18-23 Nr. 2

Sicherheitsförderung im Schulsport

Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

Vom 3. Januar 2020 (ABl. NRW. 06/20)

1 Sicherheitsförderung als Aufgabe des Schulsports

Der Schulsport hat die pädagogische Aufgabe, die Bewegungsfreude und die Bewegungssicherheit der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Dabei ist in allen unterrichtlichen wie außerunterrichtlichen Bereichen des Schulsports auf die besondere Bedeutung des gesundheitsförderlichen und sicherheitsbewussten Bewegungshandelns zu achten sowie die technische und organisatorische Unfallvorbeugung zu gewährleisten.

Das schulsportliche Bewegungshandeln von Schülerinnen und Schülern wurde in den vergangenen Jahren um zahlreiche neue Bewegungsaktivitäten und Trendsportarten erweitert und bereichert.

2 Rechtsgrundlagen
zur Sicherheitsförderung im Schulsport

In der Schriftenreihe des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen „Schule in NRW“ als Heft 1033 „Sicherheitsförderung im Schulsport“ sind die Rechtsgrundlagen veröffentlicht.1

Teil 1 dieser Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ definiert den Geltungsbereich und den Lehrkräftebegriff sowie alle weiteren allgemeinen Rahmenbedingungen des sicherheitsförderlichen Schulsports (allgemeine fachliche Voraussetzungen der Lehrkräfte, Organisation und Aufsicht, Übungsstätte, persönliche Ausstattung und Ausrüstung, Sportgeräte, Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe am Unfallort, Hilfskräfteeinsatz).

Die im Teil 2 aufgeführten Rechtsgrundlagen zum Erlass Sicherheitsförderung im Schulsport regeln und erläutern die sicherheitsrelevanten Aspekte der einzelnen Bewegungsfelder und Sportbereiche im Schulsport. Dort werden verbindliche Aussagen

- zu den fachlichen Voraussetzungen der Lehrkraft,

- zur Organisation und Aufsicht sowie

- zur persönlichen Ausstattung und Ausrüstung

bezogen auf die jeweilige sportliche Aktivität erläutert.

3. Schlussbestimmung

Dieser Runderlass tritt zum 1. August 2020 in Kraft Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung „Sicherheitsförderung im Schulsport“ vom 26.11.2014 (BASS 18-23 Nr. 2) aufgehoben.

 


1 Die Rechtsgrundlage zur „Sicherheitsförderung im Schulsport“ kann bei den zuständigen Trägern der gesetzlichen Schülerunfallversicherung in Nordrhein-Westfalen (Unfallkasse NRW) bezogen werden. Sie steht ebenfalls als Download im Schulsportportal des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.schulsport-nrw.de zur Verfügung.
Zur Auffrischung der Rettungsfähigkeit gilt BASS 20-22 Nr. 66.