10-45 Nr. 2

Wissenschaftliche Untersuchungen,
Tests und Befragungen an Schulen
gemäß § 120 Abs. 4 SchulG

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 15.07.1996 (GABl. NW. I S. 152)1

I.

1 Empirische Untersuchungen und Befragungen dienen der wissenschaftlichen Erforschung unterrichtlicher und erzieherischer Prozesse und können zu neuen Erkenntnissen im pädagogischen und methodisch-didaktischen Bereich führen. Sie können für die Ausbildung und Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern von Bedeutung sein und diesen in der Schule wichtige Anregungen und Hilfen für die Bewältigung ihrer Aufgaben geben.

2 Personen und Institutionen, die empirische Untersuchungen bzw. Befragungen in Schulen durchführen wollen, wenden sich an die jeweiligen Schulleitungen.

2.1 Die Anfragen sollen folgende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:

2.1.1 eine Darstellung des Untersuchungsvorhabens,

2.1.2 Muster aller Unterlagen, deren Verwendung vorgesehen ist,

2.1.3 Angaben über die voraussichtliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler,

2.1.4 den Zeitplan der Untersuchung oder Befragung,

2.1.5 bei Anfragen aus dem Hochschulbereich eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers, bei Anfragen aus Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung eine Stellungnahme der Fachleiterin oder des Fachleiters und der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, in der das Vorhaben in Inhalt und Form unterstützt wird.

Das Ergebnis der Untersuchung oder Befragung ist der Schule zuzuleiten.

3 Die Entscheidung über die Durchführung der empirischen Untersuchung oder Befragung trifft die Schulleitung nach Beteiligung der Schulkonferenz. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.

3.1 Die Zustimmung kann nur erteilt werden,

3.1.1 wenn keine unvertretbare Belastung des Unterrichts stattfindet,

3.1.2 wenn Lehrkräfte und Verwaltungspersonal der Schule nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigt werden,

3.1.3 wenn sich das Vorhaben auf die Unterrichts- und Erziehungswirklichkeit in Schule und Unterricht bezieht,

3.1.4 wenn durch Art und Inhalt der Untersuchung oder Befragung nicht in schutzwürdige Rechte von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten oder weiteren Personen eingegriffen wird,

3.1.5 wenn die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt; bei Einsatz von Fragebögen muss deren Rückgabe in verschlossenen Briefumschlägen erfolgen;

3.1.6 wenn Namen und Anschriften der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten nicht gefordert werden,

3.1.7 wenn die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler sich auf der Grundlage umfassender Informationen über das Vorhaben schriftlich einverstanden erklärt haben und zuvor auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen wurden.

3.2 Die Zustimmung ist zu versagen,

3.2.1 wenn die Untersuchungen oder Befragungen von suggestivem Inhalt sind oder Werbecharakter haben,

3.2.2 wenn die Schule nur als Organisationshilfe zum Erreichen einer Zielgruppe benutzt wird und die Themenstellung des Vorhabens eine Mitwirkung der Schule von der Sache her nicht erfordert.

II.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 120 Absatz 7 Schulgesetz NRW (SchulG - BASS 1-1) die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nur zulässig ist, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die Betroffenen im Einzelfall eingewilligt haben.

Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung von Daten ergibt sich nicht aus der sog. „Forschungsklausel“ in § 17 DSG NW. Die allgemeine Regelung dieses Paragraphen gelangt nur zur Anwendung, soweit nicht bereichsspezifische gesetzliche Regelungen - wie für den Schulbereich z.B. §§ 120 ff. SchulG - vorhanden sind.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 27.06.2003 (ABl. NRW. S. 232); RdErl. v. 20.06.1997 (GABl. NW. I S. 170)