10-31 Nr. 6.1

Errichtung von
Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 01.08.2003 (ABl. NRW. S. 299)1

1 Als Einrichtungen des Landes im Sinne des § 14 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW - SGV. NRW. 2005) werden im Bereich Schule des heutigen Ministeriums für Schule und Bildung zum 1. Februar 2004 schulform- und schulstufenübergreifende Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung für Lehrämter an Schulen errichtet (Verzeichnis der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung - Anlage).

Sie führen die Bezeichnung:

Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung für Lehrämter an Schulen
Der Bezeichnung wird der jeweilige Dienstsitz des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung angefügt. Sofern mehrere Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung denselben Dienstsitz haben, wird jeweils fortlaufend eine römische Ziffer dem Dienstort angefügt.

2 Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (alt: Studienseminare) sind zuständig für die Ausbildung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern (§ 5 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz/LABG - BASS 1-8) nach Maßgabe der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen. Anzahl und Zusammensetzung der an dem einzelnen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung eingerichteten schulformbezogenen Ausbildungsgruppen (Seminare) werden entsprechend dem Bedarf durch das für Schule zuständige Ministerium mit gesondertem Erlass festgelegt.

3 Ein Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung besteht aus der Leitung und den der Leitung unterstellten Bereichen „Verwaltung und Service“ und „Ausbildung“. Die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind Vorgesetzte der in den Zentren tätigen Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten. Mit der Leitung der innerhalb des Ausbildungsbereichs eingerichteten Ausbildungsgruppen (Seminare) wird eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter betraut. Die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung können ebenfalls zusätzlich mit der Leitung eines Seminars beauftragt werden. Näheres regelt eine durch das Ministerium für Schule und Bildung erlassene Geschäftsordnung.

4 Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung, in deren Bezirk ihr Dienstsitz liegt.

5 Benachbarte Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind zur Zusammenarbeit, zu gegenseitiger Information und zur Abstimmung von Maßnahmen, Verfahrensweisen und Entscheidungen im Bereich der Lehrerausbildung verpflichtet.

6 An Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an denen auch für das Lehramt für Sonderpädagogik ausgebildet wird, können Seminare für Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten an Förderschulen im Bereich geistig behinderter Schülerinnen und Schüler, körperlich behinderter Schülerinnen und Schüler, der vorschulischen Erziehung von sehgeschädigten Kindern und der vorschulischen Erziehung von hörgeschädigten Kindern eingerichtet oder fortgeführt werden.

7 Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung führen das Landeswappen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe f Verordnung über die Führung des Landeswappens (SGV. NRW. 113). Die Umschrift des kleinen Landessiegels lautet:

„Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung für Lehrämter an Schulen“

mit Dienstsitz und gegebenenfalls römischer Ziffer.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium (jetzt: Ministerium des Innern), Finanzministerium (jetzt: Ministerium der Finanzen) und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (jetzt: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz).

 

Nachfolgend finden Sie die Anlage zum Runderlass:

Anlage

Verzeichnis der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung gemäß Nr. 1

Regierungsbezirk

ZfsL

mit Sitz in

Arnsberg

Arnsberg

Arnsberg

Bochum

Bochum

Dortmund

Dortmund

Hagen

Hagen

Hamm

Hamm

Lüdenscheid

Lüdenscheid

Siegen

Siegen

Detmold

Bielefeld

Bielefeld

Detmold

Detmold

Minden

Minden

Paderborn

Paderborn

Düsseldorf

Düsseldorf

Düsseldorf

Duisburg

Duisburg

Essen

Essen

Kleve

Kleve

Krefeld

Krefeld

Mönchengladbach

Mönchengladbach

Neuss

Neuss

Oberhausen

Oberhausen

Solingen

Solingen

Köln

Aachen

Aachen

Bonn

Bonn

Engelskirchen

Engelskirchen

Jülich

Jülich

Köln

Köln

Leverkusen

Leverkusen

Siegburg

Siegburg

Düren1

Düren

Münster

Bocholt

Bocholt

Gelsenkirchen

Gelsenkirchen

Münster

Münster

Recklinghausen

Recklinghausen

Rheine

Rheine

1) vormals Vettweiß

Tabelle 1: Verzeichnis der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 07.12.2009 (ABl. NRW. 01/10 S. 36); RdErl. v. 28.06.2007 (ABl. NRW. S. 360)