15-02 Nr. 13

Gebrauch
ein- und zweisprachiger Wörterbücher
in den fremdsprachlichen Fächern

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18.11.2005 (ABl. NRW. S. 444)1

Bezug:

1. Richtlinien und Lehrpläne für die Fächer der gymnasialen Oberstufe in Nordrhein-Westfalen vom 17.03.1999
(RdErl. v. 03.03.1999 - BASS 15-31 Nr. 1.0)

2. Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe I
(RdErl. v. 27.09.2004 - ABl. NRW. S. 340)

Der Gebrauch einsprachiger und zweisprachiger Wörterbücher im Unterricht und in den Prüfungen der fremdsprachlichen Fächer wird durch die Einheitlichen Prüfungsanforderungen der KMK in der Abiturprüfung und die Bildungsstandards für fortgeführte Fremdsprache (Englisch/Französisch) für die Allgemeine Hochschulreife ermöglicht und wurde in NRW in die Kernlehrpläne für die modernen Fremdsprachen in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe sowie in die Vorgaben für die zentral gestellten Prüfungsaufgaben im Abitur der fremdsprachlichen Fächer aufgenommen.

Im Unterricht, in den Leistungsüberprüfungen, in der Vorbereitung zur mündlichen Abiturprüfung und in der schriftlichen Abiturprüfung der fremdsprachlichen Fächer sind grundsätzlich sowohl ein- als auch zweisprachige Wörterbücher zugelassen.

Zweisprachige Wörterbücher sind für die Abiturprüfung im Umfang von höchstens ca. 150.000 Stichwörtern zulässig, elektronische Wörterbücher und Speziallexika sind nicht erlaubt. Bei der Auswahl der Wörterbücher ist darauf zu achten, dass sie im Wesentlichen die Bedeutung und den Gebrauch von Wörtern klären und keine umfangreichen Zusatzinformationen zu Landeskunde und Textinterpretation enthalten.

Die methodische Vorbereitung der Wörterbucharbeit ist im Unterricht der fremdsprachlichen Fächer sicherzustellen.

In den zentralen Prüfungen der modernen Fremdsprachen am Ende der Sekundarstufe I wird ein Wortschatz verwendet, der den Schülerinnen und Schülern geläufig sein soll. Daher ist der Gebrauch von Wörterbüchern in den zentralen Prüfungen der modernen Fremdsprachen am Ende der Sekundarstufe I nicht erlaubt.

 


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