20-11 Nr. 2.1 ü
Ordnung
der Ausbildung und Prüfung
für Fachlehrer an Sonderschulen1
im Bereich
geistig oder körperlich behinderter Schüler
und im Bereich der vorschulischen Erziehung
von seh- oder hörgeschädigten Kindern
(APO/Fachl.SoSch)
Vom 9. September 1983
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005
(SGV. NRW. 203010)
mit
20-11 Nr. 2.2 ü
Verwaltungsvorschriften
zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Fachlehrerinnen und Fachlehrer
an Förderschulen
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 11.05.1984 (GABl. NW. S. 253)
Die APO/Fachl.SoSch ist für Schulpraktikantinnen und -praktikanten, die sich zum 8. Mai 2016 bereits in der Ausbildung befinden, nur mehr auslaufend gültig (s. BASS 2015/2016).
1 jetzt: Förderschulen