18-12 Nr. 4

HIV/AIDS-Aufklärung
in den Schulen

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 01.07.1987 (GABl. NW. S. 416)1

1 Verpflichtende Aufgabe
der Bildungs- und Erziehungsarbeit

AIDS ist eine Krankheit, vor der man sich und andere schützen kann. Information und Aufklärung über AIDS, die auf verantwortungsbewusstes Handeln jedes Einzelnen für seine Gesundheit und die Gesundheit anderer abzielen, gehören zu den wirksamsten Mitteln gegen eine Infektion und gegen die Ausbreitung dieser Krankheit. Es ist daher verpflichtende Aufgabe der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, an der Vermittlung von Wissen über AIDS und an der Entwicklung von Einstellungen und Verhaltensweisen mitzuwirken. Die Schule tut dies im Rahmen der Gesundheits- und Sexualerziehung. Die Regelungen der „Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen“ vom 30.09.1999 (BASS 15-04 Nr. 1) gelten auch für die schulische AIDS-Aufklärung. Dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus. Ergänzende Empfehlungen, insbesondere zur Verknüpfung der HIV/AIDS-Aufklärung und Prävention mit anderen sexuell übertragbaren Infektionen, enthält die Veröffentlichung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) „Weiterentwicklung der HIV/AIDS-Prävention in NRW - Neuinfektionen minimieren“ (April 2012), (www.mgepa.nrw.de/gesundheit/praevention/aids oder www.aids-nrw.de).

Die HIV/AIDS-Aufklärung in der Schule ist im Wesentlichen auf Prävention angelegt. Sie umfasst neben der Vermittlung von biologischem und hygienischem Wissen auch pädagogische, ethisch-moralische und gesellschaftliche Aspekte. Dabei ist in situations- und altersgemäßer Weise zu verfahren.

Insgesamt ist darauf hinzuwirken, dass irrationale Ängste vor der Krankheit und vor Erkrankten abgebaut werden und Infizierte wie Erkrankte vor sozialer Ausgrenzung bewahrt bleiben.

2 Unterrichtsgegenstand in allen Schulen
der Sekundarstufen I und II

Die Information über HIV und AIDS ist für alle Schulen der Sekundarstufen I und II verbindliche Unterrichtsaufgabe. In den allgemeinbildenden Schulen werden die biologischen und hygienischen Sachinformationen in der Regel im Fach Biologie vermittelt. Die Aufarbeitung pädagogischer, ethisch-moralischer und gesellschaftlicher Aspekte ist vor allem Aufgabe der Gesellschaftslehre und der Religionslehre. In der gymnasialen Oberstufe legt die Schulleitung nach Besprechung in der Lehrerkonferenz fest, in welchen Fächern das Thema HIV und AIDS in Verbindung mit weiteren sexuell übertragbaren Infektionen behandelt wird. In den Berufskollegs soll das Thema HIV und AIDS im Fach Politik/Gesellschaftslehre bzw. Gesellschaftslehre mit Geschichte oder einem anderen von der Schulleiterin oder vom Schulleiter nach Besprechung in der Lehrerkonferenz zu bestimmenden Fach erörtert werden. Die Richtlinien und Lehrpläne der einzelnen Schulformen weisen für den Themenkomplex HIV/AIDS und weitere sexuell übertragbare Infektionen hinreichend inhaltliche Anknüpfungspunkte aus.

3 Schwerpunkt in den Jahrgangsstufen 9 und 10

Der Schwerpunkt der Aufklärung liegt in den Jahrgangsstufen 9 und 10. Sie muss in den nachfolgenden Jahrgangsstufen altersangemessen erweitert und vertieft werden.

4 Grundlage des Unterrichts

Hilfen für die unterrichtliche Arbeit können die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) angebotenen Unterrichtsmaterialien sowie andere geeignete Materialien und Medien sein.

Darüber hinaus ist es wünschenswert, dass Lehrerinnen und Lehrer entsprechende Fortbildungsangebote nutzen.

Soweit auch Fortbildungsveranstaltungen von weiteren Trägern durchgeführt werden, liegt die Teilnahme in der Regel im dienstlichen Interesse und wird empfohlen.

5 Zusammenarbeit
mit außerschulischen Einrichtungen und Fachkräften

Die Behandlung des Themas HIV und AIDS legt eine enge Zusammenarbeit der Schule mit den unteren Gesundheitsbehörden sowie anderen außerschulischen Einrichtungen und Fachkräften nahe. Hierzu zählen neben der Ärzteschaft vor allem die bei den Kommunen, AIDS-Hilfen und anderen freien Trägern angesiedelten sog. Youth-Workerinnen und Youth-Worker, die insbesondere sexualpädagogisch orientierte HIV/AIDS-Aufklärung für Jugendliche durchführen. Ihre Fachkompetenz sollte sowohl in den Unterricht als auch in Beratungs- und Entscheidungsprozesse einbezogen werden.

6 Persönliche Beratung einzelner Schülerinnen und Schüler

Sofern bei Schülerinnen und Schülern ein persönlicher Beratungsbedarf besteht, können sie sich jederzeit an Lehrerinnen und Lehrer ihres Vertrauens oder an die Beratungslehrerin oder den Beratungslehrer wenden. Eine Weitergabe des Gesprächsinhaltes an andere ist nur mit Einverständnis der oder des Ratsuchenden zulässig.

Ist spezieller fachlicher Rat gefordert, sollten die Schülerinnen und Schüler an das Gesundheitsamt, eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Beratungsstelle verwiesen werden.

7

Trägern von Ersatzschulen wird empfohlen, ebenso zu verfahren.

8

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (jetzt: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales).

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 12.06.2012 (ABl. NRW. S. 382); RdErl. v. 25.01.1988 (GABl. NW. S. 104)