Pflichtstunden und Aufgaben
der Religionslehrerinnen und Religionslehrer
als Bezirksbeauftragte
an Berufskollegs
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 17.02.1995 (GABl. NW. I S. 46)1
Aufgrund des § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1) wird die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die an Berufskollegs unterrichten und als Bezirksbeauftragte für den Religionsunterricht an diesen Schulen eingesetzt sind, wie folgt ermäßigt:
Die Zahl der Pflichtstunden der Bezirksbeauftragten verringert sich um
2 Wochenstunden, wenn bis zu 8 Religionslehrerinnen und -lehrer,
3 Wochenstunden, wenn 9 bis zu 16 Religionslehrerinnen und -lehrer,
4 Wochenstunden, wenn 17 und mehr Religionslehrerinnen und -lehrer
im Bezirk unterrichten.
Bei der Errechnung der im Bezirk unterrichtenden Religionslehrerinnen und -lehrer sind nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte ohne Rücksicht auf die von ihnen erteilte Zahl der Wochenstunden wie hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte zu zählen.
Ferner verringert sich die Zahl der Pflichtstunden, wenn in einem Bezirk
2 bis 4 Schulen liegen, um 1 Wochenstunde,
5 bis 10 Schulen liegen, um 2 Wochenstunden,
über 10 Schulen liegen, um 3 Wochenstunden.
Die Bezirksbeauftragten betreiben insbesondere regionale Lehrerfortbildung der Landeskirchen und (Erz-)Bistümer in Anwendung des § 1 Abs. 2 der Vereinbarungen über kirchliche Lehrerfortbildung (BASS 20-52 Nr. 4 und 20-53 Nr. 5).
Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Berufskollegs können durch die Teilnahme an diesen Fortbildungsmaßnahmen ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.