20-23 Nr. 3

Fort- und Weiterbildung;
Angebote weiterer Träger

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 19.07.1996 (GABl. NW. I S. 155)1

Lehrerinnen und Lehrer können außerhalb der staatlichen Lehrerfortbildung auch an Veranstaltungen weiterer Träger (öffentliche Träger, kirchliche Einrichtungen sowie Verbände, Vereine usw.) teilnehmen.

Die Schulleiterin oder der SchuIleiter entscheidet, ob das Angebot eines weiteren Trägers im Interesse der Lehrerfortbildung liegt und wer an dieser Lehrerfortbildung teilnimmt.

Für Angebote der Kirchen zur Lehrerfortbildung gelten die Vereinbarungen über kirchliche Lehrerfortbildung (BASS 20-52 Nr. 4 und BASS 20-53 Nr. 5).

1 Die Bewertung von Veranstaltungsangeboten der weiteren Träger durch die Schulleiterin oder den Schulleiter orientiert sich am Schul- und Unterrichtsbezug der jeweiligen Veranstaltung.

1.1 Zweck, Absicht und Ziel des Veranstaltungsangebotes,

1.2 Relevanz der Inhalte für Schule und Unterricht,

1.3 Übereinstimmung mit Richtlinien für den Unterricht,

1.4 Erweiterung der Handlungskompetenz durch erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche, fachdidaktische und unterrichtspraktische/funktionsbezogene Qualifizierung,

1.5 zeitliche und organisatorische Strukturierung des Fortbildungsangebotes.

2 Genehmigung von Sonderurlaub für die Teilnahme, Unfallschutz und Fahrtkosten

Die Ausnahme gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 FrUrlV NRW gilt als erteilt, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter die Veranstaltung unter Berücksichtigung der genannten Kriterien im Sinne der Schulentwicklung befürwortet.

Die Veranstaltung eines weiteren Trägers ist eine dienstliche Veranstaltung im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften, wenn die Schulleitung ein Interesse für die Lehrerfortbildung feststellt. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die in der unterrichtsfreien Zeit liegen.

Für Studienreisen, die in der Regel in den Ferien stattfinden und bei denen neben der beruflichen Qualifizierung ein erhebliches privates Interesse anzunehmen ist, besteht kein Dienstunfallschutz.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 24.09.1996 (GABl. NW. I S. 201)