10-48 Nr. 3

Einsichtnahme in Prüfungsakten

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 31.07.1980 (GABl. NW. S. 454)1

Kandidatinnen und Kandidaten, die sich im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung einer Ersten oder einer Zweiten Staatsprüfung oder einer sonstigen Laufbahnprüfung unterziehen, ist nach Maßgabe der folgenden Richtlinien Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren:

1 Die Einsichtnahme kann erfolgen, wenn die gesamte Prüfung durch die Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen ist.

2 Die Einsichtnahme bezieht sich auf die vollständige Prüfungsakte einschließlich der Gutachten und Randvermerke zu den schriftlichen Arbeiten. Unterlagen, die sich auf andere Kandidatinnen und Kandidaten beziehen, dürfen nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt auch bei Gruppenprüfungen.

3 Die Einsichtnahme kann persönlich oder einer bevollmächtigten Person gewährt werden. Sie ist in der Regel einmal möglich. Für die wiederholte Einsichtnahme kann eine schriftliche Begründung verlangt werden. Bei der Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt oder Abschriften einzelner Schriftstücke angefertigt werden. Auf Verlangen dürfen Ablichtungen einzelner Schriftstücke gefertigt und ausgehändigt werden; Namen und Unterschriften der Prüferinnen und Prüfer, begutachtenden oder protokollführenden Personen sind unleserlich zu machen.

4 Die Einsichtnahme kann erfolgen, solange die Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Daher beträgt die Frist für die Einsichtnahme grundsätzlich ein Jahr nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses; sie beträgt einen Monat nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war.

5 Der Antrag auf Einsichtnahme ist schriftlich an das Prüfungsamt oder an die mit der Prüfung beauftragte Dienststelle oder Einrichtung zu stellen, vor dem/der die Prüfung abgelegt worden ist. Die Einsichtnahme kann mit Billigung der Leiterin oder des Leiters des Prüfungsamtes im Wege der Amtshilfe auch bei einer anderen Dienststelle des Landes gewährt werden; dies soll in der Regel dann geschehen, wenn es sich um eine Zweite Staatsprüfung handelt und die Antragstellerin oder der Antragsteller im Landesdienst beschäftigt ist. Die Einsichtnahme hat unter Aufsicht stattzufinden; über die Einsichtnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.

6 Diese Richtlinien gelten sinngemäß auch für die Prüfungen der Fachlehrkräfte an Förderschulen.

 


1 bereinigt