21-13 Nr. 2
Recht
in der gymnasialen Oberstufe;
Einsatz von Richtern und Staatsanwälten
Gem. RdErl. d. Kultusministeriums u.d. Justizministeriums
v. 25.03.1983 (GABl. NW. S. 177)1
Bezug:
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (BASS 13-32 Nr. 3.1)
Für den Einsatz von Richtern und Staatsanwälten im Fach Recht in der gymnasialen Oberstufe gelten folgende Regelungen:
1. Stehen keine voll ausgebildeten Lehrkräfte im Fach Recht zur Verfügung, können Richter und Staatsanwälte als Lehrkräfte eingesetzt werden.
2. Richter und Staatsanwälte werden in der Regel dann eingesetzt, wenn Recht nicht als 3. oder 4. Abiturfach geführt wird. Die Unterrichtserlaubnis wird durch die für die Gymnasien zuständige obere Schulaufsichtsbehörde zunächst für den Unterricht in der Jahrgangsstufe 11/I erteilt. Sie kann bis einschließlich der Jahrgangsstufe 13/II erweitert werden.
3. Die Leiter der Schulen, die Lehrkräfte für den Unterricht im Fach Recht benötigen, setzen sich mit dem örtlich zuständigen Präsidenten des Landgerichts zur Benennung von Lehrkräften in Verbindung.
4. Die Präsidenten der Landgerichte stellen im Einvernehmen mit den Leitenden Oberstaatsanwälten und den Präsidenten der Amtsgerichte fest, welche Richter und Staatsanwälte bereit sind, als Fachlehrer im Fach Recht in der gymnasialen Oberstufe tätig zu werden. Sie veranlassen die Einholung der erforderlichen Genehmigung für die Nebentätigkeit (VO über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 19. November 1982 - SGV. NRW. 2030) und regeln zusammen mit den Leitern der Schulen die Aufteilung der Lehrkräfte auf die Schulen.
5. Diejenigen interessierten Richter und Staatsanwälte, die keiner Schule zugewiesen werden konnten, werden von den Präsidenten der Landgerichte der für die Gymnasien zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde benannt.
1 bereinigt