10-32 Nr. 64

Geschäftsordnung
der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 13.04.2019 (ABl. NRW. 05/19)

§ 1
Gliederung des Zentrums
für schulpraktische Lehrerausbildung

(1) Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) gliedert sich in die Leitung und die dieser unterstellten Bereiche Verwaltung und Ausbildung.

(2) Die lehramtsspezifischen und lehramtsübergreifenden Aufgaben werden in Zusammenarbeit zwischen der Leitung des ZfsL und den Leitungen der Seminare erfüllt.

§ 2
Leitung des ZfsL

(1) Die ZfsL-Leitung trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung und leitet den Bereich Verwaltung.

(2) Sie sichert die sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerledigung. Dazu gehören insbesondere

- die Qualitätsentwicklung und -sicherung der Ausbildung am ZfsL,

- die innere Ordnung und Geschäftsführung,

- die Erstellung des Programms des ZfsL,

- die Koordinierung der ausbildungsfachlichen Aufgaben und der Ausbildungsveranstaltungen,

- die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung, insbesondere mit den kooperierenden Hochschulen (einschließlich des Abschlusses von Kooperationsverträgen gemäß § 30 Absatz 1 des Hochschulgesetzes),

- die Übernahme von Ausbildungsaufgaben sowie

- die Gesamtverantwortung für die im Haushalt zur Verfügung gestellten Personal- und Sachmittel.

In Zusammenarbeit mit den Leitungen der Seminare ist sie für ein einheitliches Handeln verantwortlich. Zu diesem Zweck führt sie regelmäßig Dienstbesprechungen mit den Leitungspersonen durch.

(3) Die ZfsL-Leitung ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten des ZfsL. Sie nimmt die Personalführung und -entwicklung aller am ZfsL tätigen Personen wahr. Sie sorgt für eine abgestimmte Ausbildungsarbeit der Seminare und gewährleistet eine lehramtsübergreifende Seminarentwicklung.

(4) Sie übt das Hausrecht aus und vertritt das ZfsL nach außen. Sie verantwortet die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Öffentlichkeitsarbeit des ZfsL in allen medialen Bereichen insbesondere im Internet, soweit diese nicht in die Verantwortung der Schulaufsicht fallen.

(5) Im Fall der Abwesenheit der ZfsL-Leitung übernimmt - vorbehaltlich anderer Regelungen - die dienstälteste Seminarleitung die Vertretung.

§ 3
Seminarleitung

(1) Die Seminarleitungen tragen die Verantwortung für die lehramtsbezogene Ausbildung. Sie nehmen die damit verbundenen Aufgaben in ihrem Seminar selbstständig in Abstimmung mit der ZfsL-Leitung wahr.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

- die Mitwirkung bei der Entwicklung, Fortschreibung und Evaluation des Programms des ZfsL,

- die Erstellung des lehramtsbezogenen Ausbildungsprogramms (Konkretisierung des ZfsL-Programms),

- die Kooperation mit den weiteren Seminaren des ZfsL und ZfsL-übergreifend,

- Ausbildungstätigkeiten und

- die Kooperation mit den Ausbildungsschulen.

Sie steuern und koordinieren den ausbildungsbezogenen Personaleinsatz. Sie legen Arbeitsziele fest und verantworten die Arbeitsabläufe innerhalb des Seminars. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen erteilen und setzen Maßnahmen der Personalentwicklung um. In den lehramtsbezogenen ausbildungsfachlichen Angelegenheiten des Seminars vertreten sie, unbeschadet der Gesamtverantwortung der ZfsL-Leitung, das ZfsL nach außen.

(3) Für den Fall der Abwesenheit der Seminarleitung beauftragt die ZfsL-Leitung eine Ausbilderin oder einen Ausbilder des Seminars mit der Vertretung.

§ 4
Ausbilderinnen und Ausbilder der Seminare

Die Ausbilderinnen und Ausbilder der Seminare nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr. Dazu gehören überfachliche und fachliche Ausbildungsaufgaben, insbesondere Unterrichtsbesuche, Ausbildungsberatung, Ausbildungsveranstaltungen und Hospitationsangebote im eigenen Unterricht sowie weitere Aufgaben. Sie wirken bei der Entwicklung, Fortschreibung und Evaluation des Programms des ZfsL, sowie bei der Erstellung des lehramtsspezifischen Ausbildungsprogramms mit.

§ 5
Zeichnung

Die ZfsL-Leitung zeichnet alle Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher Tragweite, Berichte an Aufsichtsbehörden und solche Vorgänge, für die sie oder er sich die Zeichnung im Einzelfall vorbehalten hat.

§ 6
Einrichtung und Einberufung von Konferenzen und Gremien

(1) An jedem Zentrum werden die nachfolgend genannten Konferenzen und Gremien als besondere Form der Zusammenarbeit eingerichtet:

1. Konferenz des ZfsL

2. Konferenz der Ausbilderinnen und Ausbilder und der Auszubildenden des Seminars (Seminarkonferenz)

3. Gremium der Auszubildenden des Seminars (Sprecherrat)

(2) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, mit Bekanntmachung der Beratungspunkte sowie -unterlagen, ein. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Einladungsfrist für Konferenzen und Gremien beträgt mindestens zehn Tage. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(3) Die Konferenzen und Gremien können weitere Personen einladen. Dies gilt insbesondere für Personen aus den kooperierenden Hochschulen.

§ 7
Konferenz des ZfsL

(1) Die Konferenz des ZfsL ist die Konferenz der Leitungen, der Ausbilderinnen und Ausbilder sowie der Auszubildenden des ZfsL.

(2) Die ZfsL-Leitung leitet die Konferenz des ZfsL.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz des ZfsL sind

- die ZfsL-Leitung,

- die Seminarleitungen,

- zwei gewählte Seminarausbilderinnen oder Seminarausbilder eines jeden Seminars und

- drei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Auszubildenden eines jeden Seminars.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(4) Die Konferenz des ZfsL berät und entscheidet über:

- Grundsätze der Zusammenarbeit im ZfsL, mit den Schulen, den Universitäten und mit anderen Einrichtungen auf Vorschlag der ZfsL-Leitung,

- das Programm des ZfsL,

- die lehramtsbezogenen Ausbildungsprogramme auf der Grundlage der Beschlussempfehlung der Seminarkonferenz,

- Grundsätze der Organisation der Ausbildung,

- Vorschläge zur Beantragung sowie Verteilung und Verwendung von Haushaltsmitteln

- Anträge aus der Seminarkonferenz und dem Sprecherrat.

Unbeschadet der Verantwortung der ZfsL-Leitung und der Seminarleitungen für die ausbildungsfachlichen Aufgaben regelt sie die abgestimmte Umsetzung der Leistungsmessung und der Leistungsbeurteilung.

(5) An den ZfsL, an denen die Konferenz des Zentrums dies beschließt, wird eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bestellt.

§ 8
Seminarkonferenz

(1) Die Seminarkonferenz ist die Konferenz der Ausbilderinnen und Ausbilder sowie der Auszubildenden des Seminars.

(2) Die Seminarleitung leitet die Seminarkonferenz.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder der Seminarkonferenz sind

- die Seminarleitung,

- alle Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und

- drei durch den Sprecherrat gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Auszubildenden.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(4) Die ZfsL-Leitung kann an allen Seminarkonferenzen beratend teilnehmen und die Durchführung einer Seminarkonferenz anregen.

(5) Die Seminarkonferenz wirkt bei der Gestaltung der Zusammenarbeit im Seminar mit.

(6) Die Seminarkonferenz berät und entscheidet insbesondere über:

- die Formen der Zusammenarbeit im Seminar, mit den Schulen und mit anderen Einrichtungen,

- das lehramtsbezogene Ausbildungsprogramm und die Beschlussempfehlung an die ZfsL-Konferenz

- Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung von Standards in der Ausbildungsarbeit und ihrer Ergebnisse,

- Grundsätze der Organisation der Ausbildungsveranstaltungen,

- Anträge aus dem Sprecherrat sowie

- Anträge an die Konferenz des ZfsL.

(7) Die Seminarkonferenz als Teilkonferenz berät und entscheidet ohne die gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Auszubildenden in Angelegenheiten, die ausschließlich die Ausbilderinnen und Ausbilder betreffen, insbesondere bei Regelungen zur anderen Verteilung der Anrechnungsstunden gemäß Anlage 3 zur Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP). Dabei sind die Vorgaben der Seminarleitung sowie die Beschlüsse der ZfsL-Konferenz, zu beachten.

(8) Die Seminarkonferenz wählt ihre Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter für andere Konferenzen.

§ 9
Sprecherrat

(1) Der Sprecherrat nimmt die Interessen aller Auszubildenden an einem Seminar wahr und wirkt an Entscheidungen des Seminars und des ZfsL mit.

(2) Der Sprecherrat eines Seminars besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Im Übrigen richtet sich die Zahl der Mitglieder nach der Anzahl der eingerichteten Kernseminare eines Seminars.

3) Die Kernseminare wählen jeweils in der Regel zu Beginn des Ausbildungsdurchgangs eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Sprecherrat. Sind weniger als sechs Kernseminare eingerichtet, wird der Sprecherrat von allen Auszubildenden eines Seminars gewählt.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Sprecherrates für die Dauer von zwölf Monaten gewählt.

(5) Der Sprecherrat berät und beschließt insbesondere über Vorschläge zur Gestaltung der Ausbildung in Seminar und Schule sowie über Anträge an andere Konferenzen.

(6) Der Sprecherrat wählt seine Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter für andere Konferenzen.