21-25 Nr. 7

Versicherungsfreiheit
von Fachlehrerinnen und Fachlehrern
an Förderschulen in Ausbildung
in der gesetzlichen Rentenversicherung;
Allgemeine Gewährleistungsentscheidung

Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

Vom 31. Juli 2020 (ABl. NRW. 08/2020)

1. Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird entschieden, dass bei Fachlehrerinnen und Fachlehrern an Förderschulen in Ausbildung, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, die Anwartschaft auf Versorgung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

2. Der Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.