12-05 Nr. 7

Alevitischer Religionsunterricht
nach den Grundsätzen
der alevitischen Gemeinde Deutschland (AABF)

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 21.07.2008 (ABl. NRW. S. 410)1

1 Ein eigenständiges Unterrichtsfach „Alevitischer Religionsunterricht“ wird angestrebt. Der im Schuljahr 2008/2009 in der Primarstufe begonnene Schulversuch wird zum Beginn des 2. Schulhalbjahres 2011/2012 auf die Sekundarstufe I ausgedehnt. Eine Evaluierung erfolgt zum Ende des Schuljahres 2018/2019.

2 Im Schulversuch2 soll erprobt werden, unter welchen Voraussetzungen alevitischer Religionsunterricht als eigenständiges Fach in die Stundentafel von Schulen aufgenommen werden kann. Weiterhin dient der Schulversuch der Weiterentwicklung der Vorgaben des Landes zu den Unterrichtsinhalten und zum Fortbildungskonzept.

3 In den Schulversuch werden alle Jahrgangsstufen der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I einbezogen.

4 Alevitischer Religionsunterricht ist ordentliches Schulfach mit wöchentlich zwei Unterrichtsstunden. Wer angemeldet ist, ist grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung versetzungswirksam.

5 Der Unterricht wird von Lehrkräften alevitischen Glaubens im Dienst des Landes erteilt, die hierzu bereit und geeignet sind. Sie werden dafür in der Regel in Lehrgängen der Bezirksregierungen fortgebildet. Evtl. anfallende Reisekosten trägt die Bezirksregierung. Über die Auswahl der Lehrkräfte entscheidet die Schulaufsicht. Ihre förmliche Bevollmächtigung gemäß § 31 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG - BASS 1-1) erfolgt durch die Alevitische Gemeinde Deutschland e.V., Stolberger Straße 317, 50933 Köln.

6 Die Unterrichtssprache ist Deutsch.

7 In der einzelnen Schule ist Religionsunterricht nach den Grundsätzen der Alevitischen Gemeinde Deutschland (AABF) einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dieses Bekenntnisses vorhanden sind. Der Höchstwert zur Klassenbildung orientiert sich an der Bandbreite der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1).

8 Grundlage des Unterrichts sind die Lehrpläne „Alevitischer Religionsunterricht Grundschule Klasse 1 bis 4 - Heft 2013“ und „Kernlehrplan für die Sekundarstufe I Alevitische Religionslehre - Heft 5024“. Schulbücher bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Schule und Bildung.

9 Der Schulversuch steht allen Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I offen. Diese legen ihre Anträge auf Teilnahme am Schulversuch den Bezirksregierungen auf dem Dienstweg vor. Diese leiten die Anträge mit einem Entscheidungsvorschlag an das Ministerium für Schule und Bildung weiter.

10 Dieser Runderlass ist zum 01.08.2008 in Kraft getreten.3

 

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 10.02.2012 (ABl. NRW. S.158)

2 Der Schulversuch wird im Schuljahr 2021/2022 fortgesetzt.

3 Die mit Änderungserlass v. 10.02.2012 erfolgte Ausdehnung des Schulversuchs auf die Sekundarstufe I ist mit Beginn des 2. Schulhalbjahres 2011/2012 in Kraft getreten.