14-01 Nr. 1
Förderung
von Schülerinnen und Schülern
bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen
des Lesens und Rechtschreibens (LRS)
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 19.07.1991 (GABl. NW. I S. 174)1
1 Lesen- und Schreibenlehren als Aufgabe der Schule
2.2 Allgemeine Fördermaßnahmen
2.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen
2.5 Bewertung des Fördererfolges
3 Organisation der zusätzlichen Fördermaßnahmen
4 Leistungsfeststellung und -beurteilung
4.1 Schriftliche Arbeiten und Übungen
4.4 Übergang zu Realschulen und Gymnasien
5 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
1 Lesen- und Schreibenlehren als Aufgabe der Schule
1.1 Der Beherrschung der Schriftsprache kommt für die sprachliche Verständigung, für den Erwerb von Wissen und Bildung, für den Zugang zum Beruf und für das Berufsleben besondere Bedeutung zu. Das Lesen und Schreiben zu lehren gehört daher zu den wesentlichen Aufgaben der Grundschule. In diesen Bereichen müssen alle Kinder tragfähige Grundlagen für das weitere Lernen erwerben. In den Schulen der Sekundarstufe I sollen die grundlegende Fähigkeit, Texte zu lesen und lesend zu verstehen, sowie die Rechtschreibsicherheit kontinuierlich weiterentwickelt werden. Diese Fähigkeiten müssen auch in den Fremdsprachen systematisch aufgebaut werden.
1.2 Es gibt Schülerinnen und Schüler, bei denen besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens beobachtet werden. Für diese Schülergruppe sind besondere schulische Fördermaßnahmen notwendig.
1.3 Ein nach den Richtlinien und Lehrplänen sorgfältig durchgeführter Lese- und Rechtschreibunterricht, in dem die Entwicklung der Lernprozesse gründlich abgesichert ist, ist eine entscheidende Bedingung dafür, dass Versagen im Lesen und Schreiben verhindert wird.
Das Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens vollzieht sich in einem individuell sehr verschieden verlaufenden Lernprozess. Die Schule muss die Schülerinnen und Schüler deshalb gezielt fördern, damit sich lang andauernde und erhebliche Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens nicht entwickeln.
Um besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben zu vermeiden oder zu überwinden, sind allgemeine Fördermaßnahmen, gegebenenfalls zusätzliche Fördermaßnahmen, unter Umständen aber auch außerschulische Maßnahmen erforderlich.
Fördermaßnahmen haben größere Aussicht auf Erfolg,
- wenn bekannt ist, wie bei der einzelnen Schülerin oder dem Schüler die verschiedenen Lernbedingungen zusammenwirken, und wenn die Fördermaßnahmen hierauf abgestimmt sind,
- wenn sie möglichst früh einsetzen,
- wenn sie konsequent über einen angemessenen Zeitraum hinweg durchgeführt werden,
- wenn die Erziehungsberechtigten informiert und die Inhalte mit der Klassenlehrerin beziehungsweise dem Klassenlehrer und den Fachlehrerinnen beziehungsweise -lehrern abgestimmt sind,
- wenn ihr Zweck mit der Schülerin oder dem Schüler besprochen ist, wenn sie die Teilziele jeweils kennen, unmittelbare Rückmeldung über den Lernfortschritt und Übungserfolg erhalten und wenn sie die Fördermaßnahme insgesamt als Hilfe erleben.
Um Schülerinnen und Schüler bei Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) gezielt fördern zu können, ist es hilfreich, das Bedingungsgefüge der LRS möglichst genau zu kennen. Hierzu gehören
- schulische (zum Beispiel Didaktik und Methodik des Lese- und Schreiblehrgangs sowie des Rechtschreibunterrichts, Lehrerverhalten),
- soziale (zum Beispiel häusliches Lernumfeld, Verhalten der Mitschülerinnen und Mitschüler),
- emotionale (zum Beispiel Selbstsicherheit, Lernfreude, Belastbarkeit, Umgang mit Misserfolgen),
- kognitive (zum Beispiel Stand der Lese- und Schreibentwicklung, Denkstrategie, Wahrnehmung, Sprache),
- physiologische (zum Beispiel Motorik, Seh- und Hörfähigkeit)
- Bedingungen sowie das Lern- und Arbeitsverhalten. Die bloße Feststellung des Ausmaßes von Versagen genügt nicht.
Die Analyse stützt sich in erster Linie auf die Reflexion über den eigenen Unterricht und die kontinuierliche Beobachtung der Schülerin oder des Schülers. Die Lehrerin oder der Lehrer wird sich gegebenenfalls der Beratung durch eine in der LRS-Förderung besonders erfahrene Lehrkraft versichern.
In Einzelfällen wird sich die Notwendigkeit ergeben, zusätzlich den Rat einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen oder anderer in der LRS-Diagnose erfahrener Fachleute einzuholen. Dies setzt das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten voraus.
Wenn konkrete Hinweise auf organische Bedingungen vorliegen, ist den Erziehungsberechtigten eine fachärztliche Untersuchung zu empfehlen.
2.2 Allgemeine Fördermaßnahmen
Allgemeine Fördermaßnahmen werden im Rahmen der Stundentafel nach den entsprechenden Richtlinien und Lehrplänen durchgeführt (innere Differenzierung, Förderunterricht).
Ziel der allgemeinen Fördermaßnahmen ist es,
- dass im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterricht Lernschwierigkeiten und Lernlücken durch individuell abgestimmte Hilfen behoben werden und
- dass dadurch Schülerinnen und Schüler bei Lernschwierigkeiten in der gewohnten Lerngruppe verbleiben.
2.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen
Zusätzliche Fördermaßnahmen sind schulische Förderkurse, die über die Stundentafel hinaus zusätzlich durchgeführt werden. In Einzelfällen ist die Zusammenarbeit mit einer Schulpsychologin bzw. einem Schulpsychologen oder anderen Fachleuten hilfreich.
Ziel der zusätzlichen Fördermaßnahmen ist es,
- das Entstehen von Lernschwierigkeiten zu verhindern, wenn vor dem Hintergrund der individuellen Lernbedingungen zu erwarten ist, dass allgemeine Fördermaßnahmen allein nicht ausreichen werden,
- Lernschwierigkeiten zu beheben, die durch allgemeine Fördermaßnahmen allein nicht behoben werden können.
Bei den allgemeinen und den zusätzlichen Fördermaßnahmen handelt es sich um
- Leseübungen, die in Verbindung mit der allgemeinen Sprachförderung geeignet sind, die Lesefähigkeit zu fördern. Systematische Ergänzungen des Leselehrgangs (wie zum Beispiel Lautgebärden) gehören ebenso zur Leseförderung wie die Benutzung motivierenden Lesematerials, das zu selbstständigem Lesen anregen und die Lesefreude wecken kann.
- Schreibübungen, die zu einer formklaren, bewegungsrichtigen und zügigen Handschrift führen - besonders auch das Schreiben der Druckschrift. Auch die Benutzung einer Schreibmaschine kann hilfreich sein.
- Rechtschreibübungen, die geeignet sind, die Rechtschreibsicherheit zu verbessern.
Fördermaßnahmen haben größere Aussichten auf Erfolg, wenn das gesamte Bedingungsgefüge der LRS berücksichtigt wird. Zur Förderung gehört daher auch,
- die Schülerin oder den Schüler zu selbstständigem und eigenverantwortlichem Arbeiten zu führen,
- hilfreiche Arbeits- und Lernstrategien zum Abbau von Lernrückständen zu vermitteln,
- durch differenzierte Hausaufgaben ein gezieltes und selbstständiges Arbeiten aufzubauen und Überforderungen zu vermeiden,
- Hilfen für die Bewältigung der LRS aufzuzeigen, insbesondere für den Umgang mit Misserfolgen und angstauslösenden Situationen (zum Beispiel Prüfungen, Klassenarbeiten).
2.5 Bewertung des Fördererfolgs
Jede Fördermaßnahme muss kontinuierlich daraufhin überprüft werden, ob mit ihr das angestrebte Ziel, die Verbesserung der Lesefähigkeit und Rechtschreibsicherheit, erreicht werden kann.
Damit die Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler aufgebaut und erhalten wird, ist die konsequente positive Rückmeldung auch über kleine Lernfortschritte erforderlich. Ist kein Lernzuwachs festzustellen, müssen die gewählte Methode und gegebenenfalls das Förderkonzept geändert werden.
Trotz intensiver schulischer Fördermaßnahmen ist es möglich, dass einzelne Schülerinnen und Schüler die für das Weiterlernen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Lesen und Rechtschreiben nicht erwerben. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Schülerinnen und Schülern
- mit einer psychischen Beeinträchtigung (zum Beispiel ausgeprägte Angst vor Misserfolgen, geringes Selbstvertrauen),
- mit neurologischen Auffälligkeiten (zum Beispiel Störungen der sensomotorischen Integration, der Lateralitätsstruktur, bei zentralmotorischen oder Hirnfunktionsstörungen),
- mit sozial unangemessenen Verhaltenskompensationen (zum Beispiel verstärkte Aufmerksamkeit forderndes, aggressives oder gehemmtes Verhalten).
Die Schule weist in diesem Fall die Erziehungsberechtigten auf geeignete außerschulische Förder- und Therapiemöglichkeiten hin (zum Beispiel Schulpsychologische Beratungsstellen, motorische oder Sprachtherapien, Erziehungsberatungsstellen). Werden über die schulische Förderung hinaus außerschulische Maßnahmen durchgeführt, sollten diese miteinander abgestimmt werden.
3 Organisation der zusätzlichen Fördermaßnahmen
Über Gruppenzusammensetzung, Methoden und Materialien, Einsatz der Lehrkräfte sowie Zeit und Dauer der Maßnahme ist nach pädagogischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Förderkurse sollen kontinuierlich stattfinden. Sie sollten möglichst nicht im Anschluss an den Unterricht durchgeführt werden und dürfen nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Schülerin oder des Schülers führen.
Der durch die zusätzlichen Fördermaßnahmen in den einzelnen Schulen entstehende Bedarf an Lehrerstunden kann nur im Rahmen der Lehrerwochenstundenpauschale (Nummer 7.1 der AVO-Richtlinien - BASS 11-11 Nr. 1.1) gedeckt werden.
Zusätzliche Fördermaßnahmen kommen in Betracht für Schülerinnen und Schüler
- der Klassen 1 und 2, denen die notwendigen Voraussetzungen für das Lesen- und Schreibenlernen noch fehlen und die die grundlegenden Ziele des Lese- und Rechtschreibunterrichts nicht erreichen,
- der Klassen 3 bis 6, deren Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten den Anforderungen nicht entsprechen (§ 48 Absatz 3 Nummer 5 Schulgesetz NRW - BASS 1-1),
- der Klassen 7 bis 10, an Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang für die Klassen 7 bis 9, wenn in Einzelfällen deren besondere Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben bisher nicht behoben werden konnten. Im Bedarfsfalle sollte hier eine schulübergreifende Fördergruppe eingerichtet werden.
Die Lehrerinnen und Lehrer, die das Fach Sprache/Deutsch unterrichten, stellen nach den in Nummer 3.1 festgelegten Kriterien fest, für welche Schülerinnen und Schüler zusätzliche Fördermaßnahmen notwendig sind. Dies kann auch auf Antrag der Erziehungsberechtigten geschehen.
Sie melden diese Schülerinnen und Schüler nach Rücksprache mit der jeweiligen Klassenkonferenz und unter Angabe der bisher durchgeführten Fördermaßnahmen der Schulleitung. Diese entscheidet über die Teilnahme und richtet zum Schulhalbjahr einen entsprechenden Förderkurs ein.
Für die Einrichtung schulübergreifender Förderkurse ist die untere Schulaufsicht zuständig.
Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten.
Rechtzeitig vor Beginn des Schulhalbjahres meldet die Schulleitung der Schulaufsicht den Umfang der geplanten zusätzlichen Fördermaßnahmen.
Sofern Förderkurse nicht vorgesehen sind, können Erziehungsberechtigte deren Einrichtung bei der Schulaufsicht anregen.
Die Förderkurse sollen in der Regel sechs bis zehn Schülerinnen und Schüler umfassen. Wenn es für das Erreichen des Förderziels notwendig ist, können im Einzelfall auch kleinere Gruppen gebildet werden.
Zusätzliche Fördermaßnahmen können auch in klassen-, in jahrgangsstufen- und (in der Grundschule nur in besonders begründeten Ausnahmefällen) schulübergreifenden Gruppen durchgeführt werden.
Die Planung der Förderzeit (zum Beispiel täglich kurze Förderzeiten, zeitlich befristete Intensivmaßnahmen en bloc, Nachmittagskurse) sollte im Einzelfall danach entschieden werden, was für das Erreichen des Förderziels hilfreich ist.
Die Förderkurse sollten für einen Zeitraum von mindestens einem halben Schuljahr eingerichtet werden. Sie umfassen je nach Bedarf bis zu drei Wochenstunden.
Da sich Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten häufig auch auf andere Fächer auswirken, ist eine enge Zusammenarbeit der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers, aller Fachlehrerinnen und Fachlehrer und gegebenenfalls der Schulpsychologischen Beratungsstelle mit der Lehrkraft erforderlich, die die Fördermaßnahme durchführt.
Beim Übergang in die weiterführende Schule kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die aufnehmende Schule über die besonderen Schwierigkeiten der Schülerin oder des Schülers und über die bisherigen Fördermaßnahmen informiert werden.
4 Leistungsfeststellung und -beurteilung
Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung.
Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, gilt für die Klassen 2 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10, an Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang für die Klassen 7 bis 9, zusätzlich:
4.1 Schriftliche Arbeiten und Übungen
Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren.
Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.
Der Anteil des Rechtschreibens ist bei der Bildung der Note im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten.
In den Zeugnissen kann in der Rubrik „Bemerkungen“ aufgenommen werden, dass die Schülerin oder der Schüler an einer zusätzlichen LRS-Fördermaßnahme teilgenommen hat.
Bei Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe von Abschlüssen dürfen die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben nicht den Ausschlag geben.
4.4 Übergang zu Realschulen und Gymnasien
Besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein sind kein Grund, eine Schülerin oder einen Schüler für den Übergang in die Realschule oder das Gymnasium bei sonst angemessener Gesamtleistung als nicht geeignet zu beurteilen.
5 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten sind über das Bedingungsgefüge der Lese- und Rechtschreibschwierigkeit ihres Kindes und über die geplanten Fördermaßnahmen ausführlich zu informieren.