Die folgende Regelung ist auslaufend weiterhin gültig bis zur Abschaltung der Stellendatei - STD -; sie wird ersetzt durch die Dienstanweisung PersNRW (BASS 10-41 Nr. 1 B). |
Dienstanweisung
für die Stellendatei im Bereich Schule
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung1
des Landes Nordrhein-Westfalen
- STDDA -
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 19.06.1987 (GABl. NW. S. 408)2
1.3 Verfügungsgewalt über die Daten
2.1 Daten zur Stellenbesetzung
3.2 Aufgaben und Verantwortungsbereiche
3.3 Aufbewahrungsfristen für Änderungsdienstbelege
4.2.2 Programmierungsgrundsätze
4.2.3 Dokumentation der Programme
4.2.5 Pflege und Fortentwicklung
4.4 Einlesen und Einspeichern der Daten
4.5 Bereinigung fehlerhafter Daten
4.6 Bearbeitung von Zwischenlisten
4.8 Sicherung der Programme und Dateien
4.8.1 Löschungsvorbehalt für gültige Programme
4.8.2 Fristen für das Löschen von Daten in der Stellendatei
4.8.3 Sicherung und Löschung von Hilfsdateien
4.9.1 Berechtigter Personenkreis
4.9.2 Schutzmaßnahmen für personenbezogene Daten
4.10 Dienstanweisung des Landesbetriebs Information und Technik (IT.NRW)
4.11 Dienstanweisungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
4.12 Dienstanweisung der oberen Schulaufsichtsbehörden
5.1.4 Nachweis nach HKR-Mikrofilm-Best
5.2 Aufbewahrung der Mikrofilme
6 Verbindungssachbearbeiterin oder Verbindungssachbearbeiter für die Stellendatei
wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium (jetzt: Ministerium des Innern) folgende Dienstanweisung erlassen:
In der Stellendatei werden alle in den Schulkapiteln des Einzelplans 05 des Haushalts ausgebrachten Planstellen und andere Stellen als Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer des Landes Nordrhein-Westfalen bewirtschaftet. Bei der Gewinnung der Daten zur Stellenbesetzung und -inanspruchnahme wird weitgehend der für Zwecke der Besoldung und Vergütung erforderliche Datenstrom genutzt (Gemeinsamer Änderungsdienst zur Besoldung/Vergütung und zur Stellendatei). Im Verfahren erzeugte Auswertungen sind amtliche Organisationsmittel zur Stellenbewirtschaftung. Sie dienen der Stellenkontrolle und der Schulaufsicht.
Zur Transparenz des Ablaufs im System der Stellendatei und zur einheitlichen Handhabung der Erfassungsbelege und Auswertungen wird von dem für Schule zuständigen Ministerium als Arbeitshilfe ein STD-Anwenderhandbuch herausgegeben. Das STD-Anwenderhandbuch ist im Besitz aller Stellen- und Personalsachbearbeiterinnen und -sachbearbeiter der Schulaufsichtsbehörden und der zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter beim für Besoldung und Versorgung und beim Landesbetriebs Information und Technik (IT.NRW). Das STD-Anwenderhandbuch ist als Loseblattsammlung angelegt und wird von dem für Schule zuständigen Ministerium fortgeschrieben. Die in ihm enthaltenen Regelungen sind zu beachten.
1.3 Verfügungsgewalt über die Daten
Das für Schule zuständige Ministerium hat die Verfügungsgewalt über die Daten der Stellendatei. Es benötigt diese Daten zur Stellenkontrolle im Rahmen des § 9 LHO NW und zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben, besonders zur Sicherung der landeseinheitlichen Grundlage für ein leistungsfähiges Schulwesen (§ 88 Abs. 1 SchulG), zur Gewinnung von Planungsdaten und zur allgemeinen Schulaufsicht.
Die Stelle, die Daten liefert, ist für die richtige und vollständige Ermittlung der zu verarbeitenden Daten sowie für die unverzügliche Weiterleitung der Belege verantwortlich.
2.1 Daten zur Stellenbesetzung
Die Daten zur Stellenbesetzung werden von den personalbewirtschaftenden Behörden ermittelt. Für die Lieferung der Daten sind die im STD-Anwenderhandbuch enthaltenen Erfassungsbelege in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Dabei sind die allgemeinen Hinweise, die einzelnen Ausfüllanweisungen und etwaige - mit dem für Schule zuständigen Ministerium abgestimmte - besondere Regelungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung zu beachten.
Die Richtigkeit ist auf den Belegen zu bescheinigen. In jedem Einzelfall bescheinigt ferner die Stellenplansachbearbeiterin oder der Stellenplansachbearbeiter durch Mitzeichnung, dass für die beabsichtigte Personalmaßnahme freie Stellen im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
Die Daten zum Stellenbestand werden von den stellenbewirtschaftenden Behörden ermittelt.
Mit Zustimmung der Bezirksregierungen kann bei den Haushaltskapiteln 05310, 05320 und 05390 der Änderungsdienst zum Stellenbestand ausnahmsweise von den Schulämtern vollzogen werden. Es bedarf hierfür jeweils einer genauen Festlegung
Die Datenerfassung im Sinne von Nr. 7.2 HKR-ADV-Best obliegt
3.2 Aufgaben und Verantwortungsbereiche
Der Bereich Datenerfassung ist für die richtige und vollständige Erfassung der zu verarbeitenden Daten verantwortlich. Die Einzelheiten nach Nr. 7 HKR-ADV-Best regeln die für die Datenerfassung zuständigen Stellen durch eigene Dienstanweisung.
Die für die Datenerfassung zuständigen Stellen geben dem für Schule zuständigen Ministerium vor Inkrafttreten dieser Dienstanweisungen und bei Änderungen Gelegenheit, Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Die auf der Fachaufsicht beruhenden Befugnisse des für Schule zuständigen Ministeriums werden hierdurch nicht berührt.
3.3 Aufbewahrungsfrist für Änderungsdienstbelege
Für die Belege zum gemeinsamen Änderungsdienst zur Besoldung/Vergütung und zur Stellendatei gelten die für die Aufbewahrung von Personalakten festgelegten Aufbewahrungszeiten. Die übrigen Änderungsdienstbelege werden vom Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) nach der Erfassung ein Jahr aufbewahrt.
Die Datenverarbeitung im Sinne von Nr. 8.1 HKR-ADV-Best obliegt der Landesdatenverarbeitungszentrale im Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW).
Programme werden erstellt oder geändert aufgrund eines schriftlichen Auftrages oder mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.
4.2.2 Programmierungsgrundsätze
Bei der Programmierung hat der Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) möglichst nach einem einheitlichen Verfahren vorzugehen, damit
4.2.3 Dokumentation der Programme
Die Programme sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während der Programmierung fortlaufend zu erstellen und muss für die Freigabe (Nr. 4.2.4) mindestens enthalten:
Die Dokumentation ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Die Erstschrift verbleibt beim Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW), die Zweitschrift ist dem für Schule zuständigen Ministerium zu überlassen. Bei Aufbewahren der Dokumentation im Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) ist Nr. 5 HKR-ADV-Best zu beachten.
Die Verfahrensdokumentation obliegt dem für Schule zuständigen Ministerium.
Die Programme bedürfen vor ihrem ersten Einsatz und nach jeder Änderung, von der der fachliche Programminhalt betroffen ist, des Tests und der Freigabe durch das für Schule zuständige Ministerium. Der Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) beantragt die Freigabe mit Formular in zweifacher Ausfertigung. Dem Antrag des Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) ist die Zweitausfertigung der Dokumentation (Nr. 4.2.3) beizufügen.
Die Freigabe erfolgt schriftlich durch Rücksendung der zweiten Ausfertigung mit der Freigabeerklärung des für Schule zuständigen Ministeriums.
In dringenden Fällen ist eine vorläufige Freigabe zugelassen.
4.2.5 Pflege und Fortentwicklung
Dem Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) obliegt die Pflege und Fortentwicklung der Programme in technischer Hinsicht, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich wird oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint.
Der Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) stellt durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass
4.4 Einlesen und Einspeichern der Daten
Die von den für die Datenerfassung zuständigen Stellen (Nr. 3) übergebenen Daten werden nach einem vom für Schule zuständigen Ministerium erstellten Terminplan eingelesen und in der Stellendatei verarbeitet.
4.5 Bereinigung fehlerhafter Daten
Für die Bereinigung fehlerhafter Daten sind zuständig
Die jeweils zuständigen Dienststellen analysieren die Fehler, ermitteln die zutreffenden Daten und fertigen die erforderlichen Korrekturbelege. Für die Erfassung gilt Nr. 3 entsprechend. Um weitere Verzögerungen in der Verarbeitung zu vermeiden, sind Korrekturen unverzüglich durchzuführen.
4.6 Bearbeitung von Zwischenlisten
Die bei der Verarbeitung der Daten anfallenden Zwischenlisten (z.B. Zweifelslisten bei der Identnummernvergabe) sind vom Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) zu bearbeiten (Auftragsaufgabe nach Weisung des für Schule zuständigen Ministeriums).
Für die Standardauswertungen sind im STD-Anwenderhandbuch geregelt:
Die Produktion der Standardauswertungen erfolgt nach einem vom für Schule zuständigen Ministerium erstellten Terminplan.
Für die Aufbewahrung der Standardauswertungen gelten die vom Ministerium der Finanzen für Bücher festgelegten Aufbewahrungsfristen.
Die Einzelheiten zu Sonderauswertungen aus der Stellendatei werden vom für Schule zuständigen Ministerium von Fall zu Fall geregelt. Der Auftrag und etwaige Parameter werden von diesem Ministerium über Datenendgeräte dem Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) übermittelt.
Wenn Auswertungen auf Mikrofiches übernommen werden, ist Nr. 5 zu beachten.
Die Auswertungen werden vom Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) im verschlossenen Umschlag versandt.
4.8 Sicherung der Programme und Dateien
Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Sicherung der Programme und Dateien für die laufende Verarbeitung nach Nr. 3 und Nr. 8 HKR-ADV-Best und den besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 DSG NRW gilt im Bereich der Stellendatei Folgendes:
4.8.1 Löschungsvorbehalt für gültige Programme
Gültige, aber nicht mehr benötigte Programme dürfen in den Programmbibliotheken nur mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums gelöscht werden.
4.8.2 Fristen für das Löschen von Daten in der Stellendatei
In der Stellendatei sind frühestens zu löschen:
Der Inhalt der Lehrer- und Schuldatenbanken im Bereich der Stellendatei ist jährlich mit Stichtag 1. Oktober zu sichern und fünf Jahre aufzubewahren.
Die Belegdaten werden nach ihrer Verarbeitung aus der Belegdatei entfernt. Die Belege für die hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte werden auf wesentliche Daten gekürzt und in der STD-Historikdatei archiviert.
4.8.3 Sicherung und Löschen von Hilfsdateien
Die Sicherung und das Löschen aller anderen Dateien ist von Fall zu Fall mit dem für Schule zuständigen Ministerium abzusprechen.
4.9.1 Berechtigter Personenkreis
Für die Datenverarbeitung sind zugelassen
4.9.2 Schutzmaßnahmen für personenbezogene Daten
Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Sicherung der Programme und Dateien für die laufende Verarbeitung nach Nr. 3 und Nr. 8 HKR-ADV-Best sind die besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 DSG NRW zu beachten.
4.10 Dienstanweisung des Landesbetriebs Information und Technik (IT.NRW)
Der Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) regelt durch eigene Dienstanweisung
Der Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) gibt dem für Schule zuständigen Ministerium vor Änderungen seiner Dienstanweisung Gelegenheit, Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Die auf der Fachaufsicht beruhenden Befugnisse dieses Ministeriums werden hierdurch nicht berührt.
4.11 Dienstanweisungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung regelt durch eigene Dienstanweisung (ggf. im Zusammenhang mit Nr. 3.2)
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung gibt dem für Schule zuständigen Ministerium vor Inkrafttreten seiner Dienstanweisung und bei Änderungen Gelegenheit, Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Die auf der Fachaufsicht beruhenden Befugnisse dieses Ministeriums werden hierdurch nicht berührt.
4.12 Dienstanweisung der oberen Schulaufsichtsbehörden
Die oberen Schulaufsichtsbehörden regeln für ihren Bereich im Rahmen von § 2 Nr. 6 der Geschäftsordnung für die Regierungspräsidenten (jetzt: Bezirksregierungen) (SMBl. NRW. 20020) in einer Dienstanweisung
Die für die Übernahme auf Mikrofilm verantwortliche Stelle gemäß Nr. 2.3 HKR-Mikrofilm-Best ist das für Schule zuständige Ministerium. Für die technische Durchführung der Übernahme bedient er sich der Einrichtungen des Landesbetriebs Information und Technik (IT.NRW).
Die vorgesehenen Auswertungen werden im COM-Verfahren mit 48-facher Verkleinerung auf Negativfilm erstellt und als Mikrofiches im Format DIN A 6 aufbereitet. Die Anzahl der herzustellenden Kopien ergibt sich aus dem STD-Anwenderhandbuch.
Der Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) überprüft die Auswertungen nach der Entwicklung unverzüglich auf Vollständigkeit und Lesbarkeit. Dabei sind Nr. 3.3 und Nr. 3.4 HKR-Mikrofilm-Best zu beachten.
5.1.4 Nachweis nach HKR-Mikrofilm-Best
Die Führung des Nachweises gemäß Nr. 3.6 HKR-Mikrofilm-Best wird dem Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) übertragen.
5.2 Aufbewahrung der Mikrofilme
Für die Aufbewahrung der Mikrofilme sind verantwortliche Stellen gemäß Nr. 2.3 HKR-Mikrofilm-Best
6 Verbindungssachbearbeiterin
oder Verbindungssachbearbeiter für die Stellendatei
Die unteren Schulaufsichtsbehörden benennen der oberen Schulaufsichtsbehörde, die oberen Schulaufsichtsbehörden dem für Schule zuständigen Ministerium je eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter für die STD-Verbindungssachbearbeitung.
Die STD-Verbindungssachbearbeiterinnen und STD-Verbindungssachbearbeiter sind zuständig für
Das für Schule zuständige Ministerium führt bei Bedarf Dienstbesprechungen durch mit den STD-Verbindungssachbearbeiterinnen und -sachbearbeitern zu Fragen der Stellendatei und der Stellenbewirtschaftung sowie zum Erfahrungsaustausch. Die Bezirksregierungen führen bei Bedarf mit den STD-Verbindungssachbearbeiterinnen und -sachbearbeitern der Schulämter ebenfalls Dienstbesprechungen durch. Das für Schule zuständige Ministerium kann an diesen Besprechungen teilnehmen.