14-14 Nr. 7
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 23. Februar 2024
1 Ziele und Grundsätze
Sportförderunterricht hat zum Ziel, Schülerinnen und Schüler in ihrer Entwicklung durch Bewegung, Spiel und Sport individuell zu fördern. Kern des Sportförderunterrichts ist die ganzheitliche Entwicklungsförderung sowie die nachhaltige Verbesserung der psychischen und physischen Gesundheit sowie der sozialen Teilhabe der Schülerinnen und Schüler.
Sportförderunterricht ist eine unterrichtliche Fördermaßnahme, die in Ergänzung des grundständigen Sportunterrichts oder auf dem Weg der inneren Differenzierung im Sportunterricht selbst durchgeführt wird. Der Sportförderunterricht bezieht alle Inhalte gemäß Rahmenvorgaben und Lehrplänen des Schulsports ein. Dabei orientiert sich die Auswahl der Inhalte an den grundlegenden spezifischen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.
Der Förderung von Wahrnehmung, Bewegungskoordination und psychomotorischen Fähigkeiten kommt im Sportförderunterricht eine herausgehobene Bedeutung zu. Somit leistet er einen Beitrag dazu, dass Schülerinnen und Schüler Selbstwirksamkeitserfahrungen machen, ihr motorisches, emotionales und soziales Potenzial entwickeln und jene Kompetenzen erwerben, die einen wichtigen Beitrag zur umfassenden Teilhabe und Partizipation leisten. Der Sportförderunterricht berücksichtigt die didaktischen Prinzipien Kindgemäßheit, Offenheit, Freiwilligkeit und Selbstständigkeit.
2 Struktureller Rahmen und Organisation
Schülerinnen und Schüler werden auf Empfehlungen der Lehrkräfte, unter Beteiligung der Eltern, aufgrund ihrer individuellen Entwicklungs- und Lernvoraussetzungen für den Sportförderunterricht ausgewählt.
Sportförderunterricht kann
• in der Grundschule als „Sportförderunterricht“ im Rahmen der Stundentafel (vgl. Richtlinien und Lehrpläne für die Grundschule) und
• in allen Schulformen als zusätzliche unterrichtliche Veranstaltung durchgeführt werden.
Ergänzende Bewegungsangebote zur individuellen Entwicklungsförderung im außerunterrichtlichen Schulsport können durch geeignete Personen mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen auch unter Nutzung des schulischen Ganztags beispielsweise in Form von Sport-Arbeitsgemeinschaften, Schulsportgemeinschaften oder unter Einbezug von außerschulischen Trägern (zum Beispiel als Angebote der Sportorganisationen) angeleitet werden.
3 Personelle Voraussetzungen
Lehrkräfte, die Sportförderunterricht als ergänzende unterrichtliche Veranstaltung durchführen, benötigen eine formale Qualifikation, die während des Studiums oder im Rahmen der Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Sport erworben wird.
Zur Qualifikation für das Erteilen des Sportförderunterrichts werden Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt (siehe BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 1).
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Schule NRW in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Kompensatorischer Sport in der Schule“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. Januar 2007 (ABl. NRW. S. 99) außer Kraft.