21-01 Nr. 5

Dienstlicher Wohnsitz
für Fachleiterinnen und Fachleiter
bei Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 04.10.1979 (GABl. NW. S. 548)1

Nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) wird den Beamtinnen und Beamten, die zum Teil als Lehrkraft an einer Schule und zum Teil als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind, der Ort als dienstlicher Wohnsitz zugewiesen, an dem sich die Schule befindet, an der sie oder er beschäftigt werden.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 23.10.1984 (GABl. NW. S. 504)