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Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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Schulversäumnis
als Leistungsverweigerung (§ 48 Abs. 5 SchulG)
aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen
aus gesundheitlichen oder aus anderen unvorhersehbaren zwingenden Gründen (Nr. 2.2)