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Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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F
FE
Fehlen in der Schule
als Leistungsverweigerung; Leistungsüberprüfung angesetzt (§ 48 Abs. 5 SchulG)
aus gesundheitlichen oder aus anderen unvorhersehbaren zwingenden Gründen (Nr. 2)
Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht - zwangsweises Zuführen zur Schule (§ 41 Abs. 4 und 5 SchulG)