21-13 Nr. 6

Beschäftigung
von Fachkräften für Schulsozialarbeit
in Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23.01.2008 (ABl. NRW. S. 97, berichtigt 03/08 S. 142)1

1 Grundlagen

1.1 Die Nachfrage nach Angeboten der Schulsozialarbeit ist angesichts der zunehmenden Komplexität von Erziehung und Bildung in einem dynamischen und leistungsorientierten Schulwesen, das auf den Prinzipien soziale Gerechtigkeit, pädagogische Freiheit und staatliche Verantwortung beruht, in den letzten Jahren stetig gestiegen.

§ 7 Abs. 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes verpflichtet die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung ein zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Konzept über Schwerpunkte und Bereiche des Zusammenwirkens und über die Umsetzungsschritte zu entwickeln. Korrespondierend dazu bestimmt § 80 Abs. 1 SchulG (BASS 1-1), dass die Schulentwicklungsplanung und die Jugendhilfeplanung aufeinander abzustimmen sind.

Um die im Rahmen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit der örtlichen Träger der Kinder und Jugendhilfe bereits angebotenen Maßnahmen und die bereits angebotenen Maßnahmen und die bereits bestehenden Angebote der Kommunen im Bereich der Schulsozialarbeit im Bedarfsfall noch zu verstärken, können die Schulen in Nordrhein-Westfalen auch Fachkräfte für Schulsozialarbeit auf veranschlagten Lehrerplanstellen und -stellen befristet oder unbefristet beschäftigen. Dies ist unabhängig von den im Landeshaushalt bei den einzelnen Schulkapiteln ausgebrachten Stellen für Schulsozialarbeit seit 2007 mit dem Haushaltsgesetz zugelassen.

Die unbefristete Einstellung von Fachkräften für Schulsozialarbeit auf Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen an Schulen einer Kommune oder eines Kommunalverbandes oder eines sonstigen Trägers (z.B. Körperschaft des öffentlichen Rechts, Stiftung) soll grundsätzlich in dem Umfang erfolgen, wie die jeweilige Kommune oder der jeweilige Kommunalverband oder der jeweilige sonstige Träger gleichzeitig sozialpädagogisches Personal für Schulsozialarbeit aus eigenen Mitteln zur Verfügung stellt oder sozialpädagogisches Personal des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder eines Trägers der freien Jugendhilfe für die jeweilige Schule zur Verfügung steht. Ein bestehendes Angebot im Bereich der Schulsozialarbeit soll aufrecht erhalten und mit dem zusätzlichen Angebot vernetzt werden.

Bei Kommunen oder Kommunalverbänden mit Haushaltssicherungskonzept (insbesondere wenn sie wegen eines ungenehmigten Haushaltssicherungskonzepts in der vorläufigen Haushaltsführung verbleiben) soll jedes kommunale Engagement bezüglich der Schulsozialarbeit berücksichtigt und bei Lastenverteilung zwischen Kommune oder Kommunalverband und dem Land angerechnet werden.

1.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach Beratung in der Lehrerkonferenz und in der Schulkonferenz gemäß § 65 Abs. 1 SchulG, ob bei der Bezirksregierung ein Antrag auf Öffnung einer Lehrerstelle für die Beschäftigung einer Fachkraft für Schulsozialarbeit gestellt werden soll.

1.3 Fachkräfte für Schulsozialarbeit arbeiten in gemeinsamer Verantwortung mit den Lehrkräften der Schule insbesondere an der sozialen und kulturellen Integration sowie an der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler und tragen so zu einem umfassenden Bildungs- und Erziehungsangebot bei, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Schule, der Kinder bzw. Jugendlichen und der Eltern orientiert.

1.4 Schulsozialarbeit soll wie die Jugendsozialarbeit insbesondere dazu beitragen, individuelle und gesellschaftliche Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie ist insbesondere ausgerichtet auf

- Mitwirkung bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluation von systemisch angelegten Förderkonzepten und Angeboten zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Lernschwierigkeiten, Lernstörungen und Verhaltensstörungen sowie zu besonderen Begabungen

- Mitwirkung bei der Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf

- sozialpädagogische Hilfen für Schülerinnen und Schüler in der Regel in Form offener Freizeitangebote oder Projektarbeit

- in Einzelfällen spezielle Hilfen für Kinder, Jugendliche und deren Familien in Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit anderen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Trägern

- die Entfaltungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen im schulischen und außerschulischen Kontext

- Gemeinwesenarbeit für Kinder und Jugendliche und mit ihnen

- Entwicklung spezieller Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz von Schülerinnen und Schülern.

Jede Schule setzt innerhalb des ersten halben Jahres Schwerpunkte innerhalb dieses Aufgabenkatalogs.

1.5 Geeignete Fachkräfte für Schulsozialarbeit sind:

- Absolventinnen und Absolventen mit einem Bachelorabschluss der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik

- Absolventinnen und Absolventen mit einem Masterabschluss der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik

- Diplom Sozialarbeiterinnen oder Diplom Sozialarbeiter

- Diplom Sozialpädagoginnen oder Diplom Sozialpädagogen.

Die geforderte Tätigkeit kann auch von Personen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wahrgenommen werden. In der Regel werden Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Diplom-Pädagogik oder eines vergleichbaren Masterabschlusses mit dem Studienschwerpunkt Sozialpädagogik oder soziale Arbeit und einer mindestens zweijährigen erfolgreichen praktischen Berufstätigkeit in der Funktion einer sozialpädagogischen Fachkraft oder einer Fachkraft für Sozialarbeit im Berufsfeld Schule oder Kinder- und Jugendhilfe diese Voraussetzungen erfüllen.

2 Voraussetzungen für die Besetzung von Lehrerstellen
mit Fachkräften für Schulsozialarbeit
und Umfang der Beschäftigungsmöglichkeiten

2.1 Die Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit auf Stellen des Landes darf nur zugelassen werden, sofern es im Bereich des Schulträgers ein abgestimmtes sozialräumlich bezogenes Handlungskonzept der örtlichen Jugendhilfe - Jugendamt oder freier Träger - gibt. Förderschulen und Berufskollegs in der Trägerschaft der Landschaftsverbände sowie Berufskollegs in der Trägerschaft der Landwirtschaftskammer, der Industrie- und Handelskammer und öffentliche Berufskollegs, die von sonstigen Trägern (z.B. Stiftung) unterhalten werden, sind von dieser Bedingung ausgenommen.

2.2 Unabhängig von den im Landeshaushalt ausgebrachten Stellen für Fachkräfte für Schulsozialarbeit können Schulen mit einer Stellenzahl von bis zu 100 Stellen in der Regel bis zu eine Lehrerstelle und Schulen mit einer Stellenzahl von mehr als 100 der zuvor genannten Stellen bis zu zwei Lehrerstellen mit Fachkräften für Schulsozialarbeit besetzen. Die Erteilung des vorgesehenen Unterrichts gemäß Stundentafel, von Vertretungsunterricht und die Erfüllung weiterer Aufgaben, für die die Schule zweckgebundene Stellenzuweisungen erhält, muss gewährleistet bleiben. An Ganztagsschulen gemäß § 9 Abs. 1 SchulG sind Stellenanteile oder Stellen des Ganztagszuschlags in Anspruch zu nehmen.

2.3 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet zu begründen. In begründeten Einzelfällen (z.B. zur Durchführung eines zeitlich befristeten Projektes) sind auch befristete Verträge möglich.

2.4 Dem Antrag auf Öffnung einer Lehrerstelle für die Beschäftigung einer Fachkraft für Schulsozialarbeit an die zuständige Schulaufsichtsbehörde sind beizufügen:

- ein Konzept als Teil des Schulprogramms, aus dem die standortspezifischen Gründe für die Notwendigkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Schulsozialarbeit und Schnittstellen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Trägern, z.B. den Trägern der Jugendsozialarbeit, der Jugendarbeit und zum allgemeinen schulpsychologischen Dienst ersichtlich sind

- die Kooperationsvereinbarung mit der örtlichen Jugendhilfe mit festen Kooperationszeiten

- eine Stellungnahme der Kommune oder des Kommunalverbandes und eine Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

2.5 Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Einvernehmen mit der Schulaufsicht her; letztere prüft, ob die Voraussetzungen der Nrn. 1.1 Abs. 4, 1.2 sowie der Nrn. 2.1 - 2.3 gegeben sind. Die nach § 88 SchulG zuständige Schulaufsichtsbehörde prüft die Handlungskonzepte der Schulen. Die Bezirksregierung prüft auch, ob eine freie und besetzbare Stelle verfügbar ist und die budgetmäßigen Voraussetzungen vorliegen.

Den Ersatzschulen wird empfohlen, ihre Handlungskonzepte über ihre Träger der staatlichen Schulaufsicht vorzulegen.

3 Arbeitsrechtliche Hinweise

3.1 Auf die im Landesdienst stehenden Fachkräfte für Schulsozialarbeit finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L) gelten nicht. Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe S 15 (s. § 52 TV-L, § 29e TVÜ-Länder). Als Fachkräfte für Schulsozialarbeit beschäftigte Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Diplom-Pädagogik oder eines vergleichbaren Masterabschlusses mit dem Studienschwerpunkt Sozialpädagogik oder soziale Arbeit werden ebenfalls in die Entgeltgruppe S 15 eingruppiert. Eine höhere Eingruppierung ist nicht möglich, da bei einem Einsatz als Fachkraft für Schulsozialarbeit keine der Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.

3.2 Die Stellen können je nach schulfachlichem Bedarf als Vollzeit- oder Teilzeitstellen ausgeschrieben werden. Soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist bei der Ausschreibung von Vollzeitstellen gemäß § 8 Abs. 6 LGG ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.

3.3 Arbeitsverträge sind nach den von der Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft deutscher Länder erstellten Mustern zu vereinbaren. Die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung erfolgt danach nicht mit festen Stundenzahlen, sondern mit Bruchteilen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten.

3.4 Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Fachkräfte für Schulsozialarbeit richtet sich nach dem RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.04.2007 (BASS 10-32 Nr. 32). Die Stellenausschreibung und das Auswahlverfahren erfolgen grundsätzlich in analoger Anwendung der Vorschriften zum Ausschreibungsverfahren der Lehrereinstellung. Die Bestimmungen der §§ 81 und 82 SGB IX in Verbindung mit der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (BASS 21-06 Nr. 1) sind zu beachten.

3.5 Die Probezeit für neu eingestellte Fachkräfte für Schulsozialarbeit beträgt sechs Monate (§ 2 Abs. 4 TV-L). Die zuständige Schulaufsicht stellt vor Ablauf der Probezeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters fest, ob sich die Fachkraft für Schulsozialarbeit bewährt hat.

3.6 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV-L (zurzeit 39 Stunden 50 Minuten). Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters geleistete Überstunden (z.B. aus Anlass von Schulveranstaltungen, Konferenzen, Hausbesuchen) sind unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen an Schulen in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung in den Schulferien auszugleichen.

3.7 Die Fachkräfte für Schulsozialarbeit nehmen den ihnen nach dem TV-L zustehenden Urlaub in den Ferien. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Arbeit mit Schülerinnen und Schülern oder Schülergruppen im Rahmen von freiwilligen Ferienangeboten, der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung von Projekten im Rahmen des Unterrichts oder der Öffnung von Schule sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z.B. Abstimmungsprozesse mit der örtlichen Jugendhilfe zur Ausgestaltung der Schul- und Jugendsozialarbeit.

3.8 Die im Landesdienst stehenden Fachkräfte für Schulsozialarbeit unterliegen dem Direktionsrecht der jeweiligen Schulleitung, die auch die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit sicherzustellen hat. Bei Einsatz einer Fachkraft in verschiedenen Schulen wird die Federführung bei der Ausübung des Direktionsrechts von der zuständigen Schulaufsicht festgelegt.

3.9 Das Gebot der Schweigepflicht gemäß § 203 Strafgesetzbuch - Verletzung von Privatgeheimnissen - ist zu beachten.

4 Hinweise zum Einsatz

Die folgenden Hinweise zum Einsatz der Fachkräfte für Schulsozialarbeit dienen als Orientierung für die Planungsprozesse der Schulen und die Weiterentwicklung des Schulprogramms. Das konkrete Tätigkeitsprofil sollen Schulleitung, Lehrerinnen und Lehrer mit den jeweiligen sozialpädagogischen Fachkräften gemeinsam erarbeiten.

Die Erteilung von Unterricht einschließlich von Vertretungsunterricht ist ausgeschlossen.

4.1 Fachkräfte für Schulsozialarbeit steuern die Kooperation mit bildungsrelevanten außerschulischen Partnern und vertreten die Schule in Netzwerken mit außerschulischen Partnern im Sozialraum der Schule und im Lebensraum der Kinder und Jugendlichen. Sie wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und unterstützen sie durch Planung und Durchführung der den Unterricht ergänzenden schulischen Angebote. Dazu zählen insbesondere:

4.1.1 schulische Förderprogramme zur Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung

4.1.2 Hilfen in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf (Jugendberufshilfe und Berufsvorbereitung) und bei der Förderung zum beruflichen Einstieg

4.1.3 Freizeitangebote

4.1.4 Aktivitäten für feste Schülergruppen (z.B. in Arbeitsgemeinschaften außerhalb des Unterrichts, Fördergruppen, Gesprächskreisen)

4.1.5 Angebote in Schüleraufenthaltsräumen außerhalb der Unterrichtszeiten (z.B. Übermittagsbetreuung und Silentien)

4.1.6 Projekte im Rahmen des Unterrichts, im Rahmen der Öffnung von Schule und im Rahmen schulkultureller Veranstaltungen.

4.2 Sozialpädagogische Hilfen

Die Fachkräfte für Schulsozialarbeit richten ihre Angebote an einzelne Schülerinnen und Schüler, Schülergruppen und Eltern sowohl vorbeugend als auch bei konkreten Schwierigkeiten, Problemen oder Konflikten (z.B. bei Anzeichen von Schulschwänzen) bis hin zu Fällen von Kindeswohlgefährdung. Dabei arbeiten sie eng mit den Lehrkräften, der Schulleitung, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Schulpsychologinnen oder -psychologen und anderen außerschulischen Beratungsinstitutionen zusammen. Im Bedarfsfall initiieren sie notwendige Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß SGB VIII für Schülerinnen und Schüler und beteiligen sich, das Einverständnis aller Beteiligten vorausgesetzt, an dem Hilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII.

Sozialpädagogische Hilfe geschieht insbesondere durch:

4.2.1 Beratung und Begleitung der Kinder und Jugendlichen unter Einbeziehung ihres sozialen Umfeldes

4.2.2 Gruppenorientierte Methoden der sozialen Arbeit.

Bei allen Angeboten sozialpädagogischer Hilfe gemäß Nr. 4.2 gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Es finden regelmäßig Sprechstunden statt.

4.3 Sonstiger Einsatz

Sofern Praktikantinnen oder Praktikanten der Fachhochschulen und Hochschulen an der Schule eingesetzt werden, obliegt deren Betreuung, Anleitung und Beurteilung unbeschadet der Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 59 SchulG den Fachkräften für Schulsozialarbeit.

4.4 Organisatorische Hinweise

Schwerpunkt des Einsatzes ist die Arbeit mit Schülergruppen. Die Aufgaben sind in einem in der Regel mindestens für ein Schulhalbjahr gültigen Arbeitsplan festzulegen. Die für die Vor- und Nachbereitung der Arbeit mit Schülerinnen und Schülern erforderliche Zeit ist zu berücksichtigen. Der Plan bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Schule stellt die erforderlichen Räume und Einrichtungen zur Verfügung. Sie beteiligt sich an den örtlichen Arbeitsgemeinschaften der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 78 SBG VIII.

5 Fortbildung

Die Bezirksregierungen sollen zusammen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsame Veranstaltungen zur Fortbildung und Praxisberatung der Fachkräfte für Schulsozialarbeit und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes organisieren und durchführen. Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen von den Fachkräften für Schulsozialarbeit und Lehrerinnen und Lehrern sind durch die Schulleitung anzustreben.

6 Sozialpädagogische Fachkräfte an Ersatzschulen

Ersatzschulen wird empfohlen, sich entsprechend den Vorgaben dieses Runderlasses zu beteiligen, soweit die Bestimmungen auf sie anwendbar sind. Die Bezuschussung der Fachkräfte für Sozialarbeit erfolgt entweder zulasten der Stellen/Mittel des Grundstellenbedarfs oder der Personalbedarfspauschale, in besonders begründeten Einzelfällen auch zulasten der nach Maßgabe des Haushalts für Ersatzschulen ausgebrachten Sonderkontingente „gegen Unterrichtsausfall, für Vertretungsaufgaben und für besondere Förderaufgaben“.

Das geforderte Engagement des Schulträgers wird durch die jeweils zu erbringende Eigenleistung bei der Refinanzierung der Stellen erbracht; Ersatzschulträger können die Einstellung von Fachkräften für Schulsozialarbeit im Rahmen ihrer freiwilligen Beteiligung an der Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung von entsprechenden Personalgestellungen durch die Kommune abhängig machen.

7 Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 17.12.2009 (ABl. NRW. 01/10 S. 41); RdErl. v. 25.04.2008 (ABl. NRW. S. 246)