21-08 Nr. 2.1

Die ausländischen
Fremdsprachenassistenten und -assistentinnen
- Rechte und Pflichten -

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 03.09.1976 (GABl. NW. S. 490)

Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. März 1976 beziehungsweise Beschluss der Referentensitzung vom 03.12.1997 wird wie folgt bekannt gegeben:

1 Begriffsbestimmung

In der Regel sind die Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten Studierende eines Lehramtes für lebende Fremdsprachen, die zu ihrer eigenen Fortbildung nach Deutschland kommen und damit Studienverpflichtungen erfüllen. Zum Ablegen von Prüfungen in ihrem Herkunftsland muss ihnen Gelegenheit gegeben werden.

Sie sind ausländische Gäste, die als künftige Lehrerinnen und Lehrer der deutschen Sprache oder als anderweitige Multiplikatoren das Bild von Deutschland, das sie während ihres Aufenthaltes erhalten haben, an ihre Schülerinnen und Schüler oder andere weitergeben werden.

Die ausländischen Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten unterstützen die Lehrkräfte auf den Gebieten des Unterrichts, mit denen sie als „native speaker“ und als Vertreter ihres Landes besonders vertraut sind. Sie fördern im Fremdsprachenunterricht vor allem die Sprechfertigkeit der Schülerinnen und Schüler und tragen dazu bei, deren Interesse an ihrer Sprache und ihrem Land zu stärken.

2 Zuweisung

Die ausländischen Assistenten und Assistentinnen werden vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium des Landes, in das sie vom Pädagogischen Austauschdienst vermittelt wurden, einer Schule zugewiesen. Sie erhalten von diesem Ministerium oder von der aufnehmenden Schule rechtzeitig das Zuweisungsschreiben zusammen mit dem Merkblatt „Rechte und Pflichten“ und den „Hinweisen vor Antritt der Fremdsprachenassistentenzeit“.

Umgehend nach Erhalt der Zuweisung setzen sie sich mit ihrer künftigen Schule und der zuständigen Schulbehörde in Verbindung und erklären schriftlich, ob sie die Stelle annehmen.

3 Dauer des Assistentenjahres

Das Assistentenjahr beginnt in der Regel

- für englischsprachige Assistenten und Assistentinnen mit dem ersten Tag der entsprechenden Einführungstagung. Bei Nichtteilnahme beginnt die Assistentenzeit frühestens am 3. September beziehungsweise am 13. September für Assistentinnen und Assistenten aus der USA.

- für französischsprachige Assistenten und Assistentinnen mit dem ersten Tag der entsprechenden Einführungstagung, bei Nichtteilnahme frühestens am 1. Oktober.

- für Assistenten und Assistentinnen anderer Sprachen am 25. September nach der Einführungstagung.

Das Assistentenjahr endet am 31. Mai.

4 Finanzielle Regelung

Die Assistentinnen und Assistenten erhalten ein Stipendium, das ab Antritt der Assistenzzeit - einschließlich der Schulferien während des Assistentenjahres - monatlich gezahlt wird. Die Höhe des Stipendiums wird von den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt und in der Schulzuweisung mitgeteilt.

Die Fahrtkosten vom Herkunftsort zum Schulort und zurück haben die Assistentinnen und Assistenten selbst zu tragen.

5 Einführungstagungen1

Für die Fremdsprachenassistenten und -assistentinnen werden Einführungstagungen in Deutschland durchgeführt, um ihnen praktische Hilfestellungen für das Assistentenjahr zu geben. Die Teilnahmegebühr wird mit der Einladung mitgeteilt. Da ein Reisekostenzuschuss nicht möglich ist, soll die Anreise direkt vom Heimatland über den Tagungsort zum Schulort erfolgen.

6 Aufgabenbeschreibung

Die Assistentinnen und Assistenten sollen für ihre Aufgaben nicht mehr als 12 Stunden pro Woche in Anspruch genommen werden. Nach einer Einführungsphase sollten die Assistentinnen und Assistenten Unterricht auch mitgestalten. Die Fachlehrkräfte behalten durchgängig die Verantwortung für den Unterricht und die Bewertung der Ergebnisse.

Neben der Assistenz im Fremdsprachenunterricht können die Assistentinnen und Assistenten bei der Durchführung von außerunterrichtlichen Arbeitsgemeinschaften beteiligt werden. Bei der Herstellung von Tonaufnahmen können sie wertvolle Hilfe leisten.

Schließlich sollen sie den Fachlehrkräften auch zur Erörterung sprachlicher Fragen zur Verfügung stehen. Außerdem können sie in die Arbeit der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung einbezogen werden. Darüber hinaus sollen sie an Konferenzen, zu denen sie eingeladen sind und an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, zum Beispiel Wandertagen und Studienfahrten, der Schule teilnehmen.

Die Assistentinnen und Assistenten sollen von Anfang an einen festen Stundenplan haben, der mit Rücksicht auf ihre außerschulische Fortbildung so gestaltet sein sollte, dass wöchentlich ein freier Tag für eigene Studien vorgesehen ist.

Die Assistentinnen und Assistenten erhalten außerdem nach Absprache mit der jeweiligen Fachlehrkraft die Möglichkeit, in anderen Fächern zu hospitieren.

7 Begrenzung der Aufgaben
der Assistenten und Assistentinnen

Die Assistenten und Assistentinnen dürfen nur mit Aufgaben betraut werden, die sie aufgrund ihrer Vorbildung und ihrer Stellung erfüllen können und die nicht über das hinausgehen, was im vorigen Kapitel beschrieben ist.

Im Rahmen ihrer Aufgaben dürfen sie insbesondere nicht:

- vollen Unterricht in eigener Verantwortung erteilen;

- Klassenarbeiten oder Schulaufgaben korrigieren und benoten;

- Unterricht in anderen Fächern erteilen;

- regelmäßig Vertretungsstunden übernehmen;

- Schulstrafen aussprechen;

- Aufsicht führen (weder Pausenaufsicht noch eigenverantwortliche Aufsicht bei Wandertagen und Studienfahrten).

8 Verfahren bei Konflikten

Bei Disziplinschwierigkeiten im Unterricht gewährt dem Assistenten oder der Assistentin die Schule durch die Fachlehrkraft, die Betreuungslehrkraft oder die Schulleitung die erforderliche Hilfe.

Meinungsverschiedenheiten und Probleme, die sich für den Assistenten oder die Assistentin in der Schule ergeben, sind möglichst innerhalb der Schule durch Gespräche zwischen den Beteiligten oder mit der Schulleitung gütlich beizulegen. Ist - auch nach Einschaltung des Referenten oder der Referentin für den Austausch im zuständigen Ministerium - eine gütliche Regelung des Konfliktes nicht möglich oder sollte der Assistent oder die Assistentin die Pflichten erheblich verletzen, gibt die Schulleitung dem Assistenten oder der Assistentin zunächst Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die Schulleitung berichtet anschließend der zuständigen Schulbehörde unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme des Assistenten oder der Assistentin.

Über schwerwiegende Entscheidungen des Ministeriums, insbesondere über Versetzung oder vorzeitige Entbindung von den Aufgaben im Rahmen des Austauschprogramms, wird der Pädagogische Austauschdienst unterrichtet. Dieser verständigt dann entsprechend die ausländische Partnerbehörde.

 


1 Nummer 5 dieses Runderlasses wird in Nordrhein-Westfalen wie folgt gehandhabt:
Die Fremdsprachenassistenzkräfte werden auf ihre Aufgaben an Schulen in Nordrhein-Westfalen intensiv vorbereitet und während der gesamten Zeit begleitet. Sowohl der Pädagogische Austauschdienst als auch die Bezirksregierung Düsseldorf führen jeweils Einführungstagungen durch. Zudem werden durch die betreuenden Tutorinnen und Tutoren im Verlauf des Fremdsprachenassistenzjahres Regionaltagungen in den Regierungsbezirken organisiert. Die Veranstaltungen sind jeweils verpflichtend, d.h. die Fremdsprachenassistenzkräfte werden hierfür von ihren schulischen Verpflichtungen befreit.