Die Vorschrift gilt auslaufend fort für Erweiterungsprüfungen nach der übergangsweise fortgeltenden LPO (BASS 20-02 Nr. 11 ü). |
20-04 Nr. 9 ü
Erweiterungsprüfungen
gemäß § 29 LPO ü
zu Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt
an Gymnasien und Gesamtschulen
sowie für das Lehramt an Berufskollegs
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 14.05.1982 (GABl. NW. S. 270)1
Folgende Fächer werden gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO - BASS 20-02 Nr. 11 ü) als Fächer für Erweiterungsprüfungen zu Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie für das Lehramt an Berufskollegs oder für entsprechende Lehrämter zugelassen:
Chinesisch
Hebräisch
Islamunterricht
Japanisch
Neugriechisch
Orthodoxe Religionslehre
Portugiesisch.
Die genannten Fächer können in den bereits eingerichteten Hochschulstudiengängen, die nicht Lehramtsstudiengänge sind, studiert werden und orientieren sich inhaltlich entsprechend an diesen Studiengängen.
Die Erweiterungsprüfungen werden vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen durchgeführt. Gemäß § 29 Abs. 4 LPO ü finden für die Zulassung, die Durchführung und die Feststellung des Ergebnisses der Erweiterungsprüfung die Vorschriften für eine Prüfung in einem Fach entsprechende Anwendung. Eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist in den genannten Fächern nicht möglich.
Für eine Erweiterungsprüfung in Portugiesisch werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ihre Erste Staatsprüfung in einer Fächerverbindung mit mindestens einer romanischen Sprache abgeschlossen haben. Studienleistungen im Umfang von bis zu 30 Semesterwochenstunden können anerkannt werden.
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 02.07.1986 (GABl. NW. S. 424)