Gebundene und offene
Ganztagsschulen
sowie
außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote
in Primarbereich und Sekundarstufe I
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85)1
1 Grundlagen
1.1 In Nordrhein-Westfalen gibt es gebundene Ganztagsschulen - diese auch als erweiterte gebundene Ganztagsschulen - (§ 9 Absatz 1 SchulG - BASS 1-1), offene Ganztagsschulen (§ 9 Absatz 3 SchulG) und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2 SchulG).
1.2 Gebundene Ganztagsschulen, offene Ganztagsschulen und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote unterscheiden sich in Bezug auf Teilnahmepflichten und -möglichkeiten wie folgt:
- In einer gebundenen Ganztagsschule (§ 9 Absatz 1 SchulG) nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule an den Ganztagsangeboten teil. Mit Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die gebundene Ganztagsschule wird die regelmäßige Teilnahme an den Ganztagsangeboten dieser Schule für sie in dem in Nummer 5.1 beschriebenen Zeitrahmen verpflichtend.
- In einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich (§ 9 Absatz 3 SchulG) nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten.
- Zu den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) gehören im Primarbereich die „Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“ und „Silentien“, in der Sekundarstufe I die „pädagogische Übermittagbetreuung und weitere Ganztags- und Betreuungsangebote“. An diesen Angeboten nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule teil. Eine regelmäßige und tägliche Teilnahme ist nicht erforderlich.
1.3 Eine zentrale Grundlage ist die Zusammenarbeit von Schule, Kinder- und Jugendhilfe, gemeinwohlorientierten Institutionen und Organisationen aus Kultur und Sport, Wirtschaft und Handwerk sowie weiteren außerschulischen Partnern. Sie soll fortgeführt und weiter intensiviert werden. Die Beteiligung von gewinnorientierten Trägern und kommerziellen Nachhilfeinstituten ist unzulässig (§ 55 SchulG).
1.4 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, Plätze für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter bedarfsgerecht in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten (§ 24 Absatz 4 SGB VIII). Die Kommune kann diese Verpflichtung auch durch entsprechende Angebote an Schulen erfüllen, soweit die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote nach den Grundsätzen der SGB VIII gestaltet werden (§ 5 Absatz 1 KiBiz).
Leistungen der Kommunen zur Einrichtung beziehungsweise zum Betrieb von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten zählen in diesem Rahmen zu den pflichtigen Leistungen.
Die Kommune beurteilt im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, in welchem Maße, auch im Lichte der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen, es bedarfgerecht ist, Plätze in Ganztagsschulen oder außerschulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten vorzuhalten.
2 Ziele und Qualitätsentwicklung
2.1 Ziel ist der Ausbau von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten zu einem attraktiven, qualitativ hochwertigen und umfassenden örtlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern orientiert. Die individuelle ganzheitliche Bildung von Kindern und Jugendlichen, die Entwicklung ihrer Persönlichkeit, der Selbst- und Sozialkompetenzen, ihrer Fähigkeiten, Talente, Fertigkeiten und ihr Wissenserwerb sollen systematisch gestärkt werden. Dies soll durch eine flexible und bedarfsgerechte Mischung von verpflichtenden und freiwilligen Angeboten sichergestellt werden.
2.2 In allen Landesteilen soll eine möglichst vergleichbare Qualität sichergestellt werden. Die Landesregierung unterstützt die örtlichen Entwicklungsprozesse, beispielsweise durch Beratungsleistungen, wissenschaftliche Begleitvorhaben, ergänzende Erhebungen sowie durch Rahmenvereinbarungen mit gemeinwohlorientierten Partnern.
2.3 Die Schulaufsicht unterstützt die jeweiligen örtlichen Entwicklungsprozesse von Schulen, Trägern und Kommunen, beispielsweise durch Beratungsleistungen, Unterstützung in Konfliktsituationen oder Mitarbeit in Steuergruppen und Qualitätszirkeln.
3 Merkmale von Ganztagsschulen
und außerunterrichtlichen Ganztags- und
Betreuungsangeboten
3.1 Zu den Merkmalen sowohl einer gebundenen als auch einer offenen Ganztagsschule (§ 9 Absatz 1 und Absatz 3 SchulG) gehören beispielsweise
- Angebote für unterschiedlich große und heterogene Gruppen, die auch besondere soziale Problemlagen berücksichtigen,
- ein verlässliches Zeitraster und eine sinnvoll rhythmisierte Verteilung von Lernzeiten auf den Vormittag und den Nachmittag, auch unter Entwicklung neuer Formen der Stundentaktung,
- die Öffnung von Schule zum Sozialraum und die Zusammenarbeit mit den dort tätigen Akteuren „auf Augenhöhe“,
- Förderkonzepte und -angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen (zum Beispiel Sprachförderung, Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Naturwissenschaften, Fremdsprachen, Bewegungsförderung),
- die Förderung der Interessen der Schülerinnen und Schüler durch zusätzliche themen- und fachbezogene oder fächerübergreifende, auch klassen- und jahrgangsstufen-übergreifende Angebote und außerunterrichtliche Praktika,
- zusätzliche Zugänge zum Lernen und Arbeitsgemeinschaften (zum Beispiel Kunst, Theater, Musik, Werken, Geschichtswerkstätten, naturwissenschaftliche Experimente, Sport) sowie sozialpädagogische Angebote, insbesondere im Rahmen von Projekten der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel interkulturelle, geschlechtsspezifische, ökologische, partizipative, freizeitorientierte und offene Angebote),
- Anregungen und Unterstützung beim Lösen von Aufgaben aus dem Unterricht und Eröffnung von Möglichkeiten zur Vertiefung und Erprobung des Gelernten sowie zur Entwicklung der Fähigkeit zum selbstständigen Lernen und Gestalten,
- Möglichkeiten und Freiräume zum sozialen Lernen, für Selbstbildungsprozesse und für selbstbestimmte Aktivitäten,
- ein angemessenes Gleichgewicht von Anspannung und Entspannung mit entsprechenden Ruhe- und Erholungsphasen und von Kindern und Jugendlichen frei gestaltbaren Zeiten,
- Angebote zur gesunden Lebensgestaltung, u.a. zu einer gesunden Ernährung,
- vielfältige Bewegungsanreize und -angebote,
- die Einbindung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler an Konzeption und Durchführung der Angebote,
- Unterstützungsangebote für Eltern, zum Beispiel zu Erziehungsfragen, der Beratung und Mitwirkung,
- in der Sekundarstufe I auch die Orientierung auf Aspekte der Berufs- und Ausbildungsreife oder der Hochschulreife sowie Lebensplanung.
Offene und gebundene Ganztagsschulen setzen diese Merkmale im Rahmen ihrer Ressourcen und Möglichkeiten um.
3.2 Außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2 SchulG) können sich inhaltlich im Rahmen ihrer Ressourcen an den Merkmalen von Ganztagsschulen orientieren.
4 Einrichtungsverfahren
4.1 Ganztagsschulen sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung (§ 80 SchulG, § 80 SGB VIII und § 7 KJFöG), auch im Rahmen von regionalen Bildungsnetzwerken.
4.2 Der Schulträger entscheidet, ob eine Schule als gebundene Ganztagsschule geführt wird. Vorher hört er die Schule an (§ 76 Satz 2 Nummer 7 SchulG). Über deren Stellungnahme entscheidet die Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 22 SchulG). Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung.
4.3 Der Schulträger entscheidet mit Zustimmung der Schulkonferenz, ob eine Schule als offene Ganztagsschule geführt wird (§ 9 Absatz 3 Satz 3 SchulG).
4.4 Über außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2 SchulG) entscheidet die Schule mit Zustimmung der Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 6 SchulG). Der Schulträger ist zu beteiligen.
4.5 Der Schulträger und der öffentliche Träger der Jugendhilfe unterstützen die Schulen und ihre außerschulischen Partner bei der Planung und Organisation ihrer außerunterrichtlichen Angebote. Sie beteiligen die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Kirchen, Musikschulen, Vereine und weitere Träger. Bei den Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten ist der gemeinnützige Sport zu berücksichtigen.
5 Zeitrahmen und Öffnungszeiten
5.1 Der Zeitrahmen des Ganztagsbetriebs gebundener Ganztagsschulen (§ 9 Absatz 1 SchulG) erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel auf mindestens drei Unterrichtstage über jeweils mindestens sieben Zeitstunden, in der Regel von 8 bis 15 Uhr. Er erhöht sich in erweiterten gebundenen Ganztagsschulen in der Regel auf jeweils mindestens vier Unterrichtstage mit jeweils mindestens sieben Zeitstunden. Die Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler ist in diesem Zeitrahmen verpflichtend.
Gebundene und erweiterte gebundene Ganztagsschulen in der Sekundarstufe I führen über den für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtenden Zeitrahmen hinaus weitere außerunterrichtliche Angebote durch, zum Beispiel nach 15 Uhr oder an weiteren Wochentagen. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an diesen Angeboten ist in der Regel freiwillig. Die Schule kann diese Angebote für einen Teil der Schülerinnen und Schüler als verpflichtend erklären.
In der Sekundarstufe I kann die Schule für die unteren Klassen einen größeren Zeitrahmen als für die oberen Klassen vorsehen.
5.2 Der Zeitrahmen offener Ganztagsschulen im Primarbereich (§ 9 Absatz 3 SchulG) erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr.
5.3 Der Zeitrahmen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) orientiert sich an den jeweiligen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsbedarfen.
5.4 Hausaufgaben werden in offenen und gebundenen Ganztagsschulen in das Gesamtkonzept des Ganztags integriert (RdErl. d. MSW v. 05.05.2015 - BASS 12-63 Nr. 3, s. dort Nr. 4.2).
5.5 In den Zeitrahmen sollen je nach Bedarf auch bewegliche Ferientage und Ferien einbezogen werden, gegebenenfalls als schulübergreifendes Ferienprogramm.
5.6.1 Im Hinblick auf die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten in offenen Ganztagsschulen stellen Schulen, Träger und Kommunen sicher, dass Schülerinnen und Schüler am herkunftssprachlichen Unterricht, an regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten (z.B. im Sportverein, in der Musikschule, beim Erlernen eines Musikinstruments), an ehrenamtlichen Tätigkeiten (z.B. in Kirchen und Religionsgemeinschaften, Vereinen und Jugendgruppen) sowie an Therapien oder an familiären Ereignissen teilnehmen können. In Absprache mit den Eltern sorgen sie dabei dafür, dass die Kontinuität der außerunterrichtlichen Angebote der Ganztagsschulen gewahrt bleibt. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine dauerhafte und möglichst vollumfängliche Teilnahme an den Ganztagsangeboten gewährleistet und Regel und Ausnahme deutlich voneinander unterscheidbar sind.
5.6.2 Freistellungswünsche sind durch die Eltern rechtzeitig mitzuteilen, bei regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten möglichst vor Schuljahresbeginn. Die Entscheidungskompetenz über die Freistellung von der Teilnahme an der OGS wird in den Kooperationsverträgen gemäß Nummer 6.8 dieses Erlasses geregelt.
5.6.3 Für andere flexible Betreuungsbedarfe, z.B. an einzelnen Tagen, sollen die im RdErl. d. MSJK vom 12.02.2003 - BASS 11-02 Nr. 19, siehe dort Nummer 5.4.6 beschriebenen anderen Betreuungsformen genutzt werden.
6 Infrastruktur und Organisation
6.1 Der Schulträger stellt die erforderliche Infrastruktur bereit.
6.2 Für Angebote außerschulischer Träger sollen Schulräume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Angebote außerschulischer Träger können auch außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden. Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist nicht erforderlich.
6.3 Der Schulträger ermöglicht den Schülerinnen und Schülern die Einnahme eines Mittagessens oder eines Mittagsimbisses. In Ganztagsschulen stellt er dafür Räume, Sach- und Personalausstattung bereit. Er trägt die sächlichen Betriebskosten. Die konkrete Umsetzung kann im Einvernehmen mit der Schule auch von Dritten geleistet werden, beispielsweise einem außerschulischen Träger, einem Eltern- oder Mensaverein.
6.4 Benachbarte Schulen können gemeinsame außerunterrichtliche Angebote vorhalten. Der Schulträger kann Angebote zur Förderung besonderer Begabungen und für Kinder und Jugendliche mit besonderen Förderbedarfen (zum Beispiel zur Talentförderung in Sport und Kultur oder zur Förderung naturwissenschaftlicher Fähigkeiten, muttersprachlicher Ergänzungsunterricht, Deutsch als Fremdsprache) für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen an einer Schule konzentrieren.
6.5 Jede Ganztagsschule entwickelt, auch unter Beteiligung der außerschulischen Kooperationspartner, ein Ganztagskonzept, das regelmäßig fortgeschrieben wird. Dieses Konzept orientiert sich an den in Nummer 3.1 beschriebenen Merkmalen und ist Teil des Schulprogramms. Über das Konzept entscheidet die Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 6 SchulG).
6.6 Die Teilnehmendenzahl an den einzelnen Angeboten beziehungsweise die Gruppengröße richtet sich nach dem Inhalt der Angebote und den individuellen Bedarfen der Schülerinnen und Schüler.
6.7 Alle beteiligten Personen und Einrichtungen sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für einen regelmäßigen und fachgerechten Austausch zwischen den Lehrkräften und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den außerunterrichtlichen Angeboten.
6.8 Die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger beruht auf einer Kooperationsvereinbarung. Partner dieser Vereinbarung sind der Schulträger, die Schulleiterin oder der Schulleiter und der außerschulische Träger. Der Schulträger beteiligt den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt die Beschlüsse der Schulkonferenz. Die Vereinbarung hält insbesondere Rechte und Pflichte der Beteiligten fest und regelt die gegenseitigen Leistungen der Kooperationspartner sowie u.a. die Verfahren zur Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts, den Zeitrahmen, den Personaleinsatz, darunter u.a. die Verwendung von Lehrerstellenanteilen, Vertretungs- und Aufsichtsregelungen, Regelungen für den Umgang bei Konflikten, erweiterte Mitwirkungsmöglichkeiten des Personals außerschulischer Träger sowie Regelungen zur Beteiligung der Eltern und der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.
6.9 Die Schule vereinbart mit Zustimmung der Schulkonferenz mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Kräfte der außerschulischen Partner (§ 75 Absatz 4 SchulG). Es wird empfohlen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vertreterinnen und Vertreter außerunterrichtlicher Angebote in Ganztagsschulen in den schulischen Gremien zu beteiligen (§§ 66 Absatz 7 SchulG, 68 Absatz 4 SchulG, 75 Absatz 4 SchulG).
6.10 Bei einem Anmeldeüberhang können auswärtige Schülerinnen und Schüler auch dann abgewiesen werden, wenn sie in ihrer Heimatgemeinde nur eine Halbtagsschule der gewünschten Schulform besuchen können (§ 46 Absatz 5 SchulG).
7.1 Die Qualifikation des Personals richtet sich nach den Förder- und Betreuungsbedarfen der Kinder und Jugendlichen.
7.2 Lehrerstellenanteile sind möglichst für Angebote zu nutzen, die die Kinder ergänzend zum Unterricht individuell fördern und fordern (zum Beispiel zusätzliche Arbeits- oder Wochenplanstunden, Sprachbildung, Mathematik und Naturwissenschaften, Fremdsprachen). Möglich ist auch ihre Nutzung für Konzeption und Koordination.
7.3 Neben Lehrkräften sollen möglichst pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, Musikschullehrerinnen und -lehrer, Künstlerinnen und Künstler, Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Sport sowie geeignete Fachkräfte weiterer gemeinwohlorientierter Einrichtungen eingesetzt werden.
7.4 Ergänzend können, nach Möglichkeit unter pädagogischer beziehungsweise sozialpädagogischer Begleitung, auch pädagogisch geeignete ehrenamtlich tätige Personen, Seniorinnen und Senioren, Handwerkerinnen und Handwerker, Eltern, ältere Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten, Studierende, Bundesfreiwilligendienstleistende und Teilnehmende am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und von Freiwilligendiensten tätig werden.
7.5 Die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal liegen beim jeweiligen Anstellungsträger. Die Beschäftigung von Personal eines außerschulischen Trägers erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
7.6 Ein außerschulischer Träger kann aus dem Kreis seines Personals eine Person zur Koordination seiner Angebote bestimmen, die eng mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zusammenarbeitet.
7.7 Das Personal legt vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vor (§ 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz). Bei Personen, die in Begleitung mitwirken und bei Schülerinnen und Schülern kann auf ein erweitertes Führungszeugnis verzichtet werden. Im Übrigen gilt § 72 a SGB VIII.
7.8 Der Arbeitgeber belehrt sein Personal vor erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 Infektionsschutzgesetz beziehungsweise bei Personal im Küchen- und Mensenbereich nach §§ 43 und 44 Infektionsschutzgesetz. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das die Schule drei Jahre lang aufbewahrt.
8.1 Elternbeiträge können nur für freiwillige Angebote erhoben werden, nicht jedoch für verpflichtende Angebote.
8.2 In offenen Ganztagsschulen im Primarbereich kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger ab dem 01.08.2024 Elternbeiträge bis zur Höhe von 228 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen. Ab dem 01.08.2025 erhöht sich die Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn – kaufmännisch gerundet – um jeweils 3%. Er kann dies auf Dritte übertragen. Zusätzlich zur sozialen Staffelung der Beiträge nach Einkommen der Eltern können auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder, auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie ein Ausgleich zwischen Stadt- oder Gemeindeteilen oder Schulen mit unterschiedlich hohem Beitragsaufkommen vorgesehen werden (§ 9 Absatz 3 Satz 4 SchulG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 KiBiz).
8.3 Der Schulträger, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Schulleiterin oder der Schulleiter sollen Eltern besonders förderungsbedürftiger Kinder auf die Möglichkeit einer Reduzierung oder eines Erlasses der Beitragszahlungen oder einer Übernahme von Beiträgen durch die wirtschaftliche Jugendhilfe (§ 90 SGB VIII) hinweisen. Ziel ist, eine Teilnahme dieser Kinder zu ermöglichen.
8.4 Für Ferienangebote und Mittagsverpflegung kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden.
8.5 In außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten und in freiwilligen außerunterrichtlichen Angeboten gebundener Ganztagsschulen kann sich die Erhebung von Elternbeiträgen an den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich orientieren.
8.6 Ist die Ganztagsschule nächstgelegene Schule der Schulform, besteht nach der Schülerfahrkostenverordnung grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten. Ist die besuchte Schule lediglich die nächstgelegene Ganztagsschule, begründet dies keinen weitergehenden Anspruch auf Schülerfahrkosten (§ 9 Absatz 7 SchfkVO - BASS 11-04 Nr. 3.1). Der Schulträger ist ebenfalls nicht verpflichtet, Mehrkosten zu tragen, die durch die Teilnahme an außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten entstehen.
9 Aufsicht, Sicherheitsförderung, Unfallversicherungsschutz
9.1 Angebote außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltungen.
9.2 Für Aufsicht und Sicherheitsförderung gelten der
- RdErl. d. MSW v. 18.07.2005 „Verwaltungsvorschriften zu § 57 SchulG - Aufsicht“ (BASS 12-08 Nr. 1),
- RdErl. d. KM v. 29.12.1983 „Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung“ (BASS 18-21 Nr. 1),
- RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 26.11.2014 „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (BASS 18-23 Nr. 2) und
- RdErl. d. MSB v. 22.01.2018 „Aus- und Fortbildung von Lehr- und Fachkräften in Schulen in Erster Hilfe“ (BASS 18-24 Nr. 1.1).
- RdErl. d. MSB v. 22.01.2018 „Aus- und Fortbildung von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfe“ (BASS 18-24 Nr. 1.2)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal der außerschulischen Angebote im Sinne dieser Erlasse wahrgenommen werden, und gewährleistet die Einweisung in die Aufsichtspflicht.
9.3 Schülerinnen und Schüler, die an Angeboten nach diesem Erlass teilnehmen, sind unfallversichert (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII). Der Versicherungsschutz besteht auch an beweglichen Ferientagen und in den Ferien. Zuständig ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
9.4 Unter den Versicherungsschutz fallen die Teilnahme und die dafür zu Fuß oder mit einem privaten oder öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegenden Hin- und Rückwege.
9.5 Der Schulträger, ein Eltern- oder Förderverein oder ein anderer Träger gewährleisten den Versicherungsschutz für ihr jeweiliges Personal.
9.6 Eltern und andere Personen, die im Auftrag der Schule unentgeltlich und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in den Angeboten tätig sind, sind grundsätzlich über das Land bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen unfallversichert.
9.7 Für Personen, die auf der Grundlage eines Werkvertrages gegen Zahlung einer Vergütung tätig werden, scheidet ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung aus.
9.8 Die Versicherungsträger gewährleisten bei Unfällen - unabhängig von der Frage des Verschuldens - die vorgeschriebenen Leistungen des Sozialgesetzbuches VII.
10 Lehrerstellenzuschlag und Finanzierung
10.1 Der Ganztagszuschlag beträgt nach Maßgabe des Haushalts für
- gebundene Ganztagsschulen 20 Prozent der Grundstellenzahl,
- die Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen 30 Prozent der Grundstellenzahl,
- Hauptschulen und Förderschulen mit erweitertem Ganztagsbetrieb 30 Prozent der Grundstellenzahl (§ 9 Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1).
Lehrerstellen werden nach Maßgabe des Haushalts auch für offene Ganztagsschulen im Primarbereich sowie für pädagogische Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote in der Sekundarstufe I zugewiesen.
10.2 Soweit Lehrerstellen nicht in Anspruch genommen werden, leistet das Land an Stelle von Lehrerstellen Zuschüsse für das Personal außerschulischer Träger. Die Zuschüsse dürfen auch für Koordinierung und Fortbildung verwendet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Inanspruchnahme von Stellenanteilen oder Barmitteln unter Berücksichtigung der inhaltlichen Beschlüsse der Schulkonferenz und bestehender Arbeitsverträge.
10.3 Nach Maßgabe des Haushalts leistet das Land darüber hinaus in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (§ 9 Absatz 3 SchulG) und in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) Zuschüsse für Einsatz, Koordinierung und Fortbildung des Personals außerschulischer Träger (§ 94 Absatz 2 SchulG).
10.4 Die Finanzierung des Einsatzes von Personal in Anstellungsträgerschaft der Schulträger, der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe oder anderer Träger in außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Umfang von Lehrerstellen in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich sowie Angeboten der pädagogischen Übermittagbetreuung beziehungsweise Ganztagsangeboten in der Sekundarstufe I regeln folgende Runderlasse:
- für die offene Ganztagsschule im Primarbereich: RdErl. d. MSJK „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ v. 12.02.2003 (BASS 11-02 Nr. 19).
- für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich: RdErl. d. MSW „Zuwendungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht in der Primarstufe („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“) v. 31.07.2008 (BASS 11-02 Nr. 9).
- für Angebote außerschulischer Träger in gebundenen Ganztagsschulen sowie für pädagogische Übermittagbetreuung in der Sekundarstufe I: RdErl. d. MSW „Geld oder Stelle - Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagsbetreuung/Ganztagsangebote“ v. 31.07.2008 (BASS 11-02 Nr. 24).
10.5 Die Lehrerstellenanteile und die zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nicht für den Unterricht im Rahmen der Stundentafel und zur Bildung kleinerer Klassen verwendet werden. Unterrichtsstunden und Ergänzungsstunden, die auf der Grundlage der Stundentafel im Rahmen des Zeitrahmens gemäß Nummer 5 angeboten werden, dürfen nicht auf die Verwendung des Ganztagszuschlags angerechnet werden (Vermeidung von Doppelfinanzierung).
10.6 Die Schule stellt durch geeignete Vertretungskonzepte sicher, dass Unterricht und in gleicher Weise Angebote im Ganztag und in der pädagogischen Übermittagbetreuung, die von Lehrkräften im Rahmen ihrer regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden durchgeführt werden, nicht ausfallen.
10.7 Betreuungs- und Aufsichtszeiten, die von Lehrkräften während der Mittagspause, zum Beispiel in Mensen, Cafeterien, auf dem Schulgelände oder in Trainingsräumen, durchgeführt werden, werden zur Hälfte auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
10.8 Für die Betreuung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, von Schülertutorinnen und Schülertutoren, Praktikantinnen und Praktikanten oder Studierenden durch Lehrkräfte können Lehrerwochenstunden in diesem Rahmen im Verhältnis 1 : 6 (eine Lehrerwochenstunde für sechs Stunden Tätigkeit dieser Kräfte) verwendet werden.
10.9 Das für Schule zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für die Finanzierung bei Grundschulverbünden (§ 82 Absatz 3 SchulG) und organisatorischen Zusammenschlüssen (§ 83 Absatz 1 SchulG) besondere Regelungen vorsehen.
11 Ersatzschulen
Für die Träger von Ersatzschulen gilt dieser Erlass entsprechend. Als gebundene Ganztagsschulen gelten nur die Schulen, deren Ganztagszuschlag refinanziert wird, als offene Ganztagsschulen im Primarbereich nur solche Schulen, die eine entsprechende Zuwendung nach dem RdErl. d. MSJK „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ (BASS 11-02 Nr. 19) erhalten. Abweichende Formen der Schulmitwirkung nach § 100 Absatz 5 SchulG bleiben unberührt.
1 Bereinigt.Eingearbeitet:
RdErl. v. 27.03.2024 (ABI. NRW. 04/24); RdErl. v. 07.12.2022 (ABl. NRW. 12/22); RdErl. v. 13.12.2018 (ABl. NRW. 01/19); RdErl. v. 16.02.2018 (ABl. NRW. 03/18 S. 37); RdErl. v. 09.03.2016 (ABl. NRW. 04/16 S. 38); RdErl. v. 15.01.2015 (ABl. NRW. S. 68)