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Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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T
TE
Teilnahme (am Unterricht)
der Erziehungsberechtigten am Unterricht und an Schulveranstaltungen (§ 44 Abs. 3 SchulG)
im Fach Religion (s. Nr. 7)
Nichtteilnahme am Religionsunterricht bedeutet Teilnahme im Fach Praktische Philosophie (s. Nr. 9.1)
Recht und Pflicht der Schülerin, des Schülers (Nr. 1)
Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler (§ 43 SchulG)