Unterricht
für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. (ABl. NRW. 07-08/16 S. 69)
1.1 Neu zugewandert im Sinne dieses Erlasses sind Schülerinnen und Schüler,
1.2 Teilhabe und Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ist eine Aufgabe der gesamten Schule. Die Schule bezieht dabei ihre außerschulischen Partner mit ein.
1.3 Das Erlernen der deutschen Sprache ist für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ein zentrales Ziel, damit sie sich am Unterricht möglichst bald und möglichst umfassend beteiligen können.
1.4 Die Förderung der deutschen Sprache ist eine Aufgabe aller Fächer, Bildungsgänge und - soweit möglich - der außerunterrichtlichen Angebote. Dabei wird die Vielfalt der Sprachen der zugewanderten Schülerinnen und Schüler didaktisch einbezogen.
1.5 Es ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern, auch neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern Grundlagen der Orientierung im Alltagsleben in Deutschland und die Bildungs- und Erziehungsziele nach § 2 Schulgesetz NRW (SchulG) zu vermitteln.
1.6 Eine besondere Bedeutung kommt den Übergängen von der Kindertageseinrichtung in die Schule, von der Grundschule zu einer weiterführenden Schule sowie von der Schule in eine Berufsausbildung oder ein Studium zu, damit Schülerinnen und Schüler ihre Bildungsbiographie möglichst bruchlos und erfolgreich fortsetzen können.
1.7 Die Schule bezieht die Eltern ein. Angestrebt werden Bildungs- und Erziehungspartnerschaften von Schule und Elternhaus.
2.1 Alle neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler sind vom Zeitpunkt der Aufnahme an Schülerinnen und Schüler der aufnehmenden Schule. Sie werden dort in der Regel in einer Klasse der ihrem Alter entsprechenden Jahrgangsstufe und nach deren Stundentafel unterrichtet (Regelklasse). Klassenbildungen mit ausschließlich neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern sollen vermieden werden.
2.2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Unterricht im Umfang des Zeitrahmens der für die Schulform und Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse in der deutschen Sprache eine erfolgreiche Teilnahme am gesamten Unterricht nach der Stundentafel noch nicht ermöglichen, erhalten eine intensive und individuelle Förderung in der deutschen Sprache nach folgenden Maßgaben:
2.2.1 Die Förderung in der deutschen Sprache kann in innerer und in äußerer Differenzierung durchgeführt werden.
2.2.2 Die Schule entscheidet auf der Basis von entwicklungspsychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten sowie den Förderbedarfen in der deutschen Sprache über den individuellen Stundenplan einer Schülerin oder eines Schülers.
2.2.3 Die Förderung in der deutschen Sprache in äußerer Differenzierung erfolgt in einer eigenen Lerngruppe (Sprachfördergruppe), die auch jahrgangsübergreifend gebildet werden kann.
2.2.4 Der Unterricht in der Sprachförderung umfasst in der Regel 10 bis 12 Wochenstunden. In der übrigen Zeit nehmen die Schülerinnen und Schüler am stundenplangemäßen Unterricht ihrer Klasse teil.
2.2.5 Die Verweildauer von Schülerinnen und Schülern in einer Sprachfördergruppe orientiert sich am individuellen Lernfortschritt. Die Teilnahme an der Sprachfördergruppe soll bei gleichzeitig wachsendem Anteil der Teilnahme an anderen Unterrichtsfächern möglichst schrittweise verringert werden. Über die Verweildauer entscheidet die Klassenkonferenz unter Hinzuziehung der Lehrkräfte, die die individuelle Deutschförderung durchführen. Sie soll in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.
2.2.6 Über die Einrichtung schulinterner Sprachfördergruppen entscheidet die Schulleitung im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die Schulaufsicht kann mit Zustimmung des Schulträgers schul- und schulformübergreifende Sprachfördergruppen einrichten.
2.3 Wenn eine Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in eine Regelklasse gemäß Nummer 2.1 nicht möglich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde zeitlich befristet an einer Schule Klassen zur vorübergehenden Beschulung einrichten. Diese Klassen können an allgemeinen Schulen aller Schulformen eingerichtet werden. Die zeitnahe - auch unterjährige - schrittweise Integration in Regelklassen ist anzustreben.
2.3.1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Unterricht im Umfang des Zeitrahmens der für die Schulform, an der die Klasse eingerichtet wurde, und die Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Hinsichtlich des Umfangs der Förderung in der deutschen Sprache sowie der Verweildauer in der Klasse gelten die Nummern 2.2.4 und 2.2.5 entsprechend.
2.3.2 Die Entscheidung über den Übergang in die Regelklasse, die der Leistungsfähigkeit und dem Alter der Schülerin oder des Schülers entspricht, trifft die Klassenkonferenz. Sofern damit ein Schulwechsel verbunden sein soll, ist das Benehmen mit der Schulaufsicht herzustellen.
2.4 Über die Bezeichnung der Sprachfördergruppe nach Nummer 2.2.3 oder Klasse nach Nummer 2.3 dieses Erlasses entscheidet die Schulleitung.
3.1 Neu zugewanderte Jugendliche, die gemäß § 38 SchulG der Schulpflicht in der Sekundarstufe II unterliegen und noch nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse in Bildungsgängen der Berufskollegs verfügen, werden in Internationalen Förderklassen (IFK) aufgenommen. Hierfür gelten die Vorschriften der §§ 22 und 23 APO-BK Anlage A und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
Neu zugewanderte nicht mehr schulpflichtige junge Erwachsene, die gemäß § 22 Absatz 2 APO-BK Anlage A an Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teilnehmen, können im Rahmen der personellen und sächlichen Voraussetzungen in die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung Teilzeitform aufgenommen werden.
3.2 Die Schülerinnen und Schüler können in den in Nummer 3.1 genannten Bildungsgängen berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung sowie einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss (Klasse 9) erwerben.
3.3 Im Anschluss an den erfolgreichen Besuch der Bildungsgänge besteht die Möglichkeit zum Besuch der Bildungsgänge gemäß § 2 Nummern 1 und 3 APO-BK Anlage B. Für Absolventinnen und Absolventen eines Bildungsganges gemäß Nummer 3.1 besteht die Möglichkeit zum Besuch eines anderen weiterführenden Bildungsganges entsprechend des Ergebnisses einer zusätzlichen Leistungsfeststellung.
3.4 Schülerinnen und Schüler erhalten auch im Anschluss an den erfolgreichen Besuch der Bildungsgänge im Sinne einer möglichst frühzeitigen Integration in den Arbeitsmarkt bei Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung (EQ) oder im Rahmen einer dualen Ausbildung Deutschförderung im Fach Deutsch/Kommunikation. Dabei kann die Bandbreitenregelung im Differenzierungsbereich der Stundentafeln in den Fachklassen des dualen Systems genutzt werden (Anlage A APO-BK).
4.1 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der von ihnen besuchten Schulform. Abweichend davon erhalten Schülerinnen und Schüler nach Nummern 2.2 oder 2.3 Lernstandsberichte. Diese können für die Fächer, in denen eine Benotung bereits möglich ist, auch Noten enthalten.
4.2 Schülerinnen und Schüler der IFK am Berufskolleg erhalten ein Abschluss- oder Abgangszeugnis gem. § 23 APO-BK Anlage A und - bei entsprechendem Ergebnis der zusätzlichen Feststellung des Leistungstandes (VV 23.13 zu § 23 APO-BK Anlage A) - eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges.
4.3 Bei der Beurteilung der Leistungen sollen sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens angemessen berücksichtigt und im Zeugnis erläutert werden, soweit die jeweils anzuwendende Ausbildungs- und Prüfungsordnung es zulässt.