Der Erlass gilt für Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, die seit dem 01.08.2017 angetreten wurden. |
21-05 Nr. 13 B
Teilzeitbeschäftigung
im Blockmodell für Lehrkräfte
im Tarifbeschäftigungsverhältnis
und beamtete Lehrkräfte
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
Vom 20. Februar 2017 (ABl. NRW. 03/17 S. 44)
I. Formen der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell
und Bewilligungsvoraussetzungen
(§ 65 Absatz 1 Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung. Für den gesamten Bewilligungszeitraum gilt eine einheitliche Teilzeitquote (und damit eine einheitliche anteilige Besoldung). Die Arbeitszeit ist jedoch ungleichmäßig verteilt. Während sie im ersten Teil des Bewilligungszeitraums bis (maximal) zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist (Ansparphase), wird diese Erhöhung im unmittelbar daran anschließenden zweiten Teil des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen (Ermäßigungs- oder Freistellungsphase).
Der Beschäftigungsumfang in der Ansparphase kann auch unterhalb der regelmäßigen Pflichtstundenzahl liegen. Allerdings darf bei beamteten Lehrkräften die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl im Durchschnitt des Bewilligungszeitraums nicht unterschritten werden (vgl. § 63 Absatz 1 LBG).
Der Bewilligungszeitraum kann bis zu sieben Jahre umfassen. Die Mindestdauer der Ansparphase und der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase beträgt jeweils ein Schulhalbjahr.
Nach einer ununterbrochenen Freistellung von mehr als einem Schuljahr kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine Rückkehr an die bisherige Schule nicht mehr garantieren.
Beispiele für voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
im Blockmodell
(§ 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 LBG):
Bewilligungszeitraum (mindestens | Teilzeitquote (bei beamteten Lehrkräften mindestens 50%) | Ansparphase Dauer | Ermäßigungs-/Freistellungsphase Dauer |
---|---|---|---|
1 ½ Schuljahre | 66,7% (2/3) | 1 Schuljahr | ½ Schuljahr |
2 Schuljahre | 60% (3/5) | 1 Schuljahr | 1 Schuljahr |
4 Schuljahre | 75% (3/4) | 3 Schuljahre | 1 Schuljahr |
6 Schuljahre | 50% (1/2) | 4 Schuljahre | 2 Schuljahre |
7 Schuljahre | 75% (3/4) | 3 ½ Schuljahre | 3 ½ Schuljahre |
Über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Bewilligung setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Teilzeitbeschäftigung erfüllt sind und dienstliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen. Dies ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Entgegenstehende dienstliche Belange sind insbesondere anzunehmen
1. in der Regel bei einem begründeten entgegenstehenden Votum der Schulleitung,
2. in der Regel bei Anträgen auf voraussetzungslose Teilzeitbeschäfti-gung im Blockmodell von Lehrkräften an Schulen mit bis zu 20 Vollzeitlehrerstellen, wenn sich während der beantragten Freistellungsphase bereits eine andere Lehrkraft in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell befindet,
3. bei Anträgen von Schulleiterinnen und Schulleitern, es sei denn, eine geeignete Vertretung in der Freistellungsphase ist im Zeitpunkt der Bewilligung sichergestellt.
Die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell bedarf der Zustimmung des Personalrats (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG).
II. Antragsverfahren
Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell beginnt grundsätzlich jeweils am 1. August oder am 1. Februar und endet am 31. Juli oder am 31. Januar.
Anträge sind spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung auf dem Dienstweg der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorzulegen, soweit nichts anderes bestimmt wird.
Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann wiederholt in Anspruch genommen werden.
III. Besondere Bestimmungen
für Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
im Blockmodell sowie für Familienpflegezeit im Blockmodell (§ 65 Absatz 2 LBG)
Auch Teilzeitbeschäftigungen nach § 64 LBG (Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen) und nach § 67 LBG (Familienpflegezeit) können im Blockmodell bewilligt werden.
1. Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
im Blockmodell
Bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell kann die Ermäßigung der Arbeitszeit oder die ununterbrochene Freistellung auch schon zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden (§ 65 Absatz 2 Satz 1 LBG). Die Teilzeitquote darf auch weniger als 50% betragen (vgl. § 64 Absatz 1 Satz 2 LBG). In diesem Fall wird der Bewilligungszeitraum jedoch auf die Höchstdauer für Beurlaubungen von 15 Jahren angerechnet (vgl. § 64 Absatz 3 Satz 1 LBG).
Beispiele für Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell
(§ 65 Absatz 2 in Verbindung mit § 64 LBG):
Bewilligungszeitraum (mindestens 1 Schuljahr, höchstens | Teilzeitquote (auch weniger als 50% zulässig) | Erste Phase Dauer | Zweite Phase Dauer | Ggf. dritte Phase (Phase mit erhöhter Arbeitszeit) |
---|---|---|---|---|
3 Schuljahre | 50% (1/2) | 1 Schuljahr 30% | 2 Schuljahre 60% | - |
5 Schuljahre | 30% (3/10) | 2 Schuljahre 0% | 3 Schuljahre 50% | - |
6 Schuljahre | 66,7% (2/3) | 2 Schuljahre 80% | 1 Schuljahr 0% | 3 Schuljahre 80% |
2. Familienpflegezeit im Blockmodell
Bei einer Familienpflegezeit im Blockmodell erfolgt die Ermäßigung der Arbeitszeit während der Pflegephase zu Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 65 Absatz 2 Satz 3 LBG). Die Pflegephase kann bis zu zwei Schuljahre dauern. Die Nachpflegephase ist ebenso lang wie die Pflegephase (§ 16a Absatz 3 Satz 2 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss gemäß § 16a Absatz 2 Satz 2 FrUrlV mindestens 15 (Zeit-) Stunden betragen, für beamtete Lehrkräfte also 15/41 der jeweiligen Pflichtstundenzahl. Ergebnisse mit Dezimalstellen sind auf die nächste volle Pflichtstunde aufzurunden. Die sechsmonatige Antragsfrist gemäß Nummer II kann bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit im Blockmodell unterschritten werden. In diesem Fall ist eine Antragstellung spätestens acht Wochen vor Beginn notwendig (§ 16a Absatz 6 Satz 2 FrUrlV).
Beispiel für Familienpflegezeit im Blockmodell
(§ 65 Absatz 2 in Verbindung mit § 67 LBG und § 16a FrUrlV):
Bewilligungszeitraum (mindestens | Teilzeitquote | Pflegephase (Ermäßigungsphase) Dauer (max. 2 Schuljahre) Beschäftigungsumfang (mind. | Nachpflegephase (Phase mit erhöhter Arbeitszeit) Dauer (wie Pflegephase) |
---|---|---|---|
4 Schuljahre | 60% (3/5) | 2 Schuljahre 40% | 2 Schuljahre 80% |
IV. Arbeits-, sozialversicherungs- und
dienstrechtliche Auswirkungen
Die Lehrkräfte erhalten je nach dem gewählten Teilzeitmodell für den gesamten Zeitraum einschließlich der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase ihr jeweils anteiliges Entgelt oder ihre anteilige Besoldung.
Die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung (§ 2 Absatz 2 u. 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1) richtet sich nach dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang in dem jeweiligen Schuljahr/ Schulhalbjahr.
Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Landes sowie die Bewerbung auf Beförderungsstellen sind auch in der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase möglich.
Nur für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis:
Da das Arbeitsverhältnis während der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase weiter besteht, bleibt die Beschäftigungszeit unberührt.
Die Rentenhöhe wird maßgeblich bestimmt von der Höhe des während des Erwerbslebens mit Beiträgen belegten Arbeitsentgelts. Da eine Teilzeitbeschäftigung zur anteilmäßigen Reduzierung des Entgelts führt, verringern sich die Beiträge zur Rentenversicherung entsprechend, was sich auf die Höhe der späteren Rente auswirkt. Entsprechendes gilt für die Zusatzversorgung (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL).
Zu den weiteren Rechtsfolgen einer Teilzeitbeschäftigung wird auf den Runderlass vom 16.06.2008 (BASS 21-05 Nr. 4) hingewiesen.
Nur für beamtete Lehrkräfte:
Bei einer Teilzeitquote von mindestens 50% besteht ein Beihilfeanspruch für den gesamten Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung, also auch für die Ermäßigungs- oder Freistellungsphase. Bei einer unterhälftigen Teilzeitquote gilt § 64 Absatz 5 LBG.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
V. Veränderungen während des Bewilligungszeitraums
1. Unterbrechung des Bewilligungszeitraums
Eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 63 LBG) wird für die Dauer einer Elternzeit, eines Urlaubs aus familiären Gründen oder einer Familienpflege- oder Pflegezeit unterbrochen. Eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell (§ 65 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 64 LBG) wird für die Dauer einer Elternzeit oder einer Familienpflege- oder Pflegezeit unterbrochen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 LBG). Anschließend wird die Teilzeitbeschäftigung nach dem bewilligten Teilzeitmodell fortgesetzt.
2. Widerruf der Teilzeitbeschäftigung bei Störfällen
Bei Auftreten der in § 65 Absatz 3 LBG benannten Störfälle, die die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist die Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen (Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG; Dienstherrnwechsel; besondere Härtefälle, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, vgl. etwa im Fall einer langfristigen Erkrankung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 -).
Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Einzelheiten zur Rückabwicklung, insbesondere zur Zurückzahlung zu viel gezahlter Bezüge durch die Lehrkraft oder zur Nachzahlung zu wenig gezahlter Bezüge durch den Dienstherrn, sind in § 65 Absatz 3 LBG geregelt.
In Fällen der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell besteht außerdem ein Rückkehranspruch, wenn der Lehrkraft die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 65 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 LBG).