Organisation
und Geschäftsverteilung
für Gesamtschulen
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 20.12.1990 (GABl. NW. I 02/91 S. 39)1
Die Organisation und die Geschäftsverteilung für Gesamtschulen werden wie folgt geregelt:
1.1 Die Schulleitung besteht aus
1.2 Im Rahmen des allgemeinen Weisungsrechts der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 59 Schulgesetz (SchulG - BASS 1-1) nehmen die Mitglieder der Schulleitung ihre Aufgaben selbstständig wahr; sie sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter für eine sachgerechte Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich. Die Einheitlichkeit des Handelns der Schulleitung ist durch gegenseitige Information und Absprachen in gemeinsamen Dienstbesprechungen der Schulleitungsmitglieder sicherzustellen. Durch Koordination und enge Kooperation stellen die Schulleitungsmitglieder die pädagogische und organisatorische Weiterentwicklung der Schule sicher; hierzu gehört auch die frühzeitige Einbindung der Mitwirkungsgremien in den Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess. Die Mitglieder der Schulleitung führen im Rahmen ihrer Aufgaben Unterrichtsbesuche durch, die der Information und Beratung dienen. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu Dienstbesprechungen einladen.
2 Schulleiterin oder Schulleiter
2.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule und vertritt sie nach außen. Sie oder er ist verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie oder er kann in Erfüllung dieser Aufgaben als Vorgesetzte oder Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen und nimmt das Hausrecht wahr“ (§ 59 Absatz 2 SchulG).
2.2 Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
3 Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter
3.1 „Im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese Aufgabe.“ (§ 60 Absatz 2 Satz 1 SchulG).
Ist die ständige Vertretung nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, so übernimmt die didaktische Leiterin oder der didaktische Leiter und danach die dienstälteste Abteilungsleiterin oder der dienstälteste Abteilungsleiter der Schule die Vertretung, sofern die Schulaufsichtsbehörde keine andere Regelung trifft.
3.2 Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
4 Didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter
Sie oder er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
5 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
5.1 Sie leiten eine Abteilung der Gesamtschule.
In der Sekundarstufe I werden je nach Zügigkeit und Struktur der Schule wenigstens zwei, höchstens drei Abteilungen gebildet. Die Sekundarstufe II bildet eine Abteilung.
Die Entscheidung über die Abteilungsgliederung einer Gesamtschule trifft die Schulaufsicht aufgrund eines Vorschlags der Schule (§ 65 Absatz 1 SchulG).
5.2 Die Abteilungsleiterinnen oder die Abteilungsleiter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Koordinatorinnen und Koordinatoren
1 Ihnen werden besondere schulische Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1) übertragen. Die Verteilung von Sonderaufgaben durch die Lehrerkonferenz gemäß § 68 Absatz 3 Nr. 2 SchulG bleibt im Übrigen unberührt.
1.1 Ihnen können im Rahmen des (Beförderungs-)Amtes nach der Bes.Gr. A 13 LBesO insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
1.2 Im Rahmen des Beförderungsamtes nach der Bes.Gr. A 14 LBesO können ihnen zusätzlich zu Nr. 1.1 insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
2 Koordinationsaufgaben gemäß Nummern 1.1 bzw. 1.2 sind auch Studiendirektorinnen und Studiendirektoren als Fachleiterinnen oder Fachleitern zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben zu übertragen; sie können auch Oberstudienrätinnen und Oberstudienräten übertragen werden.
3 Über die Zuweisung einzelner Koordinationsaufgaben entscheidet die Schulaufsicht aufgrund eines Vorschlags der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Die für vier- bis siebenzügige Gesamtschulen möglichen Funktionsstellen ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung (Anlage). Stellen für Oberstudienrätinnen oder Oberstudienräte und Studiendirektorinnen oder Studiendirektoren werden zusätzlich und getrennt ausgewiesen.