Die Vorschrift gilt auslaufend fort für Erweiterungsprüfungen nach der übergangsweise fortgeltenden LPO (BASS 20-02 Nr. 11 ü). |
20-53 Nr. 4 ü
Vorbereitung auf eine
Erweiterungsprüfung gemäß § 29 LPO
im Fach Katholische Religionslehre;
Anerkennung des Instituts für Lehrerfortbildung
in Essen1 als geeignete Einrichtung
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 14.10.1983 (GABl. NW. S. 506)2
Hiermit wird das Institut für Lehrerfortbildung in Essen1 - Einrichtung der Bistümer Nordrhein-Westfalens - als geeignete Einrichtung der Lehrerfortbildung im Sinne von § 29 Abs. 5 LPO (BASS 20-02 Nr. 11 ü) anerkannt; an diesem Institut können die zur Vorbereitung auf eine Erweiterungsprüfung zu einer Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I, die Sekundarstufe II und die entsprechenden Lehrämter im Fach Katholische Religionslehre erforderlichen Studien gemäß den am 14. Oktober 1983 genehmigten „Studienordnungen für Vorbereitungskurse“ betrieben werden. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den Vorbereitungskursen wird als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums anerkannt.
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