21-05 Nr. 15

Alters- und
Schwerbehindertenermäßigung
bei Teilzeitbeschäftigung
im Tarifbeschäftigungsverhältnis

RdErl. d. Ministeriums
für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
v. 03.11.1998 (ABl. NRW. 1 S. 242)1

1 Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis, die arbeitsvertraglich mit weniger als der Hälfte der für ihre Schulform maßgebenden wöchentlichen Regelpflichtstundenzahl beschäftigt werden, erhalten die einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft zustehende Alters- bzw. Schwerbehindertenermäßigung anteilig im Umfang des Verhältnisses der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung. Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage der in §§ 2 bis 4 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1) getroffenen Pflichtstundenregelungen. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von Stunden werden auf die nächsten durch 0,25 teilbaren Stundenbruchteile aufgerundet. Beispiele:

a) Eine 61-jährige nicht schwerbehinderte Lehrkraft erteilt arbeitsvertraglich 6 von 24,5 Pflichtstunden an einem Gymnasium. Die Ermäßigung beträgt 6/24,5 von 3 Stunden (Altersermäßigung). Das Ergebnis (0,73) ist auf 0,75 Stunden anteilige Ermäßigung aufzurunden.

b) Eine 56-jährige schwerbehinderte Lehrkraft (90 v.H. GdB) erteilt arbeitsvertraglich 9 von 27 Pflichtstunden an einer Grundschule. Die Ermäßigung beträgt 9/27 von 5 Stunden (1 Stunde Alters- und 4 Stunden Schwerbehindertenermäßigung). Das Ergebnis (1,66) ist auf 1,75 Stunden anteilige Ermäßigung aufzurunden.

2 Bei nach Abzug der anteiligen Ermäßigung für die verbleibende Unterrichtsverpflichtung sich ergebenden Bruchteilen von

a) 0,25 Stunden
erhöht sich die zu erteilende Pflichtstundenzahl jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die nächste volle Stundenzahl und vermindert sich für die Dauer der anschließenden drei Schuljahre auf die nächste niedrigere volle Stundenzahl,

b) 0,5 Stunden
erhöht sich die zu erteilende Pflichtstundenzahl jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die nächste volle Stundenzahl und vermindert sich für die Dauer des anschließenden Schuljahres auf die nächste niedrigere volle Stundenzahl,

c) 0,75 Stunden
erhöht sich die zu erteilende Pflichtstundenzahl für die Dauer von drei Schuljahren auf die nächste volle Stundenzahl und vermindert sich für die Dauer des anschließenden Schuljahres auf die nächste niedrigere volle Stundenzahl.

3 Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.08.1998 in Kraft.

 


1 bereinigt