach § 27 Gemeindeordnung sowie - je nach Arbeitsschwerpunkten - weitere örtliche Partner. Das Land kann gegebenenfalls mit dem kommunalen Träger des Kommunalen Integrationszentrums eine Zielvereinbarung abschließen. Die Kommunen müssen für die Förderung des Laiensprachmittlerpools eine Konzeption vorlegen. Beim Förderprogramm KOMM-AN NRW ist die aktuelle Förderkonzeption zu beachten.

2 Aufgaben

2.1 Die Kommunalen Integrationszentren unterstützen

1. Schulen sowie andere Bildungseinrichtungen,

2. Kindertageseinrichtungen,

3. Träger der Kinder- und Jugendhilfe und weitere städtische Ämter und Dienststellen sowie

4. weitere Einrichtungen und Organisationen.

2.2 Die Kommunalen Integrationszentren beraten

a) Kinder, Jugendliche und deren Eltern, z.B. beim Seiteneinstieg, zu Bildungs- und Ausbildungswegen, Ganztagsangeboten, außerschulischen Angeboten und Übergängen,

b) Kommunale Einrichtungen und Institutionen, die ihr Integrationsangebot auf- und ausbauen möchten

c) und begleiten schulische und außerschulische Bildungseinrichtungen

im Rahmen der jeweiligen kommunalen Beschlüsse.

3 Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung

3.1 Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Kommunalen Integrationszentren werden gemeinsam von aus dem Schuldienst abgeordneten Lehrkräften sowie weiteren Fachkräften wahrgenommen. Lehrkräfte und Fachkräfte, insbesondere weitere sozialpädagogische, haben ihre Arbeitsschwerpunkte in den Bereichen der schulischen und außerschulischen Bildung sowie in den kommunalen Handlungsfeldern. Alle in den Kommunalen Integrationszentren tätigen Personen sollen verbindlich, verlässlich und vertrauensvoll zusammenarbeiten.

3.2 In jedem Kommunalen Integrationszentrum arbeiten auf in der Regel zwei Vollzeitstellen vom Land frei gestellte Lehrkräfte. Sofern eine Stelle mit Teilzeitkräften besetzt wird, wird im Interesse der besseren Handhabung und ggf. Wiederbesetzung von Stellenanteilen eine Besetzung zu zwei gleichen Anteilen empfohlen. Die Landesstelle Schulische Integration (LaSI) begleitet und unterstützt die freigestellten Lehrkräfte bei ihrer Arbeit im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung (s. BASS 10-32 Nr. 69). Dies erfolgt in Abstimmung mit den Leitungen der Kommunalen Integrationszentren.

3.3 Daneben arbeiten in jedem Kommunalen Integrationszentrum drei Fachkräfte und eine ½ Verwaltungsassistenzkraft, für die das Land eine Zuwendung gewährt. Mit Bekanntgabe des Gem.RdErl. können ab sofort in allen kreisfreien Städten bis zu fünf Fachkräfte und eine ½ Verwaltungsassistenzkraft und in Kreisen bis zu sechs Fachkräfte und eine ½ Verwaltungsassistenzkraft arbeiten, für die das Land eine Zuwendung gewährt (Förderung von Vollzeitäquivalenten). Sofern eine Stelle mit Teilzeitkräften besetzt wird, wird im Interesse der besseren Handhabung und ggf. Wiederbesetzung von Stellenanteilen eine Besetzung zu zwei gleichen Anteilen empfohlen.

3.4 Bei der Besetzung der Stellen wird eine angemessene Vertretung von Personen mit Migrationshintergrund angestrebt.

3.5 Die untere Schulaufsicht kooperiert mit den Kommunalen Integrationszentren gemäß § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Teilhabe- und Integrationsgesetz sowie im Rahmen ihrer Zuständigkeit für „Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte“ sowie der „Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen“ (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht - BASS 10-32 Nr. 47) bei Aufgabenwahrnehmung und Einsatzmanagement. Der jeweilige Träger des Kommunalen Integrationszentrums wendet sich in Konfliktfällen an sie.

3.6 Der Einsatz der in den Kommunalen Integrationszentren tätigen Personen wird vom Land und der Kommune über ein gemeinsames örtliches Einsatzmanagement gesteuert. Gegenstand des Einsatzmanagements sind die strategische Planung und Zielvereinbarungen zu Aufgaben- und Angebotsschwerpunkten. Die Schwerpunkte der Arbeit werden im Benehmen mit den örtlichen Partnern in der Regel jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren festgelegt. Die Leitungen der Kommunalen Integrationszentren informieren in Abstimmung mit den Ansprechpersonen „Integration durch Bildung“ in der unteren Schulaufsicht die Leitung der LaSI im zweijährigen Rhythmus über das örtliche Einsatzmanagement.

3.7 Das Land kann die Zahl für alle Stellen aufgrund aktueller Bedarfe verändern.

3.8 Die Geschäftsführung des Verbundes übernimmt das Land.

4 Einstellungsvoraussetzungen, Leitung,
Dienst- und Fachaufsicht

4.1 Die Fachkräfte müssen den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums (Diplom FH, Bachelor oder Master) oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen. Im Studium sollen unter anderem migrations-, bzw. integrationsspezifische oder Lehrinhalte des öffentlichen Rechts vermittelt worden sein. Andernfalls müssen sie über berufliche Erfahrungen in migrations-, integrationsspezifischen Themenfeldern oder über kommunale Verwaltungserfahrung verfügen. Zur Umsetzung der unter Nummer 3 genannten Aufgaben sollten erforderliche Fachkenntnisse vorhanden sein, z.B. zur Sozialraumgestaltung, Quartiersentwicklung, Kommunikationsvermittlung, Konzepterstellung. Über Ausnahmen entscheidet der Anstellungsträger - auf formlosen Antrag - im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium.

4.2 Die Assistenzkräfte müssen mindestens eine abgeschlossene Ausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten oder zur Kauffrau oder zum Kaufmann für Büromanagement oder eine vergleichbare Qualifikation vorweisen. Über Ausnahmen entscheidet der Anstellungsträger auf Antrag im Benehmen mit der Bewilligungsbehörde.

4.3 Die Leitung eines Kommunalen Integrationszentrums kann durch eine Lehrkraft oder eine Fachkraft übernommen werden. Die stellvertretende Leitung ist mit einer oder einem Angehörigen der jeweils anderen Bereiche zu besetzen.

4.4 Die Dienst- und Fachaufsicht über die in einem Kommunalen Integrationszentrum tätigen Personen liegt beim jeweiligen Anstellungsträger.

5 Verbund

Die Kommunalen Integrationszentren bilden einen Verbund. Sie sind zur Zusammenarbeit, zum Austausch und zur unentgeltlichen und gegenseitigen Weitergabe ihrer Erfahrungen verpflichtet.

6 Finanzierung

6.1 Für den Einsatz der Lehrkräfte werden Stellen im Einzelplan des Landeshaushaltes des für Schule zuständigen Ministeriums zur Verfügung gestellt.

6.2 Die Finanzierung der Personalausgaben für die Fachkräfte und die Verwaltungsassistenz sowie der Ausgaben, die der Beratung, Unterstützung/Ergänzung der Arbeit in den Fach- und Regeldiensten der Kommunen im Rahmen der Neuzuwanderung dienen, regeln die Richtlinien für die Förderung Kommunaler Integrationszentren (BASS 11-02 Nr. 10).

7 Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 


1 RdErl. v. 19.12.2022 (ABl. NRW. 04/23)