13-73 Nr. 30

Anerkennung
der Zeugnisse über die Abschlussprüfung
am Oberstufen-Kolleg
des Landes Nordrhein-Westfalen
an der Universität Bielefeld
als allgemeine Hochschulreife

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 13.09.1992 (GABl. NW. I S. 252)1

Bezug:

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Juni 1992

Die Kultusministerkonferenz hat nach Abstimmung im Schriftverfahren am 22. Juni 1992 hinsichtlich der Anerkennung der Zeugnisse über die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld als allgemeine Hochschulreife folgendes beschlossen:

„Im Interesse der Mobilität der betroffenen Kollegiaten und Kollegiatinnen werden Zeugnisse über die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld als allgemeine Hochschulreife in allen Ländern anerkannt. Davon ausgenommen sind Zeugnisse derjenigen Kollegiaten und Kollegiatinnen, die weder in der Sekundarstufe I einen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten noch im Oberstufen-Kolleg eine zweite Fremdsprache erlernt haben.“

Die hierdurch notwendige Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld (APO-OS) vom 20. Juni 2002 (BASS 13-52 Nr. 251.2) erfolgt gesondert.

Für die Absolventen und Absolventinnen des Oberstufen-Kollegs, die ihr Abschlusszeugnis vor der entsprechenden Änderung der APO-OS erhalten haben, gilt folgende Regelung:

Absolventen und Absolventinnen, bei denen die Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Juni 1992 vorliegen, erhalten auf ihren Antrag vom Oberstufen-Kolleg nachstehenden Zusatz auf ihrem Abschlusszeugnis:

„Auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22. Juni 1992 wird dieses Zeugnis über die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld als allgemeine Hochschulreife in allen Bundesländern anerkannt.

Bielefeld, den _______________________

 _____________________

(Leiter/in des Oberstufen-Kollegs)

 

(Siegel)“

Tabelle 1: Zusatz zur allgemeinen Hochschulreife gemäß KMK v. 22.06.1992

Diejenigen, die nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Juni 1992 erfüllen, behalten ihr Abschlusszeugnis des Oberstufen-Kollegs in der bisherigen Form.

 

 

 


1 bereinigt