11-02 Nr. 52

Projekt
Alltagshelferinnen und Alltagshelfer
an Grundschulen und Förderschulen

Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
vom 29. März 2023 (ABl. NRW. 04/23)1

Der Unterrichtsalltag an Grundschulen und Förderschulen ist gerade mit Blick auf die jüngeren Kinder unter anderem geprägt durch viele alltägliche Anforderungen und eine besondere Zuwendung, die nicht unerheblich Aufmerksamkeit und Arbeitszeit der Lehrkräfte binden. Daher soll im Rahmen eines Projektes untersucht werden, ob die unterstützende Mitwirkung von Alltagshelferinnen und Alltagshelfern bei der Bewältigung von Alltagsroutinen im Kontext Schule und Unterricht zur Entlastung der Lehrkräfte beitragen kann. Ziel ist es, den an Schulen Beschäftigten unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten eine spürbare - physische und psychische, alltagstaugliche und zeitnahe - Entlastung anbieten zu können.

Das Projekt ist bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 mit der möglichen Option der Verlängerung befristet.

1 Aufgaben

Schwerpunkt der Aufgaben der Alltagshelferinnen und Alltagshelfer an Grundschulen und Förderschulen ist die Unterstützung der Lehrkräfte bei Alltagsroutinen und Alltagsaufgaben wie

Begleitung von strukturierten Situationen, zum Beispiel

- im Unterricht als Ansprechperson für Alltagsroutinen;

- bei der Herstellung von Arbeitsatmosphäre und bei Unterrichtswegen;

Begleitung in offenen Situationen am Schultag, zum Beispiel

- durch Beaufsichtigung;

- die Begleitung bei eintägigen Schulwanderungen/Klassenausflügen;

- Unterstützung auf dem Außengelände oder dem Weg zu Sportstätten und außerschulischen Lernorten.

Darüber hinaus begleiten Alltagshelferinnen und Alltagshelfer organisatorische Alltagserfordernisse, zum Beispiel

- Prüfen der Vollständigkeit von Medien und Materialien der zum Teil sehr jungen Schülerinnen und Schüler und gegebenenfalls Ergänzungen, Listenführung und niederschwellige Dokumentationsaufträge;

- Botengänge;

- Kurzfristig notwendige Kommunikation (zum Beispiel die Information von Eltern bei Erkrankung oder Unfall des Kindes);

- Unterstützung bei der Herstellung der Arbeitsfähigkeit in der Klasse (zum Beispiel bei Nutzung der digitalen Endgeräte, Vervielfältigen von Vorlagen zu Klassensätzen).

Die Alltagshelferinnen und Alltagshelfer haben keine eigenen Entscheidungsbefugnisse, tragen keine pädagogische Verantwortung und erfüllen ihre Tätigkeit auf Weisung der Lehrkraft. Sie sind auch nicht in einer Funktion als Sozialpädagogische Fachkraft in der Schuleingangsphase oder als Fachkraft aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams an Grundschulen und Förderschulen tätig. Trotz der Ergänzungstätigkeit während des Projektes gelten sie auf Grund der Differenzierung in § 92 Schulgesetz (Lehrkräfte nach § 57 Schulgesetz einerseits und pädagogisches und sozialpädagogisches Personal nach § 58 Schulgesetz andererseits) rechtlich als Personal gemäß § 58 Schulgesetz.

2 Einstellung und Beschäftigung

Für eine zeitlich befristete Beschäftigung von Alltagshelferinnen und Alltagshelfern sind für die Einstellung keine fachlichen oder formellen Qualifikationen notwendig.Es kommt vor allem auf die Eignung für diese Form der Unterstützung der Schulen an. Eine Kommunikation in deutscher Sprache muss sichergestellt sein.

Aufgrund des Projektstatus der Maßnahme erfolgt die Beschäftigung befristet. Innerhalb der Projektlaufzeit können schulorganisatorisch sinnvolle Beschäftigungszeiträume gewählt werden, längstens bis zum 31. Juli 2025.

Die Stellen werden als Teilzeitstellen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 30 Stunden pro Woche ausgeschrieben. Abweichend davon sind an Schulen mit einem gebundenen oder erweiterten Ganztagsbetrieb in Abhängigkeit von den tatsächlichen Unterrichtszeiten der jeweiligen Schule Beschäftigungsverhältnisse bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten möglich.

Die Stellenausschreibung erfolgt unter www.verena.nrw.de. Sofern ein Einsatz an einer weiteren Schule in Betracht kommt, soll hierauf in der Stellenausschreibung hingewiesen werden.

Die Bestimmung der §§ 164 und 165 SGB IX in Verbindung mit der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (BASS 21-06 Nr. 1.1) sind zu beachten.

3 Arbeitsrechtliche Hinweise

Auf die im Landesdienst tätigen Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Eingruppierung erfolgt gemäß Teil II Abschnitt 20.6 der Anlage A zum TV-L abhängig von der individuellen Qualifikation in Entgeltgruppe S 2 oder S 3.

Die Arbeitszeit richtet sich nach §§ 6-10 TV-L. Die Verteilung erfolgt verbindlich zwischen der Alltagshelferin oder dem Alltagshelfer und der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

Die Beschäftigten nehmen den ihnen zustehenden Urlaub in den Schulferien. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Unterstützung bei schulischen Aufgaben in den Ferienzeiten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um organisatorische Tätigkeiten, die in der unterrichtsfreien Zeit zu erledigen sind.

Die Befristung erfolgt mit dem Sachgrund der „Projektbefristung“ (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 TzBfG). Der Bedarf an der Arbeitsleistung besteht längstens für die Dauer des Projektes und daher nur vorübergehend.

4 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.


1 Eingearbeitet.
RdErl. v. 05.05.2023 (ABl. NRW. 06/23)