21-09 Nr. 11
Dienstherrnfähigkeit
des Trägers der Sarepta-
und Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule
in Bethel
Bek. d. Kultusministeriums
v. 18.07.1968 (ABl. KM. NW. S. 232)1
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium (jetzt: Ministerium des Innern) ist anerkannt, dass die von Bodelschwinghschen Anstalten als Träger der Sarepta- und der Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule in Bethel die Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)2 besitzen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Schulen werden daher zu Beamtinnen und Beamten des Schulträgers ernannt. Ihre Anstellung bedarf nach § 124 Abs. 1 Satz 2 SchulG (BASS 1-1) der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
Die Tätigkeit bei der Sarepta- und der Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule in Bethel ist damit öffentlicher Dienst.
1 bereinigt
2 ab 01.04.2009: § 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)