13-73 Nr. 17
Hochschulzugangsberechtigungen,
die in den anderen Ländern in der Bundesrepublik
Deutschland erworben worden sind;
Hochschulzugangsberechtigungen,
die in den Ländern
bisher nicht gegenseitig anerkannt sind
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 19.07.1977 (GABl. NW. S. 351)1
Bezug:
Beschlüsse der 178. Plenarsitzung der KMK vom 25./26.11.1976 - Anlagen IV bis VI z. NS 178. KMK - RS Nr. - GS 2046/76 v. 30.11.1976
1 Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen.
1.1 Die an den in der Anlage 1 aufgeführten Gymnasien mit zwei Pflichtfremdsprachen erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die bis zum 31. Juli 1979 ausgestellt worden sind, werden als Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife anerkannt.
1.2 Dieser Sachverhalt wird bei bereits erteilten Zeugnissen nachträglich durch eine Bescheinigung nach folgendem Muster zum Ausdruck gebracht:
Land___________________________________________________________________________ |
Bescheinigung |
Frau/Herr __________________________________________________________________ |
geboren am _______________________________________________________________ |
in ___________________________________________________________________________ |
hat die Reifeprüfung am_________________________________________________ |
________________________________________________________________________________ |
vom ________________________________________________________________________ bestanden. |
Das Zeugnis entspricht der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976. |
1.3 Bei Zeugnissen, die nach Abschluss dieser Vereinbarung erteilt werden, wird dieser Sachverhalt durch folgenden Vermerk auf den Zeugnissen zum Ausdruck gebracht:
„Die der Reifeprüfung zugrundeliegenden Bestimmungen erfüllen die Erfordernisse der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen.“
2 Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen bzw. -typen erworben worden sind.
2.1 Die an den in der Anlage 2 aufgeführten besonderen Schulformen erworbenen Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife, die bis zum 31.07.1980 ausgestellt worden sind, werden für die dort angegebenen Studienberechtigungen als Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife anerkannt.
Die nach dem Ablauf der in Absatz 1 geltenden Frist ausgestellten Zeugnisse dieser Schulformen werden nur anerkannt, wenn in Verbindung mit dem Zeugnis der Nachweis erbracht wird, dass es im Rahmen einer Nach- und Wiederholungsprüfung erworben worden ist. Als Wiederholungsprüfung gilt nur die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung.
Die bestehenden weitergehenden Vereinbarungen mit den Ländern Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein bleiben unberührt.
2.2 Bei Zeugnissen, die aufgrund dieser Vereinbarung gegenseitig anerkannt werden, erhält das Zeugnis folgenden Vermerk:
„Entsprechend der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulformen erworben worden sind - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 -, berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium folgender Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen:
____________________________
____________________________“
2.3 Dieser Sachverhalt wird bei bereits erteilten Zeugnissen nachträglich durch eine Bescheinigung nach folgendem Muster zum Ausdruck gebracht:
Land___________________________________________________________________ |
Bescheinigung |
Frau/Herr __________________________________________________________________ |
geboren am _______________________________________________________________ |
in ___________________________________________________________________________ |
hat die Reife-/Abiturprüfung am________________________________________ bestanden. |
Entsprechend der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulformen erworben worden sind - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 -, berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium folgender Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen: |
_______________________________ |
_______________________________ |
3 Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der an Berufsoberschulen erworbenen Zeugnisse.
3.1 Die an den in der Anlage 3 aufgeführten Berufsoberschulen erworbenen Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife werden für die dort angegebenen Studienberechtigungen als Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife anerkannt.
3.2 Die unter Nr. 3.1 aufgeführten Zeugnisse werden als Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife unter der Voraussetzung anerkannt, dass eine Zusatzprüfung in einer zweiten Fremdsprache abgelegt worden ist.
3.3 Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife, die aufgrund dieser Vereinbarung gegenseitig anerkannt werden, erhalten folgenden Vermerk:
„Entsprechend der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von an Berufsoberschulen erworbenen Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 -, berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium folgender Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen:
____________________________
____________________________“
Dieser Sachverhalt wird bei bereits erteilten Zeugnissen nachträglich durch eine Bescheinigung nach folgendem Muster zum Ausdruck gebracht:
Land________________________________________________________________________ |
Bescheinigung |
Frau/Herr __________________________________________________________________ |
geboren am _______________________________________________________________ |
in ___________________________________________________________________________ |
hat die Abschlussprüfung an der_______________________________________ bestanden. |
Entsprechend der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von an Berufsschulen erworbenen Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 -, berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium folgender Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen: |
_______________________________ |
_______________________________ |
3.4 Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die aufgrund dieser Vereinbarung gegenseitig anerkannt werden, erhalten folgenden Vermerk:
„Entsprechend der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von an Berufsoberschulen erworbenen Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 -, berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen“.
Dieser Sachverhalt wird bei bereits erteilten Zeugnissen nachträglich durch eine Bescheinigung nach folgendem Muster zum Ausdruck gebracht:
Land________________________________________________________________________ |
Bescheinigung |
Frau/Herr __________________________________________________________________ |
geboren am _______________________________________________________________ |
in ___________________________________________________________________________ |
hat die Abschlussprüfung an der_______________________________________ bestanden. |
Entsprechend der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von an Berufsschulen erworbenen Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 -, berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen. |
Nachfolgend finden Sie die Anlagen zum Runderlass: |
Übersicht
über die Gymnasien mit zwei Pflichtfremdsprachen, an denen eine allgemeine Hochschulreife nach Nr. 1.1 erworben werden kann
(1) Hamburg: Staatliches Wirtschaftsgymnasium
(2) Hamburg: Staatliches Abendwirtschaftsgymnasium
(3) Hessen: Wirtschaftsgymnasium
(4) Rheinland-Pfalz: Wirtschaftsgymnasium
(5) Rheinland-Pfalz: Technisches Gymnasium
(6) Schleswig-Holstein: Fachgymnasium, wirtschaftlicher Zweig
Übersicht
über besondere Schulformen bzw. -typen, an denen eine fachgebundene Hochschulreife nach Nr. 2.1 erworben werden kann, sowie der damit verbundenen Studienberechtigungen
Gruppe 1 (Wirtschaftswissenschaftliche Richtung)
Formen des Gymnasiums
1.1 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Wirtschaftsgymnasium, F-Zug (einschließlich der staatlich anerkannten Ersatzschule Spöhrer Schule Calw)
1.2 BW Privates berufliches Abendgymnasium der regionalen Volkshochschule Konstanz-Singen (staatlich anerkannte Ersatzschule) in Radolfzell wirtschaftswissenschaftliche Fachrichtung, F-Zug
1.3 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Berufliches Gymnasium, mit verschiedenen Fachrichtungen, F-Züge;
hier: wirtschaftswissenschaftliche Richtung
1.4 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Wirtschaftsgymnasium mit reformierter Oberstufe
(Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife) einschließlich der Staatlichen Ersatzschule Spöhrer Schule Calw
1.5 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Wirtschaftsgymnasium, FA-Zug (einschließlich der staatlich anerkannten Ersatzschule Spöhrer Schule Calw)
1.6 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Berufliches Gymnasium mit verschiedenen Fachrichtungen, FA-Züge;
hier: wirtschaftswissenschaftliche Richtung
1.7 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Privates Berufliches Abendgymnasium der Regionalen Volkshochschule Konstanz-Singen in Radolfzell (Staatlich anerkannte Ersatzschule), FA-Zug wirtschaftswissenschaftliche Richtung
Studienberechtigungen
Fächer
Betriebswirtschaftslehre
Volkswirtschaftslehre
Wirtschaftswissenschaft
Politikwissenschaft/Politologie (Diplom)
Politikwissenschaft/Politologie (Magister)
Sozialpädagogik
Soziologie (Diplom)
Soziologie (Magister)
Informatik
Geographie (Diplom)
Geographie (Magister)
Wirtschaftsingenieurwesen
Gruppe 2 (Technische Richtung)
Formen des Gymnasiums
2.1 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Technisches Gymnasium, F-Zug2
2.2 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Berufliches Gymnasium mit verschiedenen Fachrichtungen, F-ZügeSeite 2;
hier: technische Richtung
2.3 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Technisches Gymnasium mit reformierter Oberstufe
(Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife)
2.4 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Technisches Gymnasium, FA-Zug
2.5 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Berufliches Gymnasium mit verschiedenen Fachrichtungen, FA-Züge;
hier: technische Richtung
2.6 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Naturwissenschaftlich-technisches Gymnasium Stuttgart-Feuerbach (Kerschensteiner Schule)Seite 2
2.7 HE Technische Gymnasien
2.8 NS Technische Gymnasien
2.9 SH Fachgymnasium, technischer Zweig
Studienberechtigungen
Fächer
- Ingenieurwissenschaften
Bauingenieurwesen
Bergbau
Brauwesen
Brennereitechnik
Elektrotechnik
Feinwerktechnik
Holzwirtschaft, Holztechnik
Hüttenkunde
Kerntechnik, Reaktortechnik
Luft- und Raumfahrttechnik
Maschinenbau
Metallkunde
Papiertechnik
Produktionstechnik
Schiffstechnik
Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen
Vermessungswesen
Werkstoffwissenschaften
Wirtschaftsingenieurwesen
- Chemie (Diplom)
- Geographie (Diplom)
- Geographie (Magister)
- Geologie
- Geophysik
- Informatik
- Meteorologie
- Mineralogie
- Ozeanographie
- Physik (Diplom)
- Steine und Erden
Gruppe 3 (Haushalts- und
ernährungswissenschaftliche Richtung)
Formen des Gymnasiums
3.1 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Frauenberufliches Gymnasium, F-Zug (einschließlich der staatlich anerkannten Ersatzschulen St. Ursula und Königsfeld)Seite 2
3.2 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Berufliches Gymnasium mit verschiedenen Fachrichtungen, F-Züge;
hier: haushalts- und ernährungswissenschaftliche RichtungSeite 2
3.3 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Berufliches Gymnasium der haushalts- und ernährungswissenschaftlichen Richtung mit reformierter Oberstufe (Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife) - einschließlich der staatlich anerkannten Ersatzschulen St. Ursula und Königsfeld
3.4 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Frauenberufliches Gymnasium, FA-Zug (einschließlich der staatlich anerkannten Ersatzschulen St. Ursula und Königsfeld)
3.5 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Berufliches Gymnasium mit verschiedenen Fachrichtungen, FA-Züge;
hier: haushalts- und ernährungswissenschaftliche Richtung
3.6 BR Sozialwirtschaftliches Gymnasium;
hier: hauswirtschaftswissenschaftliche Fachrichtung
3.7 HE Hauswirtschaftsgymnasium
3.8 NS Gymnasium hauswirtschaftswissenschaftlichen Typs3
3.9 NS Gymnasium für Frauenbildung
3.10 SH Fachgymnasium sozialwirtschaftlicher Zweig
(Schwerpunkt Ernährungslehre)
Studienberechtigungen
Fächer
Ernährungswissenschaft
Haushaltswissenschaft
Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Chemie (Diplom)
Biologie (Diplom)
Mikrobiologie
Biochemie
Gruppe 4 (Agrarwissenschaftliche Richtung)
Formen des Gymnasiums
4.1 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Landwirtschaftliches Gymnasium, F-ZugSeite 2
4.2 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Landwirtschaftliches Gymnasium, FA-Zug
4.3 HE Technisches Gymnasium
(Schwerpunkt Landwirtschaft)
4.4 NS Landwirtschaftsgymnasium
Studienberechtigungen
Fächer
Agrarwissenschaft
Ernährungswissenschaft
Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Gartenbau
Forstwissenschaft
Biologie (Diplom)
Chemie (Diplom)
Landespflege
Gruppe 5 (Musisch-pädagogische Richtung)
Formen des Gymnasiums
5.1 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: sozialwissenschaftliche Richtung am Frauenberuflichen Gymnasium Radolfzell, F-Zug (ab 01.08.1976 sozialpädagogische Richtung)Seite 2
5.2 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Berufliches Gymnasium mit verschiedenen Fachrichtungen, F-Züge;
hier: sozialwissenschaftliche Richtung (ab 01.08.1976 sozialpädagogische Richtung)Seite 2
5.3 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: Berufliches Gymnasium mit verschiedenen Fachrichtungen, FA-Züge;
hier: sozialpädagogische Richtung (bis zum 31.07.1976 sozialwissenschaftliche Richtung)
5.4 BW Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform: sozialpädagogische Richtung am Frauenberuflichen Gymnasium in Radolfzell, FA-Zug (bis zum 31.07.1976 sozialwissenschaftliche Richtung am Frauenberuflichen Gymnasium in Radolfzell)
5.5 BR Sozialwirtschaftliches Gymnasium;
hier: erziehungswissenschaftliche Fachrichtung
5.6 BW Aufbauzüge an Gymnasien der Normalform und der Aufbaugymnasien
Studienberechtigungen
Fächer
Pädagogik einschließlich Erziehungswissenschaft
Soziologie
Gruppe 6 (Textilwissenschaftliche Richtung)
Formen des Gymnasiums
6.1 BR Sozialwirtschaftliches Gymnasium;
hier: textilwissenschaftliche Fachrichtung
6.2 NS Gymnasien - textilwissenschaftlichen TypsSeite 2
6.3 SH Fachgymnasium - sozialwirtschaftlicher Zweig
(Schwerpunkt Textillehre)
Studienberechtigungen
Fächer
Textilwissenschaft
Textilchemie
Chemie (Diplom)
Übersicht
über die Berufsoberschulen, an denen eine fachgebundene bzw. allgemeine Hochschulreife nach Nr. 3.1 bzw. 3.2 erworben werden kann, und der damit verbundenen Studienberechtigungen
Gruppe 1 (Wirtschaftswissenschaftliche Richtung)
By Berufsoberschule - Ausbildungsrichtung Wirtschaft
Studienberechtigungen
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften/Wirtschaftsingenieurwesen
Gruppe 2 (Technische Richtung)
BW Technische Oberschule
By Berufsoberschule - Ausbildungsrichtung Technik und Gewerbe
Studienberechtigungen
Ingenieurwissenschaften
Wirtschaftsingenieurwesen
Mathematik (nur Diplom-Studiengang)
Physik (nur Diplom-Studiengang)
Chemie (nur Diplom-Studiengang)
Gruppe 3 (Hauswirtschaftl. und Sozialpflegerische Richtung)
By Berufsoberschule - Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege
Studienberechtigungen
Ernährungswissenschaft
Haushaltswissenschaft
Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Sozialpädagogik
1 bereinigt
2 Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ist durch eine Ergänzungsprüfung möglich, die hinsichtlich Inhalt, Umfang und Anforderungen der Ordnung der Eignungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife für Absolventen der Wirtschaftsgymnasien (Beschluss der KMK vom 18.01.1968) entspricht.
3 Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ist durch eine Eignungsprüfung möglich, die hinsichtlich Inhalt, Umfang und Anforderungen der Vereinbarung über die Ergänzungsprüfung an Frauenoberschulen in Niedersachsen (Beschluss der KMK vom 17.12.1958) entspricht.