10-32 Nr. 44

Verordnung
über
beamtenrechtliche und
disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich
des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen
zuständigen Ministeriums
(Zuständigkeitsverordnung
Schulbereich Nordrhein-Westfalen
- ZustVO Schule NRW)

Vom 23. August 2018
(GV. NRW. 23/2018 S. 536)

Auf Grund

- des § 2 Absatz 3 und des § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),

- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), und

- des § 17 Absatz 5 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),

verordnet das Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen:

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leitung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist (Stammdienststelle).

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(3) Im Einzelfall können die Schulaufsichtsbehörden durch diese Verordnung übertragene Zuständigkeiten an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Stelle zur Aufgabenwahrnehmung übertragen. Dies gilt auch, wenn zur Erprobung neuer Formen der schulischen Eigenverantwortung gemäß § 3 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, Aufgaben übertragen werden sollen.

(4) Einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen werden gemäß §§ 3 bis 5 den Schulämtern, den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung übertragen.

§ 2
Bezirksregierung als dienstvorgesetzte Stelle

(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 und unbeschadet der Aufgabenübertragungen in den §§ 3 bis 5 ist die Bezirksregierung die dienstvorgesetzte Stelle für

1. die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,

2. die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen,

3. die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten bei den Schulämtern,

4. die Leitungen von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums, die den Bezirksregierungen nachgeordnet sind und

5. die an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung tätigen Beamtinnen und Beamten.

(2) Ist eine Lehrkraft an mehreren, in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegenen Schulen tätig, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet wird. Die betroffenen Bezirksregierungen haben sich abzustimmen.

§ 3
Aufgabenübertragung an Schulämter

Folgende Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der Leiterinnen und Leiter sowie der Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen werden durch die Schulämter wahrgenommen:

1. Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Schulamtsbezirks und die aus diesen Anlässen zu treffende Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung,

2. Bewilligung, Festsetzung und Zahlung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsentschädigung,

3. Entscheidungen über den Umfang von Pflichtstundenermäßigungen nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung,

4. Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit und

5. Befugnis, von einer Beamtin oder einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen sowie die Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten.

§ 4
Aufgabenübertragung an Schulen

(1) Folgende Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen werden durch die Schulleiterinnen und Schulleiter wahrgenommen:

1. Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe,

2. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen über die Tätigkeit an der Schule gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist,

3. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,

4. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004) geändert worden ist, sowie von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen aus anderen Gründen,

5. Dienstbefreiung zum Stillen gemäß § 3 Nummer 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

6. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in die Beneluxstaaten und von Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten,

7. Abnahme des Diensteids gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes,

8. Befreiung von Amtshandlungen gemäß § 47 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,

9. Aufforderung zur Herausgabe amtlicher Unterlagen gemäß § 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist und

10. Entlassung auf eigenen Antrag.

(2) Die Bezirksregierungen werden ermächtigt, zu Beginn eines Schulhalbjahres über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus folgende Zuständigkeiten auf die Schulleiterin oder den Schulleiter zu übertragen, wenn diese oder dieser es schriftlich oder elektronisch beantragt hat:

1. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung) und

2. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit.

Auf Antrag können die Schulleiterinnen und Schulleiter von diesen Aufgaben wieder entbunden werden.

(3) Die zuständige Bezirksregierung kann Schulleiterinnen oder Schulleiter durch Verfügung ermächtigen, Lehrkräfte innerhalb derselben Schulform (kapitelintern) abzuordnen, soweit die Abordnung aufgrund ihrer Dauer nicht der Mitbestimmung des Personalrates nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unterliegt und im Einklang zwischen den Schulleiterinnen oder Schulleitern der aufnehmenden und der abgebenden Schule einvernehmlich ergeht.

(4) Die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde berät und unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Wahrnehmung der Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle.

§ 5
Aufgabenübertragung an Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung

(1) Jeweils bezogen auf die Tätigkeiten an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder in der Lehrerausbildung werden folgende Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle für die Verwaltungskräfte, Seminarleitungen, Fachleiterinnen und Fachleiter und die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durch die Leitungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung wahrgenommen:

1. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Tätigkeit an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,

2. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen sowie1 gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW sowie von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen aus anderen Gründen,

3. Dienstbefreiungen zum Stillen gemäß § 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

4. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in die Beneluxstaaten und von Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten,

5. Abnahme des Diensteids gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes,

6. Befreiung von Amtshandlungen gemäß § 47 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und

7. Aufforderungen zur Herausgabe amtlicher Unterlagen gemäß § 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Die zuständige Bezirksregierung kann gemäß § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, die gemäß § 15a des Landesgleichstellungsgesetzes bestellte Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Beteiligungsrechte einer Gleichstellungsbeauftragten beauftragen.

§ 6
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird auf die Bezirksregierungen übertragen für

1. die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15,

2. die Leiterinnen und Leiter von Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,

3. die Lehrkräfte an Schulen,

4. die Fachleitungen an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Lehrerfortbildung,

5. die Seminarleitungen an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,

6. die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,

7. die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Schulen und

8. die Verwaltungsbeamtinnen und -beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 13 (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Verwaltungsbeamtinnen und -beamten ohne Amt bei den den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums.

(2) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird auf die Leiterin oder den Leiter der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule übertragen für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15.

(3) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird auf die Leiterin oder den Leiter des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen übertragen für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15.

(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 Befugnisse übertragen sind, ist die Zustimmung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums erforderlich

1. bei der Besetzung von Funktionen in der schulfachlichen Schulaufsicht, die mit der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 bewertet sind,

2. bei der Besetzung von Funktionen am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, die mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertet sind und

3. bei der Besetzung von Funktionen an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, die mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet sind.

Das für den Schulbereich zuständige Ministerium ist frühzeitig zu beteiligen. Das Nähere regelt das Ministerium durch Erlass.

(5) Im Rahmen der nach § 4 Absatz 1 Nummer 10 und § 4 Absatz 2 Nummer 1 übertragenen Aufgaben wird die Befugnis zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe und zur Entlassung auf eigenen Antrag auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Einverständnis der dienstvorgesetzten Stelle zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

§ 7
Beurteilungen im Bereich öffentlicher Schulen

(1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen die dienstlichen Beurteilungen gemäß § 92 des Landesbeamtengesetzes für die Lehrkräfte der Schule

1. während der laufbahnrechtlichen Probezeit,

2. vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn, soweit es sich nicht um ein Leitungsamt im Sinne von § 60 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW handelt,

3. vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst mit Ausnahme von Funktionsstellen im Ausland, zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit oder zu vergleichbaren Aufgaben und

4. vor einer Verwendung im Hochschuldienst.

(2) Die Schulämter erstellen die dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Grundschulen, mit Ausnahme der Fälle,

1. für die nach Absatz 1 die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig sind und

2. in denen Beurteilungen aus Anlass von Bewerbungen um ein Amt in der Schulaufsicht, als Seminarleiterin oder Seminarleiter oder als Leiterin oder Leiter von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung gefertigt werden.

(3) Im Übrigen erstellen die Bezirksregierungen die dienstlichen Beurteilungen.

§ 8
Jubiläumszuwendung

Die Ausfertigung der Dankurkunden zum 25-jährigen Dienstjubiläum wird auf die für die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand zuständigen Stellen übertragen.

§ 9
Schmerzensgeldansprüche

Die Entscheidung über Anträge auf Zahlung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 82a des Landesbeamtengesetzes trifft die dienstvorgesetzte Stelle.

§ 10
Disziplinarverfahren

(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, werden bestimmt, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, die Leiterin oder der Leiter

1. der Bezirksregierungen für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums,

2. der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten und

3. des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten.

(2) Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 32 Absatz 2 des Landesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes wird gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes den in § 32 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen, soweit sich die Befugnis nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ergibt.

(3) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde aus § 76 Absatz 3 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Landesdisziplinargesetzes werden den in Absatz 1 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums übertragen.

(4) Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird gemäß § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die vor Beginn des Ruhestands zuletzt zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes und die gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes bestimmte Stelle im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums übertragen.

§ 11
Klageverfahren

(1) Die Befugnis, in einem Vorverfahren über einen Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf

1. die Bezirksregierungen,

2. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

3. die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule und

4. das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen,

soweit sie oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit sie oder eine der ihr nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.

(3) Die Vertretung des Landes bei Klagen von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie von Lehrkräften an öffentlichen Schulen gegen das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt durch die jeweils zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (GV. NRW. S. 198), die zuletzt durch Verordnung vom 9. November 2013 (GV. NRW. S. 629) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

 


1 Die Worte „bis zu fünf Tagen sowie“ sind im Vorgriff auf eine Änderung der VO zu streichen. Die entsprechende Korrektur erfolgt mit der nächsten ÄnderungsVO. Sonderurlaub bis zu fünf Tagen darf in allen Fällen gewährt werden. In Fällen der §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 FrUrlV NRW gilt die dort genannte jeweilige Höchstgrenze.