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Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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Leistungsüberprüfung
als Gegenstand der Schulmitwirkung (§ 65 Abs. 2 Nr. 11 SchulG)
durch Klassenarbeiten, schriftliche Übungen in
durch Klausuren
Klassenarbeiten dürfen nachmittags nicht geschrieben werden (Nr. 3.1)
rechtliche Grundlage (§ 48 Abs. 2 SchuG)