21-22 Nr. 1
Richtlinien
über die Vergütung
von nebenamtlichen Prüfungstätigkeiten
bei Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen
im Bereich Schule
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 17.07.1984 (GABl. NW. S. 326)1
Aufgrund der Nrn. 4.2 und 4.3 der durch Gemeinsamen Runderlass des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 28.10.1969 (SMBl. NRW. 20322) bekannt gegebenen Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten wird für den Bereich Schule des für Schule zuständigen Ministeriums bestimmt
- die Prüfungen, für deren Abnahme die neben ihrem Hauptamt an der Prüfung Mitwirkenden eine Vergütung erhalten,
- die Höhe der Vergütungen für diese Prüfungstätigkeiten.
1 Lehramtsprüfungen | |
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1.1 Vergütung für Erstgutachten für die Begutachtung einer schriftlichen Hausarbeit bei Prüfungen | |
1.11 für das Lehramt für die Sekundarstufe II/an Gymnasien und Gesamtschulen sowie Berufskollegs | 60,00 € |
1.12 für das Lehramt für Sonderpädagogik | 53,00 € |
1.13 für das Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I/an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen | 53,00 € |
Für Zweitgutachten sowie Drittgutachten werden 50 v.H. der vorgenannten Vergütungssätze gezahlt. | |
1.2 Vergütung für Erstgutachten für die Begutachtung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht | |
1.21 für das Lehramt für die Sekundarstufe II/an Gymnasien und Gesamtschulen sowie Berufskollegs | 25,00 € |
1.22 für das Lehramt für Sonderpädagogik | 21,00 € |
1.23 für das Lehramt für die Primarstufe oder für die/an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen Sekundarstufe I | 21,00 € |
Für Zweitgutachten sowie Drittgutachten werden 50 v.H. der vorgenannten Vergütungssätze gezahlt. | |
1.3 Vergütung für die Mitwirkung bei einer Unterrichtsprobe je Unterrichtsstunde (einschließlich einer Bewertung der schriftlichen Unterrichtsplanung) bei Prüfungen | |
1.31 für das Lehramt für die Sekundarstufe II/an Gymnasien und Gesamtschulen sowie Berufskollegs | 25,00 € |
1.32 für das Lehramt für Sonderpädagogik | 21,00 € |
1.33 für das Lehramt für die Primarstufe oder für die/an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen Sekundarstufe I | 21,00 € |
1.4 Vergütung für die Mitwirkung bei einer fachpraktischen oder einer mündlichen Prüfung je Zeitstunde bei Prüfungen | |
1.41 für das Lehramt für die Sekundarstufe II/an Gymnasien und Gesamtschulen sowie Berufskollegs | 28,00 € |
1.42 für das Lehramt für Sonderpädagogik | 21,00 € |
1.43 für das Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I/an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen | 21,00 € |
1.5 Für die Mitwirkung bei einer integrierten Unterrichts- und mündlichen Prüfung sind die einzelnen Prüfungsteile nach den Nrn. 1.3 und 1.4 zu vergüten.
1.6 Die vorstehenden Vergütungsregelungen gelten entsprechend für die Mitwirkung bei einer Erweiterungsprüfung oder bei einer Prüfung zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt.
2 Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer | |
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2.1 Vergütung für Erstgutachten für die Beurteilung einer schriftlichen Hausarbeit | 33,00 € |
Für Zweitgutachten und Drittgutachten werden 50 v.H. des Vergütungssatzes gezahlt. | |
2.2 Vergütung für die Mitwirkung | |
2.21 bei einer schulpraktischen Prüfung je Unterrichtsstunde | 15,00 € |
2.22 bei einer mündlichen Prüfung oder einem Kolloquium zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für Bewerberinnen und Bewerber mit der Prüfung als Assistentin oder Assistent an Förderschulen je Zeitstunde | 17,00 € |
3
Für die Mitwirkung bei einer fachpraktischen oder einer mündlichen Prüfung beträgt die Vergütung bei einer Prüfungsdauer
- von unter 20 Minuten | ein Viertel |
- von 20 bis 30 Minuten | ein Drittel |
- von 30 bis unter 45 Minuten | die Hälfte |
- von 45 bis unter 60 Minuten | drei Viertel |
- von 60 bis unter 75 Minuten | vier Viertel |
- von 75 Minuten und länger | fünf Viertel |
der Vergütungssätze nach den Nrn. 1.4, 2.22. | |
4
Der Berechnung der nach einer Prüfungsdauer zu bemessenden Prüfungsvergütung ist die nach den Prüfungsvorschriften vorgeschriebene Prüfungszeit auch dann zugrunde zu legen, wenn die Prüfung im Einzelfall länger gedauert hat.
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Die unter Nr. 2.31 des Gemeinsamen Runderlasses des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 28.10.1969 (SMBl. NRW. 20322) für die verschiedenen Prüfungen festgesetzten und gegebenenfalls erhöhten Beträge sind Höchstbeträge. Sofern die Summe der Vergütungen, die für die Prüfung eines Prüflings anfallen, den in Betracht kommenden Höchstbetrag übersteigt, sind die Einzelvergütungen anteilmäßig zu kürzen.
6
Eine nach Nummer 3 berechnete Vergütung ist gegebenenfalls auf fünf Cent abzurunden.
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Mit den nach diesen Richtlinien zu zahlenden Prüfungsvergütungen sind sämtliche mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung erbrachten Leistungen abgegolten.
8
Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung sind die Prüfungsvergütungen für Lehramtsprüfungen aus Kapitel 05 074 Titel 427 30 und die Prüfungsvergütungen einschließlich der Reisekostenvergütung im Rahmen der Fachlehrerausbildung aus den bei Kapitel 05 075 Titel 427 30 zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu zahlen.
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern.
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 07.08.2019 (ABl. NRW. 08/19): RdErl. v. 16.03.2003 (ABl. NRW. S. 120)
RdErl. v. 12.12.2001 (ABl. NRW. 1 01/02 S. 25); RdErl. v. 11.05.1994 (GABl. NW. I S. 116)