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    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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    21-11 Nr. 9

    Pflichtstunden und Aufgaben
    der Religionslehrerinnen und Religionslehrer
    als Bezirksbeauftragte
    an Berufskollegs

    RdErl. d. Kultusministeriums
    v. 17.02.1995 (GABl. NW. I S. 46)1

    Aufgrund des § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1) wird die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die an Berufskollegs unterrichten und als Bezirksbeauftragte für den Religionsunterricht an diesen Schulen eingesetzt sind, wie folgt ermäßigt:

    1

    Die Zahl der Pflichtstunden der Bezirksbeauftragten verringert sich um
    2 Wochenstunden, wenn bis zu 8 Religionslehrerinnen und -lehrer,
    3 Wochenstunden, wenn 9 bis zu 16 Religionslehrerinnen und -lehrer,
    4 Wochenstunden, wenn 17 und mehr Religionslehrerinnen und -lehrer
    im Bezirk unterrichten.

    Bei der Errechnung der im Bezirk unterrichtenden Religionslehrerinnen und -lehrer sind nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte ohne Rücksicht auf die von ihnen erteilte Zahl der Wochenstunden wie hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte zu zählen.

    2

    Ferner verringert sich die Zahl der Pflichtstunden, wenn in einem Bezirk
    2 bis 4 Schulen liegen, um 1 Wochenstunde,
    5 bis 10 Schulen liegen, um 2 Wochenstunden,
    über 10 Schulen liegen, um 3 Wochenstunden.

    3

    Die Bezirksbeauftragten betreiben insbesondere regionale Lehrerfortbildung der Landeskirchen und (Erz-)Bistümer in Anwendung des § 1 Abs. 2 der Vereinbarungen über kirchliche Lehrerfortbildung (BASS 20-52 Nr. 4 und 20-53 Nr. 5).

    Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Berufskollegs können durch die Teilnahme an diesen Fortbildungsmaßnahmen ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.

    4

    Die Bezirksbeauftragten halten Kontakt mit den Schulleitungen in ihren Bezirken. Die Bezirksbeauftragten beraten die Schulleiterinnen und Schulleiter in Fragen des Religionsunterrichts und dessen Sicherstellung.

     


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