20-02 Nr. 21

Fachpraktische Tätigkeit
im Rahmen der Ausbildung
für das Lehramt an Berufskollegs
nach dem Lehrerausbildungsgesetz 20091

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 14.04.2013 (ABl. NRW. S. 235)2

1 Ziel der fachpraktischen Tätigkeit

Die fachpraktische Tätigkeit gemäß § 5 Absatz 6 Lehramtszugangsverordnung - LZV (BASS 20-02 Nr. 30) dient dem Ziel, die künftigen Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs mit den Lernorten und der Arbeitswelt der Schülerinnen und Schüler vertraut zu machen, auf die der Unterricht des Berufskollegs vorbereiten soll. Der Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit ist neben den erforderlichen Hochschulabschlüssen Voraussetzung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst (§ 1 Absatz 1 Satz 4 und § 5 Absatz 6 LZV).

2 Fachpraktische Tätigkeit und Studium

Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden, damit die Studierenden die Impulse aus der Praxiserfahrung in ihren fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und allgemein- und berufspädagogischen Studien umsetzen können. Vor diesem Hintergrund soll die fachpraktische Tätigkeit von den Hochschulen unterstützt und begleitet werden. Dabei können Hochschulen in Bezug auf ihre Studiengänge spezielle Anforderungen an die fachpraktische Tätigkeit definieren.

3 Einschlägigkeit der fachpraktischen Tätigkeit

3.1 Die Voraussetzung der Einschlägigkeit der fachpraktischen Tätigkeit (§ 5 Absatz 6 Satz 1 LZV) verlangt eine fachliche Bewertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Diese Bewertung kann durch die Hochschule erfolgen, an der die Studierende oder der Studierende eingeschrieben ist. Legt die Studierende oder der Studierende eine auf seine konkrete fachpraktische Tätigkeit bezogene schriftliche Bewertung der Hochschule vor, wird diese Bewertung vom Land bei der späteren Feststellung der ordnungsgemäß abgeschlossenen fachpraktischen Tätigkeit grundsätzlich übernommen.

3.2 Bei der Kombination einer beruflichen Fachrichtung und eines Unterrichtsfaches ist die berufliche Fachrichtung für die Einschlägigkeit maßgebend.

3.3 Bei der Kombination zweier beruflicher Fachrichtungen können beide berufliche Fachrichtungen für die Einschlägigkeit der fachpraktischen Tätigkeit maßgeblich sein. Die fachpraktische Tätigkeit kann daher entweder ganz im einschlägigen Tätigkeitsbereich einer beruflichen Fachrichtung oder in einer Kombination der einschlägigen Tätigkeitsbereiche beider beruflichen Fachrichtungen erbracht werden.

3.4 Bei der Kombination zweier Unterrichtsfächer und bei der Kombination einer beruflichen Fachrichtung oder eines Unterrichtsfaches mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung gilt Nummer 3.3 entsprechend.

4 Dauer der fachpraktischen Tätigkeit

4.1 Wird die fachpraktische Tätigkeit in Form der Vollzeit erbracht, beträgt ihre Dauer zwölf Monate. Von einer Tätigkeit in Vollzeitform ist auszugehen, wenn sich die Tätigkeit an den jeweils branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeiten orientiert. Die Dauer verlängert sich entsprechend, wenn die fachpraktische Tätigkeit in Teilzeitform erbracht wird.

4.2 Wird die fachpraktische Tätigkeit nicht durchgehend geleistet, sind hinreichend lange Teilstücke zu absolvieren. Bei einer Vollzeittätigkeit soll ein Teilstück die Dauer von einem Monat nicht unterschreiten. Wird die Tätigkeit in Form der Teilzeit erbracht, sollen entsprechend längere Teilstücke absolviert werden.

4.3 Die üblichen urlaubsbedingten Ausfallzeiten sind auf die Tätigkeit anzurechnen. Krankheits- oder sonstige Ausfallzeiten sind nur dann anzurechnen, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen ist, dass das Ziel der fachpraktischen Tätigkeit dennoch erreicht worden ist.

5 Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit

5.1 Die Feststellung, dass die fachpraktische Tätigkeit insgesamt ordnungsgemäß absolviert worden ist, erfolgt abschließend durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen oder eine andere von dem für Schulen zuständigen Ministerium bestimmte Stelle. Über die abschließende Feststellung der ordnungsgemäß absolvierten fachpraktischen Tätigkeit ist eine Bescheinigung auszustellen, die dem Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst beizufügen ist. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses bescheinigt die Stelle nach Satz 1 schon vor der abschließenden Feststellung nach Satz 1 und 2, ob und gegebenenfalls mit welchem Umfang eine beabsichtigte fachpraktische Tätigkeit oder ein bereits absolviertes Teilstück einer fachpraktischen Tätigkeit später im Rahmen der abschließenden Feststellung berücksichtigt werden kann.

5.2 Als fachpraktische Tätigkeit können nach Maßgabe von Nummer 3.1 Satz 1 ganz oder teilweise insbesondere auch berücksichtigt werden:

5.2.1 Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz,

5.2.2 Assistentenausbildungen nach Landesrecht,

5.2.3 Tätigkeiten im Rahmen des Wehrdienstes, des Zivildienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,

5.2.4 Tätigkeiten eines Praktikums, insbesondere eines außerschulischen Berufsfeldpraktikums nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz (BASS 1-8),

5.2.5 berufliche Tätigkeiten.

5.3 Bezogen auf die beruflichen Fachrichtungen Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Gesundheitswissenschaft/Pflege und Sozialpädagogik können auch Familientätigkeiten (Betreuung eines minderjährigen Kindes im eigenen Haushalt oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen) mit insgesamt bis zu 6 Monaten als fachpraktische Tätigkeit berücksichtigt werden. Eine Betreuung oder Pflege, die weitgehend in alleiniger Verantwortung erfolgt, ist dabei grundsätzlich als Vollzeittätigkeit zu berücksichtigen.

6 Geltungsbereich, Außerkrafttreten,
Übergangsbestimmungen

6.1 Für Studierende, die nach der LZV mit dem Ziel des Lehramts an Berufskollegs studieren, gelten die vorstehenden Regelungen auch dann, wenn sie bis zum Inkrafttreten der Regelungen bereits fachpraktische Tätigkeiten absolviert haben.

6.2 Der Runderlass vom 17.02.2006 (BASS 20-02 Nr. 21 ü) und der Runderlass vom 14.03.1983 (BASS 20-02 Nr. 14 ü) werden aufgehoben.

6.3 Studierende, die ihr Studium nach der Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (BASS 20-02 Nr. 11 ü) oder im Rahmen des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO-B/M vom 27. März 2003 - BASS 20-02 Nr. 10) mit dem Ziel des Lehramts an Berufskollegs abschließen, führen ihre fachpraktische Tätigkeit gemäß dem Runderlass vom 17.02.2006 (BASS 20-02 Nr. 21 ü) fort.

6.4 Für Studierende, die ihr Studium im Rahmen des Modellversuchs „Kooperative Lehrerausbildung für das Lehramt an Berufskollegs“ (Universität und Fachhochschule Münster) abschließen, gelten die besonderen Bestimmungen (Praxissemester) bis auf Weiteres fort. Entsprechendes gilt für Studierende des Bachelor-Studiengangs „Fachbezogene Bildungsarbeit mit Jugendlichen und Erwachsenen“ und des Master-Studiengangs „Master of Education - Lehramt an Berufskollegs“.

 


1 s. BASS 1-8

2 bereinigt