21-11 Nr. 9

Pflichtstunden und Aufgaben
der Religionslehrerinnen und Religionslehrer
als Bezirksbeauftragte
an Berufskollegs

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 17.02.1995 (GABl. NW. I S. 46)1

Aufgrund des § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1) wird die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die an Berufskollegs unterrichten und als Bezirksbeauftragte für den Religionsunterricht an diesen Schulen eingesetzt sind, wie folgt ermäßigt:

1

Die Zahl der Pflichtstunden der Bezirksbeauftragten verringert sich um
2 Wochenstunden, wenn bis zu 8 Religionslehrerinnen und -lehrer,
3 Wochenstunden, wenn 9 bis zu 16 Religionslehrerinnen und -lehrer,
4 Wochenstunden, wenn 17 und mehr Religionslehrerinnen und -lehrer
im Bezirk unterrichten.

Bei der Errechnung der im Bezirk unterrichtenden Religionslehrerinnen und -lehrer sind nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte ohne Rücksicht auf die von ihnen erteilte Zahl der Wochenstunden wie hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte zu zählen.

2

Ferner verringert sich die Zahl der Pflichtstunden, wenn in einem Bezirk
2 bis 4 Schulen liegen, um 1 Wochenstunde,
5 bis 10 Schulen liegen, um 2 Wochenstunden,
über 10 Schulen liegen, um 3 Wochenstunden.

3

Die Bezirksbeauftragten betreiben insbesondere regionale Lehrerfortbildung der Landeskirchen und (Erz-)Bistümer in Anwendung des § 1 Absatz 2 der Vereinbarungen über kirchliche Lehrerfortbildung (BASS 20-52 Nr. 4 und 20-53 Nr. 5).

Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Berufskollegs können durch die Teilnahme an diesen Fortbildungsmaßnahmen ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.

4

Die Bezirksbeauftragten halten Kontakt mit den Schulleitungen in ihren Bezirken. Die Bezirksbeauftragten beraten die Schulleiterinnen und Schulleiter in Fragen des Religionsunterrichts und dessen Sicherstellung.

 


1 bereinigt