17-51 Nr. 1

Die Mitwirkung
der Schülervertretung in der Schule
(SV-Erlass)

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 22.11.1979 (GABl. NW. S. 561)1

1 Grundsätze

1.1 Die SV vertritt im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule die Rechte der Schülerinnen und Schüler, fördert und nimmt deren Interessen wahr und wirkt dadurch bei der Gestaltung des schulischen Lebens mit. Sie ist unbeschadet der besonderen Aufgaben ihrer Organe Sache aller Schülerinnen und Schüler, die durch sie bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule mitwirken.

1.2 Der Wirkungsbereich der SV ergibt sich aus dem Auftrag der Schule. Zu diesem gehört neben der Vermittlung von Fachwissen auch, Schülerinnen und Schüler zu selbstständigem kritischen Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im politischen und gesellschaftlichen Leben zu befähigen. Seine Verwirklichung erfordert bei Anerkennung unterschiedlicher Interessen partnerschaftliches Zusammenwirken sowie die Bereitschaft, durch offene und faire Diskussion und sachliche Argumentation in Konfliktfällen nach gemeinsamen Lösungsmöglichkeiten zu suchen.

1.3 Ebenso wie die Mitwirkung der Lehrkräfte und der Eltern ist auch die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der SV unverzichtbarer Bestandteil bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Deshalb sollen Lehrkräfte, Eltern und Schulaufsichtsbehörden sie bei ihrer Tätigkeit unterstützen.

1.4 Art und Umfang der Mitwirkung sowie der Grad der Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben hängen von der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler ab. Schülerinnen und Schüler der Grundschule sollen auf die Arbeit und die Aufgaben der SV dadurch vorbereitet werden, dass ihre Selbstverantwortung und Selbstständigkeit möglichst früh im Unterricht und durch Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert werden.

1.5 Der Schwerpunkt der Arbeit der SV liegt bei der einzelnen Schule. Die Arbeit in örtlichen und überörtlichen Zusammenschlüssen der SV ergänzt die Arbeit an der einzelnen Schule.

1.6 Die SV ist Teil der Schule und unterliegt damit den für die Schule geltenden Vorschriften.

1.7 Die SV kann im Rahmen des Auftrags der Schule schulpolitische, d.h. solche Belange wahrnehmen, die die Schülerinnen und Schüler in ihrer durch den Besuch einer Schule und die Ausbildung gekennzeichneten spezifischen Situation unter Berücksichtigung des bildungspolitischen Gesamtzusammenhangs betreffen. Dies beinhaltet jedoch nicht das Recht, sich beispielsweise zugunsten oder zuungunsten einer politischen Partei oder deren Vertretungen auszusprechen.

Ein allgemeines politisches Mandat steht Schülervertreterinnen, Schülervertretern und Schülervertretungen nicht zu.

1.8 Die Vertreterinnen und Vertreter der SV sind in ihren Entscheidungen frei, jedoch der Schülerschaft verantwortlich. Bei der Tätigkeit in den Mitwirkungsorganen sind sie bei Wahlen und Abstimmungen nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen sind sie verpflichtet, Mehrheitsbeschlüsse auszuführen.

1.9 Die Vertreterinnen und Vertreter der SV sind verpflichtet, ihren Mitschülerinnen und Mitschülern über ihre Tätigkeit zu berichten und sie über Beschlüsse der Mitwirkungsorgane zu informieren, sofern diese nicht vertraulich sind.

Der SV ist für ihre Bekanntmachungen ein „schwarzes Brett“ zur Verfügung zu stellen.

1.10 Die SV kann sich im Rahmen der geltenden Bestimmungen eine Satzung geben, in der Regelungen über Einzelheiten von Aufgaben und der Arbeit der SV an der jeweiligen Schule getroffen werden. Die Satzung bedarf keiner Genehmigung.

1.11 Das Recht der Schülerinnen und Schüler, außerhalb der Schule Vereinigungen zu bilden oder ihnen beizutreten, bleibt unberührt. Solche Vereinigungen, die beispielsweise politischen, sportlichen, kulturellen, konfessionellen, gesellschaftlichen oder fachlichen Zielen dienen können, sind keine Schülervertretungen im Sinne dieses Erlasses.

2 Aufgaben der SV

2.1 Im Rahmen des Schulgesetzes wirkt die SV durch ihre Organe an Entscheidungen der Schule mit.

2.2 Außer der Mitwirkung am Entscheidungsverfahren und der Teilnahme an Konferenzen gehört zur Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule insbesondere:

2.2.1 Die Förderung von fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen der Schülerinnen und Schüler. Hierzu gehören insbesondere:

- Arbeitskreise über selbstgewählte Themen einschließlich solcher über politische Fragen,

- Forumsgespräche und Vortragsveranstaltungen, bei denen Vertreterinnen und Vertretern unterschiedlicher Richtungen die Möglichkeit zur Diskussion eines bestimmten Themas gegeben wird,

- Arbeitsgemeinschaften, Fach- und Neigungsgruppen.

2.2.2 Das Recht, Probleme des schulischen Lebens sowie Beschwerden allgemeiner Art aufzugreifen, sie mit den am Schulleben Beteiligten zu diskutieren und sie über die Schule den Schulaufsichtsbehörden vorzutragen.

2.2.3 Das Recht, im Einzelfall eine Schülerin oder einen Schüler ihrer Schule auf deren oder dessen Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gegenüber Schulleitung und Lehrkräften, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen und Beschwerdefällen zu beraten und zu unterstützen.

2.2.4 Das Recht zur Abgabe von Erklärungen an die Öffentlichkeit im Rahmen des schulpolitischen Mandats. Derartige Erklärungen können nur abgegeben werden, wenn ein entsprechender Beschluss des Schülerrats vorliegt.

3 Organe der SV

3.1 Die Belange der Schülerinnen und Schüler werden vertreten in Klasse, Jahrgangsstufe, Kurs, Schülerrat und Schülerversammlung sowie durch die Schülervertreterinnen und Schülervertreter (Klassensprecherin oder Klassensprecher, Jahrgangsstufensprecherin oder Jahrgangsstufensprecher, weitere Vertreterinnen und Vertreter der Jahrgangsstufe im Sinne von § 74 Abs. 3 SchulG (BASS 1-1), Schülersprecherin oder Schülersprecher).

3.2 Klasse/Kurs/Jahrgangsstufe

Die Schülerinnen und Schüler der Klasse, des Kurses und der Jahrgangsstufe wirken in ihrem Bereich an der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. Dazu gehört auch, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Anregungen, Vorschläge und Wünsche, die den Unterricht und das Schulleben betreffen, und ihre Einwände, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen, mit Lehrkräften besprechen.

3.3 Klassensprecherin oder Klassensprecher

3.3.1 Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher vertritt die Interessen der Klasse. Sie oder er führt die Beschlüsse der Klasse aus. Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher informiert die Klasse über wichtige Angelegenheiten der SV und solche, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind. Sie oder er bereitet die SV-Stunde vor und leitet sie.

3.3.2 In Kursen wählen Schülerinnen und Schüler eine Kurssprecherin oder einen Kurssprecher.

3.3.3 Soweit der Klassenverband nicht besteht, tritt an die Stelle der Klasse die Jahrgangsstufe und an die Stelle der Klassensprecherin oder des Klassensprechers die Jahrgangsstufensprecherin oder der Jahrgangsstufensprecher.

3.4 Schülerrat

3.4.1 Der Schülerrat ist für alle Fragen der SV zuständig, die über den Bereich der einzelnen Klasse oder Jahrgangsstufe hinausgehen.

3.4.2 Der Schülerrat setzt sich aus den in § 74 Absatz 3 SchulG genannten Personen zusammen.

3.4.3 Der Schülerrat kann aus seiner Mitte für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese beraten über die ihnen vom Schülerrat zugewiesenen Aufgaben und bereiten Beschlüsse des Schülerrats vor.

3.4.4 Für die gymnasiale Oberstufe kann der Schülerrat einen Oberstufenausschuss bilden, dem die Jahrgangsstufensprecherinnen und -sprecher der Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe angehören. Er berät den Schülerrat in allen Angelegenheiten der Oberstufe.

3.4.5 Neben der Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien der Schule nach dem Schulgesetz berät und beschließt der Schülerrat insbesondere über:

1. die Satzung der SV,

2. Mitwirkung in Zusammenschlüssen von Schülervertretungen,

3. Wahl von Delegierten.

3.4.6 Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft

- erörtert einmal im Monat mit dem Schülerrat in Anwesenheit der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers schulische Fragen,

- gibt dem Schülerrat alle Gesetze, Erlasse und Verfügungen, die für die Schülerinnen und Schüler von Bedeutung sind, möglichst durch Zuleitung einer Kopie der Vorschriften bekannt.

3.4.7 Der Schülerrat kann während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten; dabei ist auf die Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen. Der Schülerrat informiert die Schulleiterin oder den Schulleiter rechtzeitig vor jeder Sitzung über Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung. Er teilt der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Beschlüsse des Schülerrats schriftlich mit.

3.5 Schülersprecherin oder Schülersprecher

3.5.1 Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Schülerrats und Sprecherin oder Sprecher der SV. Sie oder er beruft den Schülerrat ein, leitet die Sitzungen und führt die Beschlüsse des Schülerrats aus. Sie oder er ist dem Schülerrat gegenüber verantwortlich.

3.5.2 Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Schülerrat aus seiner Mitte gewählt. Auf Antrag von 20 v.H. der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler können die Schülersprecherin oder der Schülersprecher und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter von den Schülerinnen und Schülern ab Klasse 5 gewählt werden. In diesem Falle können sie sowohl aus der Mitte des Schülerrats als auch aus der gesamten Schülerschaft ab Klasse 5 gewählt werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung zu geben.

Wird die Schülersprecherin oder der Schülersprecher nicht aus den Mitgliedern des Schülerrats, sondern aus der Mitte der gesamten Schülerschaft ab Klasse 5 gewählt, so wird sie oder er durch diese Wahl stimmberechtigtes Mitglied des Schülerrats; ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn für sie dadurch kein Unterricht ausfällt.

3.5.3 An einer Schule können bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Schülersprecherin oder des Schülersprechers gewählt werden. Sie sollen sie oder ihn bei den Aufgaben unterstützen und vertreten sie oder ihn im Falle ihrer oder seiner Verhinderung in festzulegender Reihenfolge.

3.6 Schülerversammlung

3.6.1 Die Schülerversammlung besteht aus den Schülerinnen und Schülern einer Schule ab Klasse 5. Sie kann zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten.

3.6.2 Schülerversammlungen können auch als Teilversammlungen durchgeführt werden, wenn aus organisatorischen Gründen eine Schülerversammlung der gesamten Schule nicht durchgeführt werden kann oder wenn die zu beratenden Angelegenheiten nur bestimmte Klassen oder Jahrgangsstufen betreffen. Im letzteren Fall trifft die Entscheidung hierüber der Schülerrat.

3.6.3 Die Schülerversammlung hat das Recht, sich von der Schulleiterin oder vom Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft über wichtige schulische Angelegenheiten unterrichten zu lassen und darüber zu beraten.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrkraft haben das Recht, an der Schülerversammlung teilzunehmen; die Schülerversammlung kann im Einzelfall das Teilnahmerecht auf die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer beschränken. Ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

4 Verbindungslehrerin oder Verbindungslehrer

4.1 Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer unterstützt die Schülervertretung bei der Planung und Durchführung ihrer Aufgaben. Sie oder er kann an den Schülerversammlungen und auf Einladung des Schülerrats an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

4.2 Der Schülerrat wählt an Schulen bis zu 500 Schülerinnen und Schülern eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer. Er kann an Schulen bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern zwei Verbindungslehrerinnen und/oder Verbindungslehrer, an Schulen mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern drei Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer wählen. Die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer müssen hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätig sein.

4.3 Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer wird für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers während des Schuljahres ist mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerrats zulässig.

4.4 Werden mehrere Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer gewählt, so können sie im Einvernehmen mit dem Schülerrat die Aufgabenteilung regeln.

4.5 Der gewählten Lehrkraft steht es frei, ob sie die Wahl annimmt. Ihre Tätigkeit gilt als Dienst. Die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer sollen von allen am Schulleben Beteiligten unterstützt werden; insbesondere obliegt diese Aufgabe der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den übrigen Lehrkräften. Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer ist von der Pausenaufsicht freizustellen.

4.6 Jede Verbindungslehrerin und jeder Verbindungslehrer erhält eine Pflichtstundenermäßigung von einer Wochenstunde. Wird die nach Nummer 4.2 zulässige Anzahl von Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrern nicht gewählt, so erhöht sich die Pflichtstundenermäßigung für die gewählte Lehrkraft entsprechend.

5 SV-Stunde

5.1 Den Schülerinnen und Schülern ab Klasse 5 der Vollzeitschulen ist im Monat eine Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit der Klasse für Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde), den Schülerinnen und Schülern der Teilzeitschulen eine SV-Stunde im Quartal zu gewähren.

5.2 Die SV-Stunde dient der Beratung und Vorbereitung der unter Nummer 2 genannten Aufgaben in der einzelnen Klasse. An der SV-Stunde müssen alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen. In den Klassen 5 bis 7 ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zur Teilnahme an der SV-Stunde verpflichtet. Auf Einladung soll sie oder er nach Möglichkeit an der SV-Stunde der übrigen Klassen teilnehmen.

6 Veranstaltungen der SV

6.1 Zusammenkünfte von Organen der SV auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen.

6.2 Sonstige Veranstaltungen der SV auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter vorher zugestimmt hat. Auch gemeinsame Veranstaltungen von Schülervertretungen mehrerer Schulen sind Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterinnen und Schulleiter der beteiligten Schulen vorher zugestimmt haben. An diesen Veranstaltungen können auf Beschluss des Schülerrats im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch der Schule nicht angehörende Personen teilnehmen.

6.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die nach Nummer 6.2 erforderliche Zustimmung nur versagen, wenn die Veranstaltung mit einer besonderen Gefahr für Leib und Leben der Schülerinnen und Schüler verbunden ist oder wenn sie geeignet ist, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu gefährden. Vor der Versagung seiner Zustimmung hört die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülersprecherin oder den Schülersprecher, ihre oder seine Vertretungen sowie die Verbindungslehrerin oder den Verbindungslehrer. Stimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht zu, so kann der Schülerrat die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

6.4 Die Ausübung der Aufsicht über die sonstigen Veranstaltungen im Sinne von Nummer 6.2 richtet sich nach der Art der Veranstaltung sowie nach Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler. Soweit die Aufsichtsführung nicht durch Schülerinnen und Schüler selbst wahrgenommen werden kann, sollen sich hierfür Lehrkräfte zur Verfügung stellen. Im Falle der Aufsichtsführung durch Schülerinnen und Schüler betraut die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag des Schülerrats ihr oder ihm geeignet erscheinende Schülerinnen und Schüler mit der Aufsicht. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern müssen die Eltern sich schriftlich damit einverstanden erklären.

6.5 Werden Schülerinnen und Schüler mit der Führung der Aufsicht betraut oder zur Mithilfe bei der Aufsichtsführung herangezogen, ist ihren Anordnungen von den anderen Schülerinnen und Schülern Folge zu leisten.

6.6 Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt der SV die für ihre Tätigkeit erforderlichen Räume zur Verfügung.

7 Freistellung von Schülerinnen und Schülern
der Berufsschule

7.1 Zum Besuch der Berufsschule gehört auch die Wahrnehmung der Aufgaben, die einer Schülervertreterin oder einem Schülervertreter durch das Schulgesetz im Schülerrat und in der Schulkonferenz übertragen worden sind. Ihr oder ihm ist daher vom Betrieb die Möglichkeit zu geben, an den Sitzungen dieser Mitwirkungsgremien teilzunehmen. Die Mitgliedschaft in diesen Mitwirkungsgremien und die Einladung zu ihren Sitzungen weist die Schülervertreterin oder der Schülervertreter durch die Bestätigung der Schulleiterin oder des Schulleiters der oder dem Ausbildenden bzw. dem Arbeitgeber gegenüber nach.

7.2 Veranstaltungen der SV gemäß Nummern 6.1 und 6.2 sind Berufsschulunterricht im Sinne des § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG); sie sind unbeschränkt auf die Unterrichtszeit im Rahmen des § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) anzurechnen, sofern sie innerhalb der für die jeweilige Klasse nach der VO zu § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1) vorgesehenen Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden liegen. Dabei ist unerheblich, ob diese Zahl an der einzelnen Schule aus besonderen Gründen (z.B. Lehrermangel) tatsächlich erreicht wird.

Zusammenkünfte von Organen der SV außerhalb der vorgesehenen Unterrichtsstunden sind auf die Unterrichtszeit im Rahmen des § 9 JArbSchG anzurechnen, sofern die dafür aufgewandte Zeit bei Mitgliedern des Schülerrats 3 Zeitstunden im Monat nicht übersteigt.

8 Finanzierung

8.1 Die Kosten der SV an der einzelnen Schule werden durch freiwillige Beiträge der Schülerinnen und Schüler, durch Spenden und durch freiwillige Zuwendungen des Schulträgers gedeckt.

8.2 Spenden dürfen von der SV nicht entgegengenommen werden, wenn deren Zweckbestimmung dem Auftrag der Schule widerspricht. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beteiligung der Schulkonferenz.

8.3 Die Verwaltung und Führung der Kasse der SV obliegt einer Person als Kassenwart, die vom Schülerrat zu benennen ist. Die Eltern einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers müssen der Benennung zustimmen. Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung (Führung eines Kassenbuches, keine Einnahmen oder Ausgaben ohne Belege, regelmäßige Rechnungslegung) müssen beachtet werden. Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer soll die SV bei der Kassenführung unterstützen.

8.4 Die Kassenführung wird jährlich von zwei durch den Schülerrat zu benennenden Kassenprüferinnen und/oder Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfenden erstatten dem Schülerrat Bericht.

9 Zusammenschlüsse von Schülervertretungen

Schülervertretungen können sich auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenschließen.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 19.06.1973 (GABl. NW. S. 572)