14-11 Nr. 1

Rechtskundlicher Unterricht
der Sekundarstufe I
der allgemeinbildenden Schulen

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
u.d. Justizministeriums
v. 19.09.2008 (ABl. NRW. S. 525)1

1 Der rechtskundliche Unterricht wird im Rahmen freiwilliger Arbeitsgemeinschaften erteilt.

2 Die Arbeitsgemeinschaft findet in der Regel in der 9. oder 10. Klasse der Sekundarstufe I statt und umfasst zehn bzw. zwölf Doppelstunden.

3 An einer Arbeitsgemeinschaft sollen in der Regel nicht weniger als zehn und nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler teilnehmen.

4 Die Teilnahme wird auf dem Zeugnis bescheinigt.

5 Neben Lehrerinnen und Lehrern, die die Lehrbefähigung für das Fach Rechtswissenschaft in der Sekundarstufe II haben, kann den Unterricht erteilen, wer die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt oder ein Diplom als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger an der Fachhochschule für Rechtspflege (Diplom-Rechtspflegerin oder Diplom-Rechtspfleger) erworben hat.

6 Leitlinien, die verbindliche inhaltliche Vorgaben für die rechtskundlichen Arbeitsgemeinschaften setzen und Informationen zu Schulungsangeboten für die Lehrerinnen und Lehrer des rechtskundlichen Unterrichts sind unter folgender Internetadresse einzusehen: www.jm.nrw.de/JM/justizpolitik/rechtskunde/index.php.

7 Die Schulen stellen vor Ende des vorausgehenden Schuljahres die Zahl der interessierten Schülerinnen und Schüler fest. Sie unterrichten das Landgericht, in dessen Bezirk die Schule gelegen ist, über die Zahl der in jedem Schulhalbjahr benötigten Lehrkräfte.

8 Das jeweilige Landgericht vermittelt die Lehrkräfte an die Schulen seines Bezirks und trifft die näheren Vereinbarungen. Dem jeweiligen Oberlandesgericht berichtet es die Zahl der Arbeitsgemeinschaften, das dann im Rahmen der Haushaltsmittel darüber entscheidet, wie viele Arbeitsgemeinschaften in den einzelnen Landgerichtsbezirken durchgeführt werden können.

9 Die Entschädigung für die Erteilung rechtskundlichen Unterrichts erfolgt aus Mitteln des Justizhaushalts nach dem Gemeinsamen Runderlass des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 22.12.1965 (SMBl. 20322) in der jeweils geltenden Fassung. Fahrtkosten werden in tatsächlich entstandener Höhe erstattet.

10 Die Oberlandesgerichte berichten spätestens zum 30. September für das abgelaufene Schuljahr:

1. Wie viele Arbeitsgemeinschaften mit 10 bzw. 12 Doppelstunden in den jeweiligen Landgerichtsbezirken eingerichtet wurden,

2. wie viele Personen aus welcher Berufsgruppe rechtskundlichen Unterricht erteilt haben,

3. wie viele Arbeitsgemeinschaften in den verschiedenen Schulformen stattgefunden haben.

Für diese Angaben steht ein Formblatt zur Verfügung.

11 Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am 1. November 2008 in Kraft.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 11.04.2013 (ABl. NRW. S. 231)