21-04 Nr. 1

Dienstunfallfürsorge
für Lehrkräfte

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 29.12.1983 (GABl. NW. 1984 S. 72)1

Zur Dienstunfallfürsorge für Lehrkräfte (§§ 35 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) werden folgende Hinweise gegeben:

1 Besuche bei Erziehungsberechtigten,
Ausbildungsbetrieben,
Schulaufsichtsbehörden und Schulberatungsstellen

Dienstunfallschutz besteht, soweit die Besuche aus schulisch-dienstlichen Gründen notwendig sind.

Es dient der Beweissicherung, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter zuvor die Notwendigkeit aus Sicht der Schulleitung prüft und das Ergebnis schriftlich festhält.

2 Besorgung von Film- und Bildmaterialien bei Bildstellen
und Einkäufe von Unterrichtsmaterialien

Nach § 79 Schulgesetz (SchulG - BASS 1-1) ist es Sache des Schulträgers, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel bereitzustellen. Wenn Lehrkräfte an seiner Stelle Besorgungen und Einkäufe übernehmen, genießen sie deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz. Das ist der Fall, wenn der Schulträger nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten in der Lage ist, seine Verpflichtung (rechtzeitig) zu erfüllen, die Lehrmittel aber dringend benötigt werden, um einen ordnungsgemäßen Unterricht durchführen zu können, oder wenn die Erledigung die besondere Sachkunde der Lehrkraft voraussetzt. Hinsichtlich der Beweissicherung gilt Nummer 1 entsprechend.

3 Außerunterrichtliche schulische Veranstaltungen

3.1 Die Teilnahme einer Lehrkraft an außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen ist dienstunfallrechtlich geschützt, soweit sie (z.B. aus Gründen der Aufsichtspflicht) dienstlich geboten ist. Hinsichtlich der Beweissicherung gilt Nummer 1 entsprechend.

3.2 Sofern Schulgottesdienste auf Veranlassung der Schule stattfinden, sind sie dienstliche Veranstaltungen. Unfälle, die Lehrkräfte auf dem Weg zum und vom Schulgottesdienst und während der Teilnahme erleiden, sind daher Dienstunfälle im Sinne des § 36 LBeamtVG NRW.

3.3 Die Vorbereitung von und Teilnahme an schulischen Veranstaltungen im Rahmen des außerunterrichtlichen Schulsports (z.B. Bundesjugendspiele, Sporttage, schulsportliche Wettkämpfe u.ä.) ist gleichfalls Dienst im Sinne des § 36 LBeamtVG NRW.

4 Lehrgänge, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften im Sport

Die Teilnahme an Lehrgängen, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften u.ä. im Sport gilt als Dienst im Sinne des § 36 LBeamtVG NRW, wenn die Veranstaltungen von einer Schulaufsichtsbehörde genehmigt, veranlasst bzw. durchgeführt werden und die Lehrkräfte dienstlich zur Teilnahme aufgefordert wurden bzw. ihnen die Gelegenheit zur Teilnahme dienstlich angeboten wurde. Dienstunfallschutz besteht in diesen Fällen unabhängig davon, ob die betreffende Lehrkraft die Lehrbefähigung für Sport besitzt.

5 Nebentätigkeit

Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist Dienstausübung im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVG NRW, wenn die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst (z.B. bei den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz/BBiG) oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten ausübt.

6 Vorbereitungslehrgänge für künftige Auslandslehrkräfte

Die Teilnahme an den vom Auswärtigen Amt eingerichteten Lehrgängen steht unter Dienstunfallschutz.

 


1 bereinigt