13-32 Nr. 10

Gleichzeitiger Erwerb
der deutschen allgemeinen Hochschulreife
und des französischen Baccalauréats

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 15.07.2011 (ABl. NRW. S. 437)1

Der Bildungsgang Abibac

1 Zielsetzung

Der gleichzeitige Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréats eröffnet Schülerinnen und Schülern der teilnehmenden Schulen in besonderer Weise den Zugang zu Studium und Beruf sowohl im eigenen Land wie im Partnerland.

2 Allgemeine Bestimmungen

Schülerinnen und Schüler, die von Klasse 5 bis zum Ende der Sekundarstufe I an Gymnasien bilingual deutsch-französischen Unterricht erhalten haben, können ihre Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe bilingual deutsch-französisch fortsetzen und bei entsprechendem Angebot die allgemeine Hochschulreife sowie das französische Baccalauréat gleichzeitig erwerben.

Grundsätzlich gilt

- die Verordnung über die Abschlüsse und die Versetzung in der Sekundarstufe I (APO-S I - BASS 13-21 Nr. 1.1),

- die Verwaltungsvorschrift „Bilingualer Unterricht in der Sekundarstufe I“ (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 15.04.2007 - BASS 13-21 Nr. 5),

- die Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt - BASS 13-32 Nr. 3.1) und

- die Verwaltungsvorschrift „Bilinguale Bildungsgänge“ (Anlage 1 Nummer 1.2 VVzAPO-GOSt - BASS 13-32 Nr. 3.2).

Für den gleichzeitigen Erwerb des französischen Baccalauréats und der deutschen Allgemeinen Hochschulreife gelten zusätzlich folgende Regelungen:

2.1 In der Einführungsphase belegt die Schülerin oder der Schüler einen dreistündigen Grundkurs in der Partnersprache Französisch. Darüber hinaus sind ein in der Partnersprache unterrichteter dreistündiger Grundkurs Geschichte und ein weiterer gesellschaftswissenschaftlicher dreistündiger Grundkurs in der Partnersprache zu wählen.

Es wird empfohlen, den bilingualen Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe ggf. im Rahmen von Vertiefungskursen im Fach Französisch vorzubereiten und zu unterstützen.

2.2 In der Qualifikationsphase Q1 wählt die Schülerin oder der Schüler die Partnersprache Französisch als erstes Leistungskursfach.

Die bilingual deutsch-französisch unterrichteten Grundkurse in Geschichte und in einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach werden bis zum Ende von Q2 fortgesetzt. Die Pflichtbelegung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 2 APO-GOSt wird curricular im Rahmen der belegten Fächer Geschichte (bilingual) und des weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Faches (bilingual) wahrgenommen. Einer dieser Grundkurse ist als drittes Fach der Abiturprüfung zu wählen.

Das Leistungskursfach Französisch wird mit fünf Wochenstunden unterrichtet, die beiden Grundkursfächer werden dreistündig unterrichtet.

2.3 Die Abiturprüfung im dritten Abiturfach findet in der Partnersprache statt. Die Leistungen in dem weiteren nicht für die schriftliche Prüfung gewählten bilingualen Fach werden als Durchschnittsnote aus Q1 und Q2 in die Gesamtwertung für das Baccalauréat eingebracht.

2.4 Bei der Bewertung der Schülerleistungen in den in der Partnersprache unterrichteten Grundkursfächern sind in erster Linie die fachlichen Leistungen zu beurteilen.

2.5 Zum gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréats legt die Schülerin oder der Schüler eines der in der Partnersprache unterrichteten Grundkursfächer gemäß § 12 Absatz 3 APO-GOSt zu Beginn von Q2 als drittes Abiturfach fest. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe.

2.6 Der französischsprachige Prüfungsteil zur Erlangung des Baccalauréats findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung unter Vorsitz des französischen Prüfungsbeauftragten statt.

2.7 Die gemäß der Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils zum Erwerb des Baccalauréats abgelegte mündliche Prüfung im ersten Leistungsfach Französisch kann eine mündliche Prüfung gemäß APO-GOSt § 36 Absatz 2 und 4 sein.

2.8 Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung im ersten und dritten Abiturfach in der Partnersprache Französisch abgelegt haben und einen in der Sekundarstufe I begonnenen bilingualen Bildungsgang in der Sekundarstufe II fortgesetzt haben, erhalten zusätzlich auf dem Abiturzeugnis einen entsprechenden Vermerk gemäß Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift „Bilinguale Bildungsgänge“ Anlage 1 VVzAPO-GOSt und bei Erfüllung der dort genannten Bedingungen eine Bescheinigung über den Besuch des bilingualen Bildungsganges gemäß Anlage 1a VVzAPO-GOSt.

3 Zuerkennung des Baccalauréats -
Zuerkennung eines Prädikates -
Zuweisung einer Serie (série)

3.1 Die Zuerkennung des Baccalauréats erfolgt erst nach der Entscheidung über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 39 APO-GOSt. Das Baccalauréat wird zuerkannt, wenn die Abiturprüfung insgesamt bestanden ist und wenn die Anforderungen im französischsprachigen Prüfungsteil erfüllt sind.

3.2 Gemäß § 9 Absatz 4 der „Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Abiturprüfung zum gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat2 kann der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil ein Prädikat zuerkennen. Dabei werden die drei Prüfungsleistungen des französischsprachigen Prüfungsteils gemäß § 2 Absatz 1 und 2 der „Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Abiturprüfung zum gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréats“ sowie aus der Abiturprüfung die Prüfungsleistungen im zweiten Leistungsfach und in einem weiteren Prüfungsfach zugrunde gelegt.

3.3 Es obliegt der zuständigen deutschen Behörde, die Serie (série) des Baccalauréats zu bestimmen, die dem Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers entspricht. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und unter Zugrundelegung der Bestimmungen der jeweils geltenden Abiturprüfungsordnung wird zuerkannt:

SERIE (série) L (literarisch)

aufgrund folgender Kombination:

- Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau

- Geschichte in französischer Sprache

- ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach in französischer Sprache

- ein weiteres fremdsprachliches Fach

- alle übrigen Fächer.

SERIE (série) ES (wirtschafts- und sozialwissenschaftlich)

aufgrund folgender Kombination:

- Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau

- Geschichte in französischer Sprache

- ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach in französischer Sprache

- Mathematik oder ein wirtschafts- bzw. sozialwissenschaftliches Fach

- alle übrigen Fächer.

SERIE (série) S (mathematisch-naturwissenschaftlich)

aufgrund folgender Kombination:

- Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau

- Geschichte in französischer Sprache

- ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach in französischer Sprache

- Mathematik auf erhöhtem Anforderungsniveau

- ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie, Physik, Informatik)

- alle übrigen Fächer

oder

- Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau

- Geschichte in französischer Sprache

- ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach in französischer Sprache

- ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie, Physik, Informatik) auf erhöhtem Anforderungsniveau,

- Mathematik,

- alle übrigen Fächer.

Es kann jeweils nur eine Serie zuerkannt werden.

4 Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréats

Prüflinge, die die deutsche allgemeine Hochschulreife und mit dem Bestehen des französischsprachigen Prüfungsteils das französische Baccalauréat erlangt haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine Bescheinigung („Attestation de délivrance du baccalauréat“) der zuständigen französischen Behörde. Diese Bescheinigung wird in Verbindung mit dem deutschen Abiturzeugnis gültig. Es vermittelt die durch die Serienzuweisung und das evtl. Prädikat gegebenen Berechtigungen3. Nach entsprechender Bearbeitungszeit wird den Prüflingen von der französischen Behörde das „Diplôme du baccalauréat général“ ausgestellt.

 


1 bereinigt

2 Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréats, Abschnitt II A (Dokument abrufbar unter www.schulministerium.nrw.de/abibac)

3 Siehe Verwaltungsabsprache (Fußnote 2) Abschnitt II A § 10 Anlage 5