Anerkennung von
Bildungsabschlüssen anderer Bundesländer
als Nachweis der Fachhochschulreife;
Berufliche Bildungsgänge
außerhalb der Fachoberschule
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
v. 24.09.2001 (ABl. NRW. 1 S. 279)
Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i .d. F. vom 09.03.2001)
In Ausfüllung von § 8 QVO-FH vom 20. Juni 2002 (BASS 13-73 Nr. 28.1) (jetzt: GIVO- BASS 13-73 Nr. 22.1) wird bekannt gegeben:
I.
Anerkennung von Zeugnissen nach der
„Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife
in beruflichen Bildungsgängen“
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998
i. d. F. vom 09.03.2001)
Mit o. g. Beschluss der Kultusministerkonferenz sind die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen außerhalb der Fachoberschule neu geregelt. Die Vereinbarung kann im Internet unter http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1997/1997_06_05-Fachoberschulreife-berufliche-Bildung.pdf eingesehen werden.
Zeugnisse aus anderen Bundesländern sind nach dieser Vereinbarung dann in Nordrhein-Westfalen als Nachweis der Fachhochschulreife anerkannt, wenn sie folgenden Hinweis enthalten:
„Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i.d. F. vom 09.03.2001 berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
II.
Anerkennung von Zeugnissen auf der Grundlage der
„Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen
für den Erwerb
der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege“
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.09.1981
i. d. F. vom 14.07.1985)
sowie bilateraler Ländervereinbarungen
Der o. g. Beschluss der Kultusministerkonferenz wurde mit Wirkung vom 01.0 8.2001 aufgehoben.
Bildungsgänge, die nach diesem Beschluss zur Fachhochschulreife führten, wurden bisher in dem RdErl. d. Kultusministeriums v. 09.04.1985 i.d.F. vom 25.05.2000 (BASS 13-73 Nr. 23) veröffentlicht. Der RdErl. v. 09.04.1985 wird zur Anlage dieses Erlasses. Er ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen weiterhin anzuwenden:
Zeugnisse der Fachhochschulreife aus anderen Bundesländern, die bis zum 31.07.2001 ausgestellt wurden, werden nach den Bestimmungen RdErl. v. 09.04.1985 als Nachweis der Fachhochschulreife anerkannt.
Abweichend hiervon gelten die Bestimmungen des RdErl. v. 09.04.1985
Anerkennung
von Bildungsabschlüssen anderer Bundesländer
als Nachweis der Fachhochschulreife;
Bildungsgänge außerhalb der Fachoberschule
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 09.04.1985 (GABl. NW. S. 281)1
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. September 1981 i.d.F. vom 14. Juli 1995 (Stand: 31. März 2000) sowie bilaterale Vereinbarungen
In Ausfüllung von § 6 QVO-FH vom 1. August 1988 (BASS 13-73 Nr. 28.1 - letztmalig abgedruckt in BASS 2014/2015) wird bekanntgegeben:
Die an den nachfolgend aufgeführten Ausbildungseinrichtungen erworbenen Abschlüsse werden als Zeugnisse der Fachhochschulreife in Nordrhein-Westfalen anerkannt. Bei einigen Abschlüssen sind in Klammern Termine angegeben. Diese geben den Zeitpunkt an, ab wann der jeweilige Abschluss den Anforderungen für die Anerkennung entspricht. Die vor dem angegebenen Zeitpunkt an den betreffenden Einrichtungen erworbenen Abschlusszeugnisse fallen nicht unter die Anerkennungsregelung.
Für die mit2 gekennzeichneten Abschlüsse gilt folgende Fußnote:
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1982)
2. Fachschule für Technik, Fachrichtung
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1985)
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1996)
3. Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II3 in Verbindung mit einem Beiprogramm und Zusatzprüfung (ab Sommer 1981)
4. Einjähriges Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife (ab Sommer 1982)
5. Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung
6. Gewerblich-technisches Berufskolleg in Teilzeitunterricht, Fachrichtung
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1986)
7. Telekolleg II (ab Sommer 1982)
8. Zeugnis über eine Schulfremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Berufsausbildung2
9. Berufskolleg für angewandte Grafik in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1986)
10. Abschluss des zweijährigen Berufskollegs II und des kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen in Verbindung mit mindestens einem einjährigen gelenkten Praktikum2
11. Abgangszeugnis der Technischen Oberschule mit dem Vermerk über die Versetzung nach Klasse 13 in Verbindung mit einer Berufsausbildung (bis Sommer 1983)2
12. Berufskolleg für Formgebung - Schmuck und Gerät - in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1991)
13. Berufskolleg für Behörden- und Betriebsassistenten
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1991)
14. Berufskolleg für Mode und Design in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1995)
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1996)
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und einer Ergänzungsprüfung (ab Frühjahr 1983)
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Ergänzungsprüfung (ab Sommer 1983)
3. Lehrgang an öffentlichen Technikerschulen zum Erwerb der Fachhochschulreife (ab Sommer 1983)
5. Fachakademie für Sozialpädagogik
in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und einer Ergänzungsprüfung2
1. Besonderer Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife für Absolventen der Fachschule für
2. Besonderer Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife für Absolventen der Fachschule für
3. Besonderer Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife für
4. Dreijährige Berufsfachschule für technische Assistenten für
5. Volkshochschullehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife, der gemäß § 53 Satz 2 Schulgesetz für Berlin der Schulaufsicht unterliegt
6. Besonderer Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife für Absolventen der Fachschule für Familienpflege (Vollzeitstudium) (ab Frühjahr 1995)
7. Besonderer Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife für Absolventen der Fachschule für Heilerziehungspflege (ab Frühjahr 1996)
1. Zweijährige kaufmännische Berufsfachschule mit anschließendem mindestens einjährigem einschlägigen Praktikum in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in einer öffentlichen Verwaltung (ab Sommer 1983)
2. Zusatzkurs zum Erwerb der Fachhochschulreife für Absolventen der Fachschule für Hauswirtschaft4 (ab Sommer 1983)
3. Zusatzkurs zum Erwerb der Fachhochschulreife für Absolventen der Fachschule für Technik, Fachrichtung
Umweltschutztechnik (ab Sommer 1995)
4. Zusatzkurs zum Erwerb der Fachhochschulreife für
5. Zusatzkurs zum Erwerb der Fachhochschulreife für Absolventen
6. Bildungsgang zur staatlich anerkannten Altenpflegerin und zum staatlich anerkannten Altenpfleger in Verbindung mit einem Zusatzkurs zum Erwerb der Fachhochschulreife (ab Sommer 1997)
1. Fachschule für Technik in Verbindung mit einer anschließenden halbjährigen Zusatzausbildung und Zusatzprüfung (ab Sommer 1980)
2. Fachschulzug der Fachhochschule Hamburg für die Ausbildung zum
jeweils in Verbindung mit einer anschließenden halbjährigen Zusatzausbildung und Zusatzprüfung
3. Zweijährige Höhere Handelsschule mit anschließendem mindestens einjährigen einschlägigen Praktikum in einem geeigneten Betrieb oder in einer öffentlichen Verwaltung (ab Sommer 1988)
4. Zeugnis der Fachhochschulreife der Staatlichen Fachschule für Wirtschaft, sofern vor der Aufnahme der Fachschulausbildung der Sekundarabschluss I bereits vorlag2
1. Fachschule für Sozialpädagogik in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und einer Zusatzprüfung (ab Januar 1985)
2. Zeugnis einer Fachschule in Verbindung mit dem Zeugnis über die Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife, sofern bei der Aufnahme in die Fachschule die Fachoberschulreife bereits vorlag2
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und einer Zusatzprüfung (ab Sommer 1986)
4. Zweijährige Berufsfachschulen, die auf einen mittleren Abschluss aufbauen
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterricht, einer Zusatzprüfung und einem anschließenden mindestens einjährigen einschlägigen Praktikum (ab Sommer 1996)
5. Zweijährige Berufsfachschulen für Informationsverarbeitung
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterricht, einer Zusatzprüfung und einem anschließenden mindestens einjährigen einschlägigen Praktikum (ab Sommer 1996)
6. Zweijährige Berufsfachschulen für Fremdsprachensekretariat
in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterricht, einer Zusatzprüfung und einem anschließenden mindestens einjährigen einschlägigen Praktikum (ab Sommer 1996)
7. Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer in Vollzeitform bzw. entsprechend längerer Ausbildungsdauer in Teilzeitform (ab Sommer 1999)
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung
in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1984)
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1984)
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1992)
5. Zweijährige oder zweieinhalbjährige Berufsfachschule
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterricht, einer Zusatzprüfung und einem anschließenden mindestens einjährigem einschlägigen Praktikum (ab Sommer 1996)
6. Dreijährige Berufsfachschule - Beschäftigungs- und Arbeitstherapie in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterricht, einer Zusatzprüfung und einer anschließenden mindestens zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit (ab Sommer 2001)
1. Telekolleg II (ab Sommer 1982)
2. Fachschule für Sozialwesen, Bildungsgang für Erzieher
in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und einer Zusatzprüfung (ab Sommer 1988)
3. Berufsfachschule, dreijähriger Bildungsgang in anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks, in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und einer Zusatzprüfung (ab Sommer 1986)
4. Berufsfachschule, zweijähriger höherer Bildungsgang
jeweils in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an den vorgeschriebenen Einzelfächern des Telekolleg II und dem Nachweis eines einjährigen, einschlägigen und gelenkten Praktikums oder einer zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit im Anschluss an die Berufsfachschule oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (ab Sommer 1992)
5. Fachschule für Hauswirtschaft, Fachrichtung
jeweils in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an den vorgeschriebenen Einzelfächern des Telekolleg II (ab Sommer 1992)
6. Zeugnis der Fachhochschulreife für besonders befähigte Berufstätige gemäß Landesverordnung vom 19. Dezember 19862
7. Fachschule für Wirtschaft, Fachrichtung
jeweils in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an den vorgeschriebenen Einzelfächern des Telekolleg II (ab Sommer 1992)
8. Fachschule für Technik, Fachrichtung
jeweils in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an den vorgeschriebenen Einzelfächern des Telekolleg II (ab Sommer 1992)
9. Fachschule für Naturwissenschaften, Fachrichtung
jeweils in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an den vorgeschriebenen Einzelfächern des Telekolleg II (ab Sommer 1992)
10. Fachschule für Gestaltung, Fachrichtung
jeweils in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an den vorgeschriebenen Einzelfächern des Telekolleg II (ab Sommer 1992)
11. Fachschule für Landwirtschaft, Fachrichtung
jeweils in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an den vorgeschriebenen Einzelfächern des Telekolleg II (ab Sommer 1992)
12. Fachschule für Altenpflege
in Verbindung mit Ergänzungsunterricht und Ergänzungsprüfung (ab Sommer 1994)
13. Fachschule, zweijähriger Bildungsgang für Hotelbetriebswirtschaft in Verbindung mit Ergänzungsunterricht und Ergänzungsprüfung (ab Sommer 1993)
14. Berufsfachschule, zweijähriger höherer Bildungsgang
jeweils in Verbindung mit Ergänzungsunterricht und Ergänzungsprüfung sowie dem Nachweis eines einjährigen einschlägigen und gelenkten Praktikums oder einer zweijährigen einschlägigen Berufstä-tigkeit im Anschluss an die Berufsfachschule oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (ab Sommer 1993)
15. Fachschule für Sozialwesen, Bildungsgang Erzieher
jeweils in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an den vorgeschriebenen Einzelfächern des Telekollegs II (ab Sommer 1992)
16.Berufsfachschule, zweijähriger höherer Bildungsgang für Textil und Modedesign
in Verbindung mit Ergänzungsunterricht und Ergänzungsprüfung sowie dem Nachweis eines einjährigen einschlägigen und gelenkten Praktikums oder einer zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit im Anschluss an die Berufsfachschule oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (ab Sommer 1995)
17. Fachschule, zweijähriger Bildungsgang für Lebensmitteltechnik
in Verbindung mit Ergänzungsunterricht und Ergänzungsprüfung (ab Sommer 1996)
18. Besonderer Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit der polizeilichen Erstausbildung nach Landesrecht (ab Sommer 1998)
1. Fachschule für Sozialpädagogik in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1986)
2. Telekolleg II (ab Sommer 1982)
3. Zweijährige Höhere Handelsschule mit anschließendem mindestens einjährigem einschlägigen Praktikum in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in einer öffentlichen Verwaltung (ab 1983)
4. Fachschule für Betriebswirtschaft in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung (ab Sommer 1987)
5. Fachschule für Technik, Fachrichtung
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und einer Zusatzprüfung (ab Sommer 1990)
1. Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung sowie mit anschließender einjähriger Fachpraxis.
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung.
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung
4. Fachschule für Handwerkliches Gestalten (ab 1994)
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung.
5. Fachschule für Hauswirtschaft (von 1982 bis 1998)
in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung
6. Fachschule für Seefahrt (ab 1996)
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung.
7. Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe (ab 1994)
in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung
8. Fachschule für ländliche Hauswirtschaft (ab 1997)
in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung
9. Fachschule für Sozialpädagogik (ab 1982)
- dreijähriger Ausbildungsgang -
in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung
10. Fachschule für Sonderpädagogik (ab 1987)
- dreijähriger Ausbildungsgang -
in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung.
1. Telekolleg II (ab Sommer 1994)
2. Zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft, Bildungsgang Wirtschaftsassistentin/Wirtschaftsassistent, Schwerpunkt Betriebswirtschaft7
sofern der Abschluss unter Bedingungen, die auch in Nordrhein-Westfalen zur Fachhochschulreife führen, erworben worden ist1
1. Fachschule für Technik, zweijähriger Bildungsgang, Fachrichtung
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung
2. Fachschule für Wirtschaft, zweijähriger Bildungsgang, Fachrichtung
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung
3. Fachschule für Sozialpädagogik, dreijähriger Bildungsgang
in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und Zusatzprüfung
1. Zwei- und dreijährige Fachschulen der Fachrichtungen
jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot (Zusatzkurse) und Zusatzprüfung (ab Februar 1994)
1. Besonderer Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife für Absolventen der
1. Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge
jeweils in Verbindung mit Ergänzungsunterricht und Ergänzungsprüfung und einem anschließenden mindestens einjährigen ununterbrochenen einschlägigen Praktikum in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in einer öffentlichen Verwaltung; an die Stelle des Praktikums kann eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit treten.
2. Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge
Fachbereich Medizin/Gesundheitswesen
jeweils in Verbindung mit Ergänzungsunterricht und Ergänzungsprüfung (ab Sommer 1996)
3. Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge
Fachbereich Medizin/Gesundheitswesen
jeweils in Verbindung mit Ergänzungsunterricht und Ergänzungsprüfung (ab Sommer 1996)
4. Fachschule - zweijährige und dreijährige Bildungsgänge
Fachbereich Technik (zweijährig)
jeweils in Verbindung mit Ergänzungsunterricht und Ergänzungsprüfung (ab Sommer 1996)
1. Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 11.06.1986 (GABl. NW. S. 367); RdErl. v. 14.05.1987 (GABl. NW. S. 319)
RdErl. v. 07.11.1989 (GABl. NW. S. 646); RdErl. v. 16.01.1991 (GABl. NW. I S. 32)
RdErl. v. 31.01.1992 (GABl. NW. I S. 50); RdErl. v. 30.11.1992 (GABl. NW. I 1993 S. 3)
RdErl. v. 13.05.1993 (GABl. NW. I S. 113); RdErl. v. 25.08.1993 (GABl. NW. I S. 206)
RdErl. v. 26.10.1993 (GABl. NW. I S. 253); RdErl. v. 12.10.1994 (GABl. NW. I S. 260)
RdErl. v. 06.05.1996 (GABl. NW. I S. 102); RdErl. v. 17.12.1996 (GABl. NW. I 1997 S. 22)
RdErl. v. 25.11.1997 (GABl. NW. 1 1998 S. 3); RdErl. v. 14.06.1999 (ABl. NRW. 1 S. 135)
RdErl. v. 25.05.2000 (ABl. NRW. 1 S. 159)
2. Die Zeugnisse dieser Bildungsgänge werden in Nordrhein-Westfalen aufgrund bilateraler Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem jeweiligen Bundesland als Nachweis der Fachhochschulreife anerkannt.
5. Die Abschlusszeugnisse der ausgelaufenen Fachrichtungen
- Hauswirtschaft (ab Sommer 1984)
- Ländliche Hauswirtschaft
werden weiterhin anerkannt.